BVerfG zu Einschränkungen von Bildaufnahmen im Gerichtssaal

A. Sachverhalt

In einem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Drogeriemarktkette ordnete der Vorsitzende Richter der 11. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts mit angegriffener sitzungspolizeilicher Verfügung vom 18. Januar 2017 auszugsweise Folgendes an:

  1. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgend unter Nr. 5. getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet; der Ton-, Bild- oder Filmaufnahme dienende Ge-genstände dürfen nicht mitgeführt werden.
  2. Jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag (06. März 2017) und vor Beginn der Urteilsverkündung werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet: (…)
    f) Von den Mitgliedern der 11. Strafkammer dürfen in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen bei deren Einzug in den Sitzungssaal bis zum Beginn der Hauptverhandlung gefertigt werden. Großaufnahmen von Einzelpersonen oder -gesichtern sind nicht zulässig. Dies gilt entsprechend auch für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und andere Justizangehörige.
    g) Film- und Bildaufnahmen der Angeklagten dürfen nur in anonymisiertem Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden, es sei denn, sie sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden oder es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§§ 22, 23 KUrhG). Die Prüfung der Voraussetzungen einer identifizierenden Bildberichterstattung nach dem vom Bundesgerichtshof (beginnend mit BGHZ 71, 275 ff.) entwickelten „abgestuften Schutzkonzept“, obliegt den veröffentlichenden Medien bzw. Personen. Gleiches gilt auch für Zeugen.
    h) Film- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Personen (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen. (…)
  3. Die Genehmigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen werden auf Antrag vom Vorsitzenden jeweils geprüft.

 
Anträge der B, die mehrere Tageszeitungen herausgibt, auf Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen an den Sitzungstagen am 20. März, 25. April und 2. Mai 2017 unter Verweis auf die unter Ziffer 6 der angegriffenen Verfügung angeordnete Öffnungsklausel wurden am 16. März, 24. April und 26. April 2017 abgelehnt. Zur Begründung verwies der Vorsitzende vor allem auf das Interesse der Angeklagten sowie der Zeugen an einer „stressfreien Teilnahme“ an den Terminen, welches das Interesse der Presse daran, nochmals gleichartige Aufnahmen anzufertigen, überwiege. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 machte der Vorsitzende sodann von der Öffnungsklausel nach Ziffer 6 Gebrauch und ließ Ton-, Bild- und Filmaufnahmen 10 Minuten vor Beginn der Verhandlung am 17. Juli 2017 für näher bezeichnete akkreditierte Fernsehteams, Agentur- und weitere Fotografen zu, da an dem betreffenden Sitzungstag der Insolvenzverwalter des Unternehmens vernommen werden sollte.
 
Der Beschwerde der B gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 18. Januar 2017, in der insbesondere deren mangelnde Begründung geltend gemacht wurde, half der Vorsitzende Richter nicht ab. Die in der Beschwerde angesprochene Ablehnung weiterer Aufnahmen beruhe jeweils auf einer Abwägung der Interessen der Beteiligten und insbesondere der Zeugen mit den Interessen der Medienunternehmen. Dabei habe der Vorsitzende Richter berücksichtigt, dass die bisher vernommenen Zeugen weiterhin in anderen Firmen berufstätig seien und kein Interesse daran hätten, über ihr Bild in den Medien mit der Insolvenz der Drogeriemarktkette und insbesondere möglichem eigenen Fehlverhalten in Verbindung gebracht zu werden. Fast alle bislang vernommenen Zeugen besäßen ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, und einige hätten hiervon - zum Teil auch als ehemals Mitbeschuldigte - im Ermittlungsverfahren Gebrauch gemacht und vor der Hauptverhandlung nicht ausgesagt. Bislang hätten dagegen während der Hauptverhandlung alle erschienenen Zeugen Angaben gemacht. Weil das Gericht diese Zeugen jedoch zu keiner Aussage zwingen könne, halte der Vorsitzende Richter es im Interesse der Aufklärung des Sachverhalts für geboten, auf die Interessen der Zeugen einzugehen und ihre Vernehmung so zu gestalten, dass sie nicht durch den befürchteten „Medienrummel“ und eine Prangerwirkung durch Bildaufnahmen eingeschüchtert werden und deshalb keine Angaben machen oder über Zeugenbeistände vorab mitteilen, dass sie nicht aussagen und daher auch nicht erscheinen wollen, somit auch den Interessen der Öffentlichkeit nicht gedient wäre. Zwei in der Schweiz wohnhafte Zeugen hätten über ihren Anwalt mitgeteilt, dass sie unter anderem wegen des zu erwartenden Medienrummels nicht bereit seien, in Deutschland auszusagen, und auch zur Teilnahme an einer Videovernehmung nicht bereit seien. Sie seien daher nicht zu den geplanten Terminen in Stuttgart erschienen und müssten nun aufwendig im Rechtshilfeweg vernommen werden. Dies verzögere das Verfahren und zeige, dass sich die Gefahr eines Medienrummels bereits in einer Beschränkung der unmittelbaren Wahrheitsfindung realisiert habe.
 
