Erbensucher-Fall

A. Sachverhalt

Der Kläger wird gewerblich als “Erbensucher” tätig. Auf die im Bundesanzeiger veröffentlichte Aufforderung des Nachlassgerichts zur Anmeldung von Erbrechten nach dem am 29. Juni 1995 verstorbenen W. H. M. ermittelte er den Beklagten und dessen Schwester G. He. P. – beide Halbgeschwister des Erblassers – als gesetzliche Erben. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 teilte er dem Beklagten den Erbfall mit und bot diesem nach dem Abschluss einer Honorarvereinbarung über 20 % des ihm zufallenden Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer an, die Nachlassangelegenheit vollständig offenzulegen. Der Beklagte lehnte einen Vertragsschluss ab und ermittelte aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlass selbst. Ihm fiel dadurch ein Vermögen von 95.500 DM zu.
 
Mit der Klage begehrt der Kläger das im Schreiben vom 10. Juli 1997 verlangte Honorar in einer Höhe von 21.965 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigten Bereicherung. Er hat behauptet, ein Anteil von 20 % des Nachlassvermögens sei als Vergütung für einen Erbenermittler angemessen und üblich.  

Schwerpunkte des Falls:

 - [Die Arten der GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) gemäß §§ 677 ff. BGB ](https://jura-online.de/lernen/arten-der-goa-677-ff-bgb/102/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Erbensucher_Fall)

 - [Echte, unberechtigte GoA gemäß § 684 BGB](https://jura-online.de/lernen/echte-unberechtigte-goa-684-bgb/101/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Erbensucher_Fall)

 - [Echte, berechtigte GoA gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB (Rechtsfolgen)](https://jura-online.de/lernen/echte-berechtigte-goa-677-683-s-1-bgb-rechtsfolgen/638/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Erbensucher_Fall)

 - [Echte, berechtigte GoA gemäß §§ 677, 683 S. 1 BGB (Voraussetzungen)](https://jura-online.de/lernen/echte-berechtigte-goa-677-683-s-1-bgb-voraussetzungen/468/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Erbensucher_Fall)

 - [Problem - Arbeitsleistung als Aufwendung gemäß §§ 683 S. 1, 670 BGB](https://jura-online.de/lernen/problem-arbeitsleistung-als-aufwendung-683-s-1-670-bgb/79/excursus?unauth=true&utm_campaign=Klassiker_Erbensucher_Fall)

 

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt des Falles stehen klassische Fragen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB, sog. GoA):
 
Der beklagte Erbe (als Halbbruder des Erblassers: gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung, § 1925 I BGB) hatte sich geweigert, die Honorarvereinbarung des Klägers anzunehmen, weswegen ein vertraglicher Vergütungsanspruch mangels Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB) ausschied. Dass der Beklagte die ihm vom Kläger – freiwillig und unverlangt (vgl. auch die Wertung des § 241a BGB) – übermittelten Informationen nutzte, verhalf der Klage insoweit auch nicht zum Erfolg, weil darin ein treuwidriges Verhalten des Beklagten nicht zu erblicken war:

„Wegen der Weigerung des Beklagten, den vom Kläger vorbereiteten Vertragsentwurf zu unterschreiben, ist eine Honorarvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, ungeachtet dessen, daß der Beklagte die vom Kläger erlangten Informationen gleichwohl anschließend verwertet hat. Eine Treuwidrigkeit gegenüber dem Kläger lag hierin nicht, da die vom Kläger gewählte Art der Kontaktaufnahme keinen Vertrauenstatbestand zwischen den Parteien geschaffen hat. Es kann deswegen offenbleiben, inwieweit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überhaupt eine vertragliche Forderung auf Zahlung eines Entgelts hergeleitet werden könnte (ebenso für einen Anspruch auf Maklerprovision: BGHZ 95, 393, 399 f.).“

 
Dem Kläger blieben daher nur noch Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Nimmt man an, dass der Erbensucher durch das Ermitteln des Erben für diesen ein Geschäft geführt hat, könnte ihm ein Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zustehen (§§ 677, 684 S. 1, 818 BGB, sog. echte unberechtigte GoA). Hätte der Erbensucher dabei in Übereinstimmung mit dem Willen oder dem Interesse des Erben gehandelt, stünde ihm sogar ein Aufwendungsersatzanspruch zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, sog. echte berechtigte GoA). Zwar ist die Arbeitskraft grundsätzlich keine Aufwendung im Sinne von § 670 BGB, da andernfalls die Unentgeltlichkeit des Auftrags unterlaufen werden würde. Im Rahmen der GoA ist aber anerkannt, dass als Aufwendungen solche Dienstleistungen des Geschäftsherrn gelten, die – wie hier – zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. (§ 1835 III BGB analog). Voraussetzung ist aber, dass der klagende Erbensucher ein Geschäft „für“ den Beklagten geführt hätte (§ 677 BGB). Dahinter verbirgt sich das wohl wichtigste Tatbestandsmerkmal der GoA, nämlich der sogenannte Fremdgeschäftsführungswille (siehe auch den Umkehrschluss zu § 687 I BGB). Von dem Verständnis dieses Merkmals hängt letztlich die Reichweite der GoA ab.
 
Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

Stehen dem gewerblich tätigen „Erbensucher“ gegen die von ihm ermittelten Erben Vergütungsansprüche zu, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH verneint im Erbensucher-Fall (Urt. v. 23.9.1999 – III ZR 322/98 (NJW 2000, 72 ff.)) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung und bestätigt damit das klagabweisende Urteil der Vorinstanz.
 
Die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag seien nach der Risikozuordnung des Privatrechts auf den zu entscheidenden Fall von vornherein unanwendbar; auf die Frage des Fremdgeschäftsführungswillens komme es gar nicht an.
 
Zunächst stellt er dar, dass eine GoA nur dann vorliege, wenn der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, wobei er insoweit zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften unterscheidet:

„Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft “für einen anderen” besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewußtsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; Senatsurteil vom 2. April 1998 – III ZR 251/96 – WM 1998, 1356, 1358). Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen (z. B. Hilfe für einen Verletzten, BGHZ 33, 251, 254 ff.; Abwendung der von einem unbeleuchteten Fahrzeug drohenden Gefahren, BGHZ 43, 188, 191 f.; Tilgung fremder Schulden, BGHZ 47, 370, 371; Veräußerung einer fremden Sache, RGZ 138, 45, 48 f.), wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; Senatsurteil vom 26. November 1998 – III ZR 223/97 – NJW 1999, 858, 860, für BGHZ 140, 102 vorgesehen). Das hat der Bundesgerichtshof etwa für das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand (BGHZ 40, 28, 30 f.) und der Bergung eines verunglückten Fahrzeugs (BGHZ 63, 167, 169 f.), der Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenverschmutzungen durch die Straßenbaubehörde (BGHZ 65, 354, 357 f.), von Ölverunreinigungen durch den Zustandsstörer (BGHZ 98, 235, 240 f.) oder von Rückständen eingelagerten Milchpulvers durch den Grundstückseigentümer (BGHZ 110, 313, 314 ff.) angenommen oder zumindest für möglich gehalten (so im Fall BGHZ 98, 235, 240 ff.). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; Senatsurteil vom 2. April 1998 – III ZR 251/96 – WM 1998, 1356, 1358).“

Bei der Erbensuche handelt es sich danach um ein sogenanntes „auch-fremdes-Geschäft“:

„Nach diesen Grundsätzen könnte es sich bei der Erbensuche des Klägers allenfalls um ein auch-fremdes Geschäft handeln (hierfür Hoppe/Spoerr/Niewerth, StAZ 1998, 65, 70). Die zur Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge erforderliche Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse ist nicht derart allein dem Rechts- und Interessenkreis der Verwandten des Erblassers zugewiesen, daß ein Dritter mit eigenen Nachforschungen unberechtigt (vgl. § 687 Abs. 2 BGB) in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen würde (so auch Gutbrod, ZEV 1994, 337, 338). Das gilt jedenfalls insoweit, als die Erbenermittlung nicht Einsicht in die Personenstandsbücher bedingt, die § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG aus Datenschutzgründen von einem rechtlichen Interesse abhängig macht.“

 
Sodann weist der BGH darauf hin, dass die dem bürgerlichen Recht zugrundeliegende Risikoverteilung der Annahme eines „auch-fremden-Geschäfts“ widerspreche. Sie ließe bei denkbarer Bejahung eines Fremdgeschäftsführungswillens Ergebnisse zu, die weder sach- noch interessengerecht wären. Denn andernfalls könnte der Erbensucher gegen den Erben einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der einer Art „Quasi-Vergütungsanspruch“ gleichkomme, obwohl Vertragsverhandlungen gescheitert sind – die GoA würde zu einer „Vertragsfalle“. Die Privatrechtsordnung kenne – außerhalb von vertraglichen Abreden – indes grundsätzlich keine Pflicht zur Vergütung ungefragt überlassener, nicht durch Ausschließlichkeitsrechte (z. B. Patentrecht) geschützter Informationen:

