Kupolofen-Fall

A. Sachverhalt

Die Beklagte betreibt in einem Industriegebiet seit März 1979 eine nach § 4 BlmSchG genehmigte Anlage zum Einschmelzen von Roheisen und Rohstahl (Heißwind-Kupolofen-Schmelzanlage) mit einer Nassentstaubung. Eine Überprüfung der Anlage im Januar 1980 hat ergeben, dass der Staubauswurf, der mit dem Abgas aus dem Kupolofen getragen wird, den in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) vom 28. August 1974 (GMBl. 1974 S. 426) vorgesehenen Grenzwert nicht erreicht.
Die Kläger sind Betriebsangehörige der Firma O., deren Betriebsparkplatz östlich an das Gelände der Beklagten angrenzt. Sie stellen während der Arbeitszeit ihre PKWs auf diesem Parkplatz ab. Mit der Klage verlangen sie von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, dass ihre Fahrzeuge durch Staub aus dem Kupolofen der Beklagten beschädigt worden seien. Um die Monatswende November/Dezember 1980, am 26. Januar 1981 sowie am 1. und 10. April 1981 sei es zu ungewöhnlich kräftigen Auswürfen von Eisenoxydstaub gekommen. Infolge fehlerhafter Bedienung und Wartung der Anlage seien an diesen Tagen die zulässigen Emissionsgrenzwerte überschritten worden; dies sei mit Duldung der Betriebsleitung der Beklagten geschehen. Der Staub habe sich in den Lack, das Glas und die Chromteile ihrer Fahrzeuge eingefressen. Schon der erste Niederschlag habe zu den eingetretenen Schäden geführt.
 
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Kupolofen täglich kontrolliert werde; die Höchstemissionswerte würden nicht überschritten. Ihre Kontrollunterlagen wiesen aus, dass an den genannten Tagen keine Besonderheiten aufgetreten seien; allenfalls seien die zulässigen Emissionswerte weitergehend als in der übrigen Zeit ausgeschöpft worden. Als Schadensverursacher kämen vier weitere Werke in Betracht. Im Übrigen treffe die Kläger an den behaupteten Schäden ein überwiegendes Mitverschulden.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [§ 823 I BGB](https://jura-online.de/lernen/823-i-bgb/142/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Kupolofen_Fall)

 - [Zurechnung](https://jura-online.de/lernen/zurechnung/590/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Kupolofen_Fall)

 - [Verkehrssicherungspflichten des Produzenten](https://jura-online.de/lernen/verkehrssicherungspflichten-des-produzenten/138/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Kupolofen_Fall)

 

B. Worum geht es?

Da zwischen den (vermeintlich) Geschädigten und dem Betreiber des Kupolofens keine Sonderverbindung besteht, kommen nur deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht: Nach den allgemeinen Grundsätzen zu § 823 I BGB müssten die Kläger damit darlegen und beweisen, dass der Beklagte schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das stellt die Kläger jedoch vor nicht unerhebliche Probleme, weil ihnen die Einsicht in die Verhältnisse, unter denen der Kläger sein emittierendes Unternehmen betrieben hat, entzogen ist. Helfen könnte den Klägern auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB, weil dieser eine verschuldensunabhängige (!) Haftung begründet.
 
Der BGH hatte damit die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Steht den Klägern ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB zu?
  2. Finden zugunsten der Kläger Beweiserleichterungen Anwendung?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hebt im Kupolofen-Fall (Urt. v. 18.9.1984 – VI ZR 223/82 (BGHZ 92, 143 ff.)) das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts auf. Zwar komme ein Anspruch aus § 906 II 2 BGB nicht in Betracht, im Rahmen des § 823 I BGB griffen aber Beweiserleichterungen zu Gunsten der Kläger.  