Auch den Angeklagten könne - bei weitestgehend unveränderter Sachlage und Aussehen - kaum zugemutet werden, dass sie jeweils vor den Verhandlungen als Objekte der Berichterstattung zum Zwecke der Auflagensteigerung von Medienunternehmen benutzt werden. Dies gelte insbesondere für die bis vor kurzem mitangeklagten Wirtschaftsprüfer, die keine Personen der Zeitgeschichte seien. Aber auch der 72 Jahre alte angeklagte Unternehmer, dessen 69 Jahre alte Ehefrau und deren Kinder, die sich früher - wohl auch wegen der Entführung der beiden jüngeren Angeklagten - konsequent aus der Öffentlichkeit fern gehalten hätten, verdienten eine angemessene Rücksichtnahme.
 
Die Beschwerde der B verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet, soweit sie sich gegen das Film- und Fotografierverbot in der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 18. Januar 2017 richtete.
Entgegen dem Vorbringen der B handele es sich vorliegend gerade nicht um ein generelles Verbot, außer am ersten Verhandlungstag und am Tag der Urteilsverkündung Bildaufnahmen von Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal anzufertigen. Denn durch die in Ziffer 6 enthaltene Öffnungsklausel entscheide der Vorsitzende für die über 25 Verhandlungstage und sieben Monate terminierte, langandauernde Hauptverhandlung auf Antrag der Medienvertreter jeweils im konkreten Einzelfall, ob für den jeweiligen Sitzungstag vor Sitzungsbeginn oder in den Sitzungspausen Ton-, Bild- und Filmaufnahmen genehmigt werden. Die Anordnung verkehre auch nicht das von der Beschwerdeführerin angeführte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil. Nach den aktenkundigen Planungen der Strafkammer seien mit wenigen Ausnahmen an den bisherigen Verhandlungstagen eine Vielzahl auskunftsverweigerungsberechtigter Zeugen vorgesehen gewesen. Bei einem solchen Sachverhalt seien keine Ermessensfehler erkennbar, sofern, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Anordnung eine Öffnungsklausel vorsehe, die es dem Vorsitzenden ermögliche, zu einem späteren Zeitpunkt die tagesgenaue Planung im Rahmen einer erneuten Ermessensausübung zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen diene gerade dazu, die Pressefreiheit durch möglichst geringe Eingriffe im Rahmen einer aktuellen Ermessensausübung zu schützen. Dass es sich bei Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung nicht nur um eine bloße „Leerklausel“ handele, sondern diese auch im vorliegenden Verfahren zum Einsatz komme, zeige die am 18. Mai 2017 getroffene Verfügung.
Es liege auch insoweit kein Ermessensfehler vor, als die B geltend mache, dass es ausgereicht hätte, das Bildnis der Zeugen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verpixeln. Im vorliegenden Fall habe der Vorsitzende befürchten müssen, dass die Zeugen, die im Ermittlungsverfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, aufgrund der Medienpräsenz überhaupt nicht mehr kommen würden und daher die Wahrheits- und Rechtsfindung erheblich eingeschränkt worden wäre. Die Zusage, die Medienunternehmen müssten die Bilder der Zeugen bei der Veröffentlichung anonymisieren, hätte an dieser Gefahr nichts geändert, zumal das Gericht auf die Art der Veröffentlichung keinen direkten Einfluss habe. Dass es sich hierbei nicht um eine abwegige Vermutung handele, sondern Zeugen tatsächlich auch mit dieser Begründung nicht vor Gericht erschienen sind, zeige sich an dem Beispiel zweier Zeugen aus der Schweiz.
 