„Es geht hier, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, um die Vorbereitung und Anbahnung von Vertragsverhandlungen. Der Erbensucher verschafft sich durch seine Ermittlungstätigkeit das Material, das er den Erben gegen Entgelt überlassen, mit den Worten des Klägers “verkaufen” will. Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluß kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet; jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge, auf die die Revision hinweist und bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig zu bejahen ist (vgl. etwa BGHZ 37, 258, 262 f.; 101, 393, 399; 111, 308, 311; Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 – III ZR 205/95 – NJW 1997, 47, 48). Hier entspricht der Leistungsaustausch dem geäußerten tatsächlichen Willen der Vertragschließenden. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, daß der Kläger seine Erkenntnisse bereits bei der ersten Kontaktaufnahme dem Erben (teilweise) übermittelt hat, nichts zu ändern. Aus den genannten Gründen kennt die Privatrechtsordnung grundsätzlich auch keine Pflicht zur Vergütung ungefragt überlassener, nicht durch Ausschließlichkeitsrechte (z. B. Patentrecht) geschützter Informationen; ein Entgelt dafür ist vielmehr lediglich auf vertraglicher Grundlage zu zahlen (vgl. für die Maklerprovision MünchKomm/Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 652 Rn. 98 a. E.; s. ferner BGHZ 95, 393, 399; MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rn. 25; Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb., § 652 Rn. 53).“

 
Zudem bestünde sonst die Gefahr, dass sich der Erbe mehrerer Anspruchsgegner ausgesetzt sehe, wenn mehrere Erbensucher unabhängig voneinander tätig würden:

„Die Annahme einer (berechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag in derartigen Fällen wäre schließlich auch deswegen nicht interessengerecht, weil sich der Erbe bei Bemühungen mehrerer Erbensucher unabhängig voneinander Ansprüchen aller dieser Erbenermittler auf Aufwendungsersatz ausgesetzt sähe, ohne daß er sich ihnen gegenüber – wie bei mehreren Maklern – aufgrund der ersten Information über sein Erbrecht etwa auf Vorkenntnis berufen könnte. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzen schon einen Erfolg der Geschäftsbesorgung grundsätzlich nicht voraus. Ebensowenig ließe sich ein Interesse des Erben an der Übernahme einer Geschäftsführung durch den ersten, zweiten oder weiteren Erbensucher nur deswegen (ex post) verneinen, weil diese erst später ans Ziel gelangt oder gar erfolglos geblieben sind. Entsprechend kämen bei objektiv werthaltiger Erbschaft Ansprüche aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag selbst dann in Betracht, wenn der zunächst berufene Erbe, in dessen Interesse die Geschäftsführung erfolgt wäre, die Erbschaft ausschlüge (vgl. OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1998, 375, 376; s. auch Gutbrod, ZEV 1994, 337, 338). Beide Konsequenzen wären gleichermaßen unannehmbar.“

 
Diese Wertung überträgt der Senat schließlich auf andere denkbare Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen:

„Für alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche (§ 687 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 684 Satz 1, 812 BGB oder §§ 812 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB) gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Im übrigen müßten Ansprüche des Klägers nach §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1, 812 BGB auch deswegen ausscheiden, weil er nicht (unberechtigt) ein dem Beklagten vorbehaltenes ausschließlich fremdes Geschäft geführt hätte, sondern allenfalls neben dem eigenen zugleich objektiv auch ein Geschäft für diesen. Derart auch-fremde Geschäfte können aber grundsätzlich nicht, wie § 687 Abs. 2 BGB es voraussetzt, angemaßt sein; auf sie ist diese Vorschrift daher nicht anwendbar (vgl. hierzu Staudinger/Wittmann, BGB, 13. Bearb., § 687 Rn. 5 ff.).“

 

D. Fazit

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) gehört sicherlich zu den anspruchsvolleren gesetzlichen Schuldverhältnissen:
 
Zunächst gilt es, in einer Klausur überhaupt denkbare Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB zu erkennen. Sodann muss sauber differenziert werden zwischen Ansprüchen des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer (bspw. Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten nach §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB) und – vice versa – des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn (bspw. Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) sowie den verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag (echte berechtigte GoA, echte unberechtigte GoA, angemaßte Eigenschäftsführung, unechte GoA). Schließlich besteht – wie der Erbensucher-Fall zeigt – die Notwendigkeit, die tatbestandlich weit gefasste GoA in Einklang zu bringen mit anderen gesetzlichen Wertungen: Darum geht es letztlich auch im Kern um die Diskussion des sog. „Auch-fremden-Geschäfts“.