Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen (Überblick)

Überblick - Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen

Dieser Exkurs gibt einen Überblick über staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen betreffen Ansprüche des Bürgers gegen den Staat. Bei den staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen kann zunächst nach der begehrten Rechtsfolge differenziert werden. Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen können danach auf Geld oder nicht auf Geld gerichtet sein. 

I. Nicht auf Geld gerichtet

Staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen, die nicht auf Geld gerichtet sind, umfassen den Folgenbeseitigungsanspruch unter Einschluss des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs und den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. 

II. Auf Geld gerichtet

Auf Geld gerichtete staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen können dahingehend unterschieden werden, ob der Eingriff rechtswidrig oder rechtmäßig ist.

1. Rechtswidriger Eingriff

Bei rechtswidrigem Eingriff beziehen sich die staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zunächst auf den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Weiterhin regeln staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für den Fall des rechtswidrigen Eingriffs das ungeschriebene Institut des enteignungsgleichen Eingriffs. Ferner erfassen staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen für den rechtswidrigen Eingriff auch Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen nach den §§ 280 ff. BGB analog. Beispiel: Öffentlich-rechtliche Verwahrung. Bei Nichtigkeit richtet sich der Anspruch nach dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dies ist eine Art § 812 BGB im öffentlichen Recht. Erlangt der Staat etwas ohne Rechtsgrund, darf er es nicht behalten. 

2. Rechtmäßiger Eingriff

Liegt hingegen ein rechtmäßiger Eingriff vor, beziehen sich staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen auf das Institut des enteignenden Eingriffs, die Inanspruchnahme des Notstandspflichtigen gemäß § 10 III SOG und auf § 10 III SOG analog in den Fällen, in denen jemand als Anscheins- oder Verdachtsstörer in Anspruch genommen wurde. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Anschein bzw. der Verdacht nicht zutreffend war. Dies wird so behandelt, als wenn der Betroffene Notstandspflichtiger gewesen wäre. 


Zwischen diesen Anspruchsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz. Sie können folglich nebeneinander bestehen, sofern sie sich nicht denklogisch ausschließen. Beispiel: Nicht denkbar ist, dass aus ein und demselben staatlichen Verhalten ein Anspruch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriff besteht und aus dem Institut des enteignenden Eingriffs, denn eine Maßnahme kann nicht zugleich rechtmäßig und rechtswidrig sein. Denkbar ist jedoch, dass der Betroffene einen Anspruch aus Amtshaftung und aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs hat.
 

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