OLG Schleswig: Kann die Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags widerrufen werden?

A. Sachverhalt

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Unterlassung der Weitergabe von Informationen über die Durchführung und das Ergebnis eines Drogenschnelltests sowie die diesbezügliche Datenlöschung und Streichung in den ärztlichen Unterlagen. Darüber hinaus verlangt er Schmerzensgeld.

Mit Urteil vom 18.03.2016 hat das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 23.01.2017 hat der Senat den Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemacht und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag schriftsätzlich bis zum 10.02.2017 zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am 02.02.2017, hat der Kläger dem Vergleichsvorschlag des Senates zugestimmt. Die Abschriften des Schriftsatzes vom 01.02.2017 sind am 02.02.2017 an den Beklagtenvertreter versandt worden.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2017, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen, hat der Kläger seine Zustimmungserklärung zu dem Vergleichsvorschlag des Senats widerrufen. Die Abschriften des Schriftsatzes vom 06.02.2017 sind am 07.02.2017 an den Beklagtenvertreter versandt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2017, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen, hat der Beklagte erklärt, den Vergleichsvorschlag des Senats anzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2017 hat der Kläger zu dem Hinweisbeschluss des Senates Stellung genommen. Er ist der Auffassung, dass er die Annahmeerklärung vom 01.02.2016 wirksam widerrufen habe, sodass der Prozessvergleich nicht zustande gekommen sei.

Wie wird das Gericht entscheiden?

B. Die Entscheidung des OLG Schleswig (Beschl. v. 27.2.2017 – 4 U 19/16)

Das Gericht wird das Zustandekommen und den Inhalt eines Prozessvergleichs durch Beschluss nach § 278 VI 2 ZPO feststellen, wenn die Voraussetzungen eines Prozessvergleichs nach § 278 VI ZPO vorliegen. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung (siehe dazu §§ 794 I Nr. 1, 160 III Nr. 1, 162 ZPO) dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (§ 278 VI 1 Alt. 1 ZPO) oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (§ 278 VI 1 Alt. 2 ZPO).
Wegen der Doppelnatur des Prozessvergleichs, der sowohl Prozesshandlung (Prozessvertrag) ist als auch materiell-rechtliches Rechtsgeschäft (Vertrag nach § 779 BGB), müssen sowohl die prozessualen Anforderungen an einen Prozessvertrag als auch materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages erfüllt sein:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessvergleich eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein. Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.).“

 

I. Prozessuale Voraussetzungen

  1. Vergleichsvorschlag des Gerichts

Ein „schriftlicher Vergleichsvorschlag“ des Gerichts im Sinne von § 278 VI 1 Alt. 2 ZPO (Beschluss vom 23.1.2017) liegt vor.

2. Annahmeerklärung des Klägers

Mit Schriftsatz vom 1.2.2017 hat der Kläger den gerichtlichen Vergleichsvorschlag in der Form des § 278 VI 1 Alt. 2 ZPO angenommen.
Fraglich ist, ob diese Annahmeerklärung durch den Schriftsatz vom 6.2.2017 wirksam widerrufen wurde. Es geht hier um die Frage, ob und welchen Voraussetzungen Prozesshandlungen widerrufen werden können.
Zunächst stellt das OLG Schleswig dar, dass insoweit zwischen sogenannten Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen zu unterscheiden sei. Während erstere grundsätzlich widerruflich seien, komme ein Widerruf von Bewirkungshandlungen grundsätzlich nicht in Betracht:

„Bei den Prozesshandlungen wird unterschieden zwischen Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen. Erwirkungshandlungen sind Prozesshandlungen, die eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen sollen und erst durch diese auf den Prozess einwirken (zum Beispiel Anträge, Parteivorbringen); dagegen beeinflussen Bewirkungshandlungen die Prozesslage unmittelbar (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 128 Rn. 14; Münchener Kommentar-Rauscher, ZPO, 5. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 416). Die Unterscheidung hat vor allem für die Widerruflichkeit und die Folgen der Fehlerhaftigkeit Bedeutung. Bewirkungshandlungen sind wegen ihrer prozessgestaltenden Wirkung grundsätzlich unwiderruflich. Erwirkungshandlungen können widerrufen werden, solange durch sie keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist (Münchener Kommentar-Rauscher, a.a.O., Einleitung Rn. 416; Zöller-Greger, a.a.O, vor § 128 Rn. 18).“

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Annahmeerklärung um eine Bewirkungshandlung, die nicht widerrufen werden könne:

„Bei der schriftsätzlichen Annahmeerklärung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine Bewirkungshandlung und nicht um eine Erwirkungshandlung. Denn mit den beiderseitigen Annahmeerklärungen zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag wird der Prozess unmittelbar gestaltet. Der Beschluss des Gerichtes gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO hat lediglich feststellenden Charakter. Ist die Annahmeerklärung folglich als Prozesshandlung im Sinne einer Bewirkungshandlung grundsätzlich unwiderruflich, so fehlt es für die Möglichkeit des Widerrufs oder der Zurücknahme an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.“

Es sprechen indes auch gewichtige Gründe dafür, die erste Annahmeerklärung nur als Erwirkungshandlung einzuordnen. Erst durch zwei korrespondierende Erklärungen der Parteien wird der Prozessvertrag geschlossen und unmittelbar auf den Prozess eingewirkt. Der Senat geht dