EuGH muss über das Widerrufsrecht online gekaufter Matratzen entscheiden

EuGH muss über das Widerrufsrecht online gekaufter Matratzen entscheiden

BGH legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem EuGH zur Vorabentscheidung vor

Eine auf den ersten Blick vielleicht kuriose Fragestellung, mit der sich der BGH zu befassen hatte. Sie scheint aber aus juristischer Sicht nicht so einfach zu beantworten zu sein, denn der BGH hat die Frage, ob man im Internet bestellte, versiegelte Matratzen aus hygienischen Gründen nicht zurückgeben darf, nun dem EuGH vorgelegt.

 

Worum geht es?

Der klagende Käufer einer online bestellten Matratze, machte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und bat den Verkäufer die Matratze zurückzunehmen. Als er keine Antwort erhielt, beauftragte er eine Spedition mit dem Transport der Matratze und musste hierfür 95,59€ bezahlen. Diesen Betrag verlangt er nun von dem Verkäufer zurückerstattet. Das Problem besteht vorliegend darin, dass der Käufer die Schutzfolie der verpackten Matratze entfernte, sodass der Verkäufer nunmehr davon ausgehen musste, dass sie benutzt wurde. Aber kann der Verkäufer aus vermeintlich unhygienischen Gründen die Rücknahme verweigern, sodass ein Widerruf damit ausgeschlossen wäre?
 
Widerrufsrecht gem. § 312g II 1 Nr. 3 BGB

Eine Antwort auf diese Frage könnte sich unmittelbar aus § 312g II 1 Nr. 3 BGB ergeben. Dieser regelt, dass das Widerrufsrecht des Käufers beim Online-Kauf nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren gilt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Der BGH konnte im Wege der Auslegung letztlich nicht genau sagen, ob hierunter auch der Kauf von Matratzen fällt und hat die Frage mit Beschluss vom 15.11.2017 dem EuGH vorgelegt.
 
BGH kann Fragen nicht abschließend beantworten

Die maßgebliche Norm über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312g II 1 Nr. 3 BGB), geht auf die inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts aus Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie zurück. Der BGH konnte die Frage nicht abschließend beantworten, ob diese Vorschrift dahin auszulegen sei, dass zu den dort genannten Waren auch solche Waren - wie etwa die Matratze - nicht gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-) Maßnahmen und unter Berücksichtigung möglicher Werteinbußen des Unternehmers, wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können. Aus einem hierzu erstellten - wenn auch unverbindlichen - Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission wurde zumindest unter Mitwirkung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gem. Art. 16 Buchst. e unter anderem auch die Auflegematratze genannt.

Sollte die Frage bejaht werden, schließt sich die Frage an, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als „Versiegelung” zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 III Nr. 2, § 4 I EGBGB; Art. 6 I Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss.

 

Die Entscheidung des EuGH sollte mit Spannung abzuwarten sein, da sie nicht nur den „Matratzen-Fall” zu beantworten vermag, sondern auch andere Fälle des Widerrufs in diesem Bereich lösen könnte.

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