Mit am 3. August 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Eilantrag rügt die B eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG sowie eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 I GG. Die angegriffene Anordnung des Vorsitzenden beschränke die von Art. 5 I 2 GG umfasste Freiheit der Bildberichterstattung, die auch ein Recht der Medien auf bildliche Dokumentationen des Geschehens in öffentlichen Gerichtsverhandlungen zumindest außerhalb der Hauptverhandlung umfasse, in nicht gerechtfertigter Weise. Es mangele schon an einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Begründung der angegriffenen Anordnung, denn auch die in der Nichtabhilfeentscheidung „nachgeschobene“ Begründung weise keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung auf, die die durch den Vorsitzenden Richter vorgenommene Einzelfallprüfung nachvollziehbar werden lasse, und gehe auf das öffentliche Informationsinteresse in Bezug auf das Strafverfahren und die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände nicht ein. Das öffentliche Informationsinteresse sei wegen der Schwere der angeklagten Taten, der öffentlichen Aufmerksamkeit sowie der politischen Relevanz besonders hoch einzuschätzen. Mehrere Tausend Arbeitsplätze seien infolge der kriminellen Handlungen der Angeklagten, die zu einer der größten Insolvenzen der Nachkriegsgeschichte geführt hätten, verloren gegangen. Ferner habe der Vorsitzende aus Verhältnismäßigkeitsgründen zunächst eine Anonymisierungsanordnung („Verpixelung“) in Betracht ziehen müssen und gebe ein mit der Stellung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft unvereinbares Grundverständnis zu erkennen, wenn er hinsichtlich der Handhabung der Öffnungsklausel nach Ziffer 6 der angegriffenen Anordnung mitteile, dass er in allen zukünftigen Strafverfahren zunächst sämtlichen Beteiligten zu entsprechenden Anträgen auf Bildberichterstattung rechtliches Gehör einräumen werde und kurzfristige Anfragen dann nicht mehr bearbeiten werde können.
 
Ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet?  

B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 17.8.2017 – 1 BvR 1741/17)

Das BVerfG stellt zunächst den Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG dar. Dabei nimmt das BVerfG eine Folgenabwägung vor, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, nimmt das BVerfG eine sogenannte Doppelhypothese vor. Es wägt die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre:

„Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).“

 

I. Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründet der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde erscheint weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

II. Folgenabwägung im engeren Sinne (Doppelhypothese)

Im Rahmen einer Folgenabwägung im engeren Sinne sind die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (Doppelhypothese).  

1. Widerstreitende Grundrechte

Einleitend führt das BVerfG aus, dass auf Seiten der B die Pressefreiheit nach Art. 5 I 2 GG betroffen sei, die auch die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal erfasse. Auf der anderen Seite seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG), der Anspruch der Angeklagte auf ein faires Verfahren (Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege tangiert:

„Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung untersagt oder Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 3). Diese umfasst die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal (vgl. BVerfGK 10, 435 ). Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ). Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).“

 

2. Nachteilige Folgen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Misserfolg der Verfassungsbeschwerde

Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten im Umkreis des Strafverfahrens gefertigt und verbreitet worden, auf die weder die Beschwerdeführerin noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten.  

3. Nachteilige Folgen der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde

Erginge die einstweilige Anordnung dagegen nicht, erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so wäre die Pressebildberichterstattung über das Strafverfahren nur in begrenzterem Umfang möglich gewesen als von der Pressefreiheit verbürgt.  