I. Anspruch aus § 906 II 2 BGB

Zunächst verneint der BGH einen Anspruch aus § 906 II 2 BGB. Für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch der klagenden Arbeitnehmer gegen den beklagten Betreiber des Schmelzofens fehle es an dem erforderlichen Bezug der Schäden zu dem von den Immissionen betroffenen Grundstück. Da die Kläger bloße Benutzer des Betriebsparkplatzes, aber weder Eigentümer noch Besitzer der Grundstücks, stehe ihnen ein Abwehranspruch gegen die Immissionen aus §§ 1004 I, 862 I BGB nicht aufgrund eines Rechts an dem betroffenen Grundstück, sondern nur als Eigentümer oder Besitzer der abgestellten Fahrzeuge zu. Rechte an beweglichen Sachen können - für sich genommen - aber keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen:

„Es kann auf sich beruhen, ob die Kläger als Arbeitnehmer, denen die Benutzung des Betriebsparkplatzes der Firma O. von ihrer Arbeitgeberin gestattet ist, überhaupt zum Kreis der Träger des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, den die Rechtsprechung über die Grundstückseigentümer hinaus auf die zur Abwehrklage aus § 862 BGB befugten Besitzer erweitert hat (vgl. BGHZ 30, 273, 276, 280), zählen. Jedenfalls erfaßt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB seinem Inhalt nach nicht das Begehren der Kläger. Dieser Anspruch, der Entschädigung für eine Beeinträchtigung der Benutzung oder des Ertrages des Grundstücks gewährt, wird durch den Bezug zu dem von der Immission betroffenen Grundstück bestimmt und begrenzt. Es ist ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Anspruch (vgl. BGHZ 69, 105, 110). Auch Folgeschäden erfaßt er allenfalls, wenn und soweit diese sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzung des betroffenen Grundstücks selbst entwickeln.
 
Im Streitfall handelt es sich aber nicht um Ansprüche aus einer derartigen Beeinträchtigung. Vielmehr geht es um Ersatzansprüche für Schäden, die an den Fahrzeugen der Kläger nicht über das Grundstück der Firma O. und seine Benutzung, sondern durch die Immissionen der Beklagten unmittelbar herbeigeführt worden sein sollen.“

 
Aus denselben Gründen scheitern Ansprüche aus § 14 S. 2 BImSchG:

„Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter entschieden, daß auch § 14 S. 2 BlmSchG die Klageansprüche nicht trägt. Die Zuerkennung von Ansprüchen aus dieser Vorschrift scheitert bereits daran, daß die Kläger nicht zum Kreis der Anspruchsträger gehören. § 14 S. 2 BlmSchG gewährt Schadensersatz als Surrogat demjenigen, dem § 14 S. 1 BlmSchG einen bürgerlich-rechtlichen, aus Eigentum oder Besitz des betroffenen Nachbargrundstücks hergeleiteten Anspruch auf Einstellung des Betriebes der Anlage abschneidet, unter der weiteren Voraussetzung, daß auch Schutzvorkehrungen gegen die benachteiligenden Wirkungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind (vgl. Baur, JZ 1974, 657, 658 f.; Engelhardt, Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. Aufl. 1980, § 14 Rdn. 9; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Anm. 7 und 9 zu § 14 BlmSchG). Als bloße Benutzer des Betriebsparkplatzes haben die Kläger keinen Besitz an dem Grundstück der Firma O. gehabt. Ansprüche auf Einstellung des Betriebes der Anlage haben ihnen jedenfalls aus einer derartigen Rechtsstellung nicht zugestanden. Ihre Eigentümerstellung an den betroffenen Fahrzeugen allein vermag Ersatzansprüche aus § 14 S. 2 BlmSchG nicht auszulösen. Um Ersatzansprüche aus einer Beeinträchtigung von dinglichen Rechten am Grundstück geht es nicht.“

 
Abgetretene Rechte der Firma O. als Besitzerin und Eigentümerin des Grundstücks können die Kläger nicht in Anspruch nehmen, weil die geltend gemachten Schäden ihre eigenen Schäden sind. Das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation komme hier nicht in Betracht, da sie hier nicht zum Ausgleich einer bloßen Schadensverlagerung, sondern zu einer Haftungserweiterung führen würde.  

II. Anspruch aus § 823 I BGB

Damit blieben den an ihrem Eigentum verletzten Klägern lediglich Ansprüche aus § 823 I BGB.
 
