Bislang härtestes Urteil gegen G20-Randalierer

Bislang härtestes Urteil gegen G20-Randalierer

Das Amtsgericht Hamburg verhängt die bislang höchste Strafe gegen G20-Randalierer

Das Amtsgericht Hamburg hat die bislang höchste Strafe gegen einen G20-Randalierer verhängt. Der 28-jährige Mann soll eine kaputte Flasche auf Polizisten geworfen haben und muss dafür mehr als drei Jahre in Haft.

 

Worum geht es?

Bereits Ende August vergangenen Jahres kam es zu den ersten Verurteilungen nach den Ausschreitungen zum G20-Gipfel. Und schon da wurde deutlich, dass das Hamburger Amtsgericht konsequente Härte zeigen wollte und verhängte gleich im ersten Prozess zwei Jahre und sieben Monate für einen Flaschenwerfer. In einem zweiten Prozess wurde ein 24-jähriger Pole wegen des Beisichführens von Feuerwerkskörpern, eines Pfeffersprays und einer Taucherbrille zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Über die Verhältnismäßigkeit dieser beiden Urteile wurde bereits reichlich diskutiert. Das Gericht betonte damals, dass Polizisten weder Freiwild für die Spaßgesellschaft, noch Freiwild für erlebnisorientierte Gewalttäter seien. Rund sechs Monate später hat das Gericht das bislang härteste Urteil verhängt: Ein 28-jähriger Randalierer wurde zu drei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt.

 

Mysteriöses Tötungsdelikt

Das Schöffengericht führte zu seiner Entscheidung aus, dass der junge Mann in der Nacht vom 06. auf den 07. Juli den Boden einer Bierflasche abschlug, um das scharfkantige Geschoss während der Ausschreitungen auf Polizisten zu werfen. Ein Beamter wurde dadurch tatsächlich an der Hand verletzt. Der Angeklagte habe also offensichtlich bewusst in der Absicht gehandelt, Polizisten zu verletzen, was bei der Strafzumessung besonders schwerwiegend gewertet wurde. Zudem wurde die Höhe der Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung, eines tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte und des schweren Landfriedensbruchs damit begründet, dass der Angeklagte zahlreiche Vorstrafen vorzuweisen und bereits mehrfache Haftstrafen verbüßt habe. Während der Tat befand er sich zudem in einer laufenden Bewährung. Damit ging das Gericht mit seinem Urteil sogar über die Forderung der Staatsanwältin hinaus, welche lediglich zwei Jahre und zehn Monate Haft gefordert hatte.

Für Verwirrung sorgte ein ominöser Brief des Angeklagten an das Gericht, in welchem er sich zu einem Tötungsdelikt von vor 10 Jahren bekannt haben soll. Den Behörden sei es aber noch nicht gelungen, den Fall entsprechend zuzuordnen: Der Angeklagte äußerte sich nicht weiter dazu.

 

Auch Polizisten handelten teilweise rechtswidrig

Nach Angaben des Gerichts war es mittlerweile das 27. Urteil in einem Verfahren gegen die G20-Ausschreitungen. Während des Gipfels kam es aber auch zu rechtswidrigen Aktionen von Polizisten selbst. So verlangte beispielsweise eine Gruppe junger Demonstranten aus Nordrhein-Westfalen Schadensersatz in Höhe von 15.000€: Während des Gipfels hielt die Polizei einen Bus mit den Protestlern stundenlang fest und brachte sie anschließend auf die Gefangenensammelstelle in den Stadtteil Harburg. Das Hamburger Verwaltungsgericht stellte sodann in zwei exemplarisch verhandelten Klagen fest, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei.

Es handelte sich damit um das erste Urteil im Rahmen des G20-Gipfels, das gegen die Polizei erging. Die Polizei räumte zuvor ein, einen Fehler gemacht und die Gruppe aufgrund einer Verwechslung festgehalten zu haben. Der Verbandschef der Demonstranten, die zur sozialistischen Jugendorganisation „Die Falken” gehören, kündigte weitere Klagen an, da mehrere Mitglieder der festgehaltenen Gruppe besonders entwürdigend behandelt worden seien und es in einigen Fällen zu körperlicher Gewalt und zur totalen Entkleidung gekommen sei. Jasper Prigge -Anwalt der Falken- sprach von schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, die nicht gerechtfertigt waren, was nicht nur die Ingewahrsamnahme als solche betreffe, sondern auch die Behandlung im Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft Hamburg prüft in diesem Zusammenhang Vorwürfe wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung im Amt.

Die Summe von 15.000€ soll sich aus einem Grundbetrag von 250€ pro Opfer der Ingewahrsamnahme und einer zusätzlichen Entschädigung für die besonders betroffenen Opfer zusammensetzen.

 

Prüfungsrelevanz

Anhand eines solchen Falles lassen sich gut die Standardmaßnahmen im Polizeirecht abfragen. Bei den Standardmaßnahmen wird kein Detailwissen erwartet. Das Schöne an den Standardmaßnahmen ist, dass sich alle Tatbestandsvoraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Du musst diese also einfach nur aus dem Gesetz herauslesen können, in diesem Fall § 13 HmbSOG. Im Übrigen solltest Du bei dem Entschädigungsbegehren der Kläger die staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Blick haben. Bei Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme kommt insbesondere ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht. Und wo wäre dieser Anspruch gerichtlich geltend zu machen? Bei den Zivilgerichten, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II VwGO, und zwar streitwertunabhängig beim Landgericht, § 71 II Nr. 2 GVG.

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