4. Abwägung

Nach Auffassung der Kammer wiegten die zu erwartenden Nachteile für die Pressefreiheit der B nicht so schwer, als dass schon im Verfahren des Eilrechtsschutzes weitergehende Möglichkeiten der Bildberichterstattung durch die B angeordnet werden müssten. Dabei verweist das BVerfG insbesondere darauf, dass Bildaufnahmen nicht generell untersagt werden:

„Zwar besteht aufgrund der öffentlichen Aufmerksamkeit der hier in Rede stehenden Straftaten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 119, 309 ), und begründen Einschränkungen der Berichterstattung insofern grundsätzlich einen gewichtigen Nachteil für die Pressefreiheit im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Bildaufnahmen der Verfahrensbeteiligten werden durch Ziffer 5 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 6 der angegriffenen Anordnung jedoch nicht vollständig verboten. Namentlich an den regelmäßig besondere öffentliche und mediale Aufmerksamkeit genießenden Terminen eines Strafverfahrens, dem Beginn der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung, sind Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nach der angegriffenen Anordnung gestattet, auf die im Rahmen der weiteren Berichterstattung auch zurückgegriffen werden kann.“

Zudem sehe Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung die Möglichkeit von Ausnahmen vor. Davon habe der Vorsitzende Gebrauch gemacht, wobei es darauf ankomme, dass über entsprechende Anträge zeitnah, unter tagesgenauer Abwägung der widerstreitenden Interessen und Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände entschieden werde:

„Darüber hinaus können nach Ziffer 6 der angegriffenen Anordnung Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen auf Antrag vom Vorsitzenden genehmigt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 18. Mai 2017 Gebrauch gemacht und weitere Bildaufnahmen zugelassen. Nach der Begründung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts beruht die Versagung weitergehender Bildberichterstattung auf der Planung des Verhandlungsverlaufs und deren zunächst im Vordergrund stehenden Fokus, aussageverweigerungsberechtigte Zeugen zu einer Aussage zu bewegen, und hat somit nur vorläufigen Charakter. Dieser soll es ermöglichen, in Abhängigkeit des weiteren Verlaufs der Verhandlung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen tagesgenau vorzunehmen. Von daher ist zu erwarten, dass der Vorsitzende über entsprechende Anträge auf Zulassung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen auch zukünftig so zeitnah entscheidet, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit nicht leerläuft, und die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit im Einzelfall erforderlich machen, konkret darlegt und sie damit rechtlich überprüfbar macht. Um den Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen, muss er seine Entscheidung dabei jeweils auf konkrete, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogene Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung stützen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 ). Die bloße Lästigkeit der Anwesenheit von Presse und Rundfunk als solche und damit notwendig verbundene untergeordnete Auswirkungen auf die Flüssigkeit des Verfahrensablaufs rechtfertigen demgegenüber das Verbot der Erstellung von Bildaufnahmen ebenso wenig wie nicht weiter konkretisierte Auswirkungen eines Medienrummels oder das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten an einer stressfreien Teilnahme an den Verhandlungsterminen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris, Rn. 8).“

 

III. Ergebnis

Die Belange der B überwiegen demnach nicht, weswegen der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt.  

C. Fazit

Eine aktuelle Entscheidung im Zusammenhang mit dem „Schlecker-Prozess“, die die Anforderungen an eine sitzungspolizeiliche Einschränkung für die Bildberichterstattung weiter konkretisiert. Im Anschluss an eine Entscheidung aus dem Jahr 2016 zum „NSU-Verfahren“ (Beschl. v. 9.9.2016 – 1 BvR 2022/16) lässt das BVerfG Einschränkungen der Bildberichterstattung zu. Allerdings macht die Kammer deutlich, dass der Vorsitzende solche Anordnungen (§ 176 GVG) hinreichend konkret begründen muss; dabei kann auch das Interesse an der Wahrheitsfindung herangezogen werden.

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