Aus revisionsrechtlichen Gründen unterstellt der BGH die haftungsbegründende Kausalität, also die Kausalität zwischen den Emissionen der Beklagten und den Schäden an den Fahrzeugen der Kläger. Zugleich weist der Senat aber darauf hin, dass auch insoweit Beweiserleichterungen zu Gunsten der Kläger eingreifen könnten:

„Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Schäden an den Fahrzeugen der Kläger auf Staubemissionen aus dem Kupolofen der Beklagten zurückzuführen sind. Hiervon ist für die revisionsrechtliche Prüfung auszugehen. Mithin kann auf sich beruhen, ob dem Anspruchsteiler, der aus unerlaubter Handlung Ersatz für die Schadensfolgen von ihn treffenden Immissionen begehrt, wegen der regelmässig erheblichen Beweisschwierigkeiten aus dem Gesichtspunkt der Schadensnähe Beweiserleichterungen für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zugutekommen können. Auch wenn grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen hat, daß vom Anspruchsgegner ausgehende Emissionen die behauptete Rechtsgutsverletzung verursacht haben, sind solche Beweiserleichterungen bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emissions- oder Immissionswerte denkbar (vgl. BGHZ 70, 102, 107 m. Anm. Walter in NJW 1978, 1158 f.). Im Einzelfall mag sogar eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen sein (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 - VersR 1983, 441, 442). Auch mögen die Maßstäbe des § 287 ZPO (vgl. BGHZ 66, 70, 75) Bedeutung erlangen (vgl. im Schrifttum zu diesem Fragenkreis: Diederichsen/Scholz, WiVerw. 1984, 23, 28 ff.; Köndgen, UPR 1983, 345, 352 f., jeweils m.w.N.).“

 
Im Hinblick auf Rechtswidrigkeit und Verschulden entscheidet der BGH, dass die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Beweislast im Rahmen von deliktischen Schadensersatzansprüchen hier nicht gelten würden. Vielmehr ist der Senat in Anlehnung an die Beweisgrundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 906 BGB sowie in Fortführung der Grundsätze für eine Beweislastumkehr in den Fällen der Produzentenhaftung der Auffassung, dass es Sache der Beklagten sei, darzutun und zu beweisen, dass die von ihrem Grundstück ausgehenden Emissionen sich im Rahmen einer ortsüblichen Benutzung ihres Grundstücks gehalten haben und dass sie die ihr wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung der Fahrzeuge der Kläger durch Staubimmissionen ihres Kupolofens zu verhindern. Das ergibt sich letztlich aus einer Analogie zu § 906 II 1 BGB:

„Der Senat sieht jedoch in § 906 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesetzgeberische Aussage zur Pflichtenstellung des Emittenten, die auch für diese Rechtsbeziehungen mit zu beachten ist. Das gilt sowohl für die Hinnahme schädlicher, aber ortsüblicher Grundstücksemissionen durch die Betroffenen, als auch für die Darlegungs- und Beweislast des Emittenten im vorerwähnten Sinn. Da die nachbarrechtlichen Vorschriften in dem von ihnen erfaßten Regelungsbereich maßgebend dafür sind, ob eine widerrechtliche Handlung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB vorliegt, führen Immissionen nicht zu einer Deliktshaftung des Emittenten gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern, wenn diese sich nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB nicht gegen sie wehren können, weil sie auf einer ortsüblichen Benutzung des emittierenden Grundstücks beruhen und die dem Emittenten wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen gegen sie versagen (BGH, Urt. v. 2. März 1984 - V ZR 54/83 - VersR 1984, 655 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen); BGB - RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdn. 17). Dann aber kann der deliktische Schutz anderer Eigentümer nicht weitergehen; insoweit zieht die Vorschrift auch für ihr Schutzgut eine äußerste Grenze. Denn das Interesse der beeinträchtigten Grundstückseigentümer wird durch die Immissionen durchweg am nachhaltigsten betroffen; wenn das Gesetz dem Emittenten ihnen gegenüber die emittierende Benutzung seines Grundstücks erlaubt, können sie Dritte wegen ihrer Immissionsbelastung nicht verbieten. Auch daß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB diesen keine Entschädigung zum Ausgleich gewährt, kann nicht dazu führen, die Zulässigkeit einer derartigen Grundstücksnutzung ihnen gegenüber anders zu beurteilen.
Ebenso erscheint es gerechtfertigt, auch im Verhältnis zu ihnen dem Emittenten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, daß seine Emissionen sich im Rahmen einer ortsüblichen Benutzung des emittierenden Grundstücks gehalten haben und er die ihm wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen zur Eindämmung der Umweltbelastung getroffen hat. Zwar ist auch insoweit die auf den Interessenkonflikt zwischen Grundstückseigentümern zugeschnittene Regelung des § 906 BGB nicht ohne weiteres für die hier in Frage stehenden Rechtsbeziehungen anwendbar. So geht es nicht an, für die Frage, ob eine Immission das Sacheigentum oder seine Nutzung in einem Maß beeinträchtigt, daß der Eigentümer sie als Eingriff in das Schutzgut grundsätzlich nicht dulden muß, von der Regelung des § 906 Abs. 1 BGB auszugehen, die im Verhältnis zu den betroffenen Grundeigentümern dem Emittenten den Nachweis dafür auferlegt, daß es sich nur um eine nicht wesentliche Beeinträchtigung handelt. Denn die Ausgangslage der Vorschrift, daß die Benutzung eines Grundstücks durch die Einwirkung von Immissionen, wie sie dort beispielhaft aufgeführt sind, prinzipiell betroffen wird, ist auf bewegliche Sachen, schon weil sie häufig nicht im Einzugsbereich von Immissionen genutzt werden müssen, und wegen ihrer durchweg geringeren Anfälligkeit nicht übertragbar. Im Streitfall ist indes angesichts des vom Berufungsgericht unterstellten Unifangs der Beschädigungen der Fahrzeuge von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Steht aber eine derartige Immissionsschädigung fest, und geht es darum, ob der Geschädigte sie im Blick auf die in § 906 Abs. 2 S. 1 BGB gemachten Zugeständnisse an das Benutzungsrecht des Emittenten hinzunehmen hat, dann erscheint es gerechtfertigt, die Beweislast Verteilung an derjenigen auszurichten, die die Vorschrift für das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis vorgesehen hat. Insoweit geht es auch für die Sacheigentümer um Berechtigungen des Emittenten, die das Gesetz als Ausnahmen statuiert.“

 
Liegt danach eine wesentliche Immissionsbeeinträchtigung - etwa wie hier eine Sachbeschädigung - durch Emissionen fest, habe der Emittent darzulegen und zu beweisen, dass er die in diesem Fall erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Immissionen ergriffen habe. Dazu bemüht der BGH auch einen Vergleich mit den Grundsätzen über die Produzentenhaftung:

„Insoweit treffen die Gesichtspunkte, die der erkennende Senat einer Beweislastumkehr in Fällen der Produzentenhaftung zugrunde gelegt hat (BGHZ 51, 91, 106 f. [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; 80, 186, 196 ff.), auch hier zu. Wie in jenen Fällen ist auch hier den Geschädigten die Einsicht in die Verhältnisse, unter denen der Emittent sein emittierendes Unternehmen betrieben hat, entzogen. Andererseits gehört es zur Verkehrssicherungspflicht des Emittenten, die erforderliche Kontrolle zur Einhaltung unschädlicher Emissionswerte zu schaffen. Der Anlagenbetreiber steht hinsichtlich der Emission seiner Anlage in der Situation des Produzenten hinsichtlich des Produkts, wenn die Emission die vom Verkehr hinzunehmende Belastungsgrenze überschreitet. Die Emission bleibt dann nicht mehr in dem Bereich des Sicherheitsstandes, den Dritte erwarten dürfen. Allein der Betreiber vermag zu übersehen, ob die Emission unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen unter Beachtung aller zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen bewirkt worden ist. Er ist eher als der Geschädigte, der den emissionsträchtigen Vorgängen regelmässig fernsteht, in der Lage, diese Vorgänge aufzuklären.“

 
Daraus ergebe sich, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Kläger einen Pflichtenverstoß der Beklagten darzutun haben. Vielmehr sei es grundsätzlich Sache der Beklagten, darzulegen und nachzuweisen, die ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine Schädigung der Kläger durch Staubimmissionen ihres Kupolofens zu verhindern. Allerdings dürfen die Anforderungen an diesen Entlastungsbeweis nicht überspannt werden, da gewährleistet bleiben müsse, dass die Beklagte nicht mit einer bloßen Verursacherhaftung belastet wird, sondern nur für ein Verschulden einzustehen habe.
 
Da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hatte, verwies der BGH die Sache an das OLG zurück (§ 563 I 1 ZPO).  

D. Fazit

Der Kupolofen-Fall ist ein wichtiger Meilenstein sowohl im Recht des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 II 2 BGB als auch im Recht der Verkehrssicherungspflichtverletzungen aus Emissionen. Zu § 906 II 2 BGB sollte man die Entwicklung der Rechtsprechung aus den letzten Jahren kennen, die wir im Rahmen der Besprechung einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 dargestellt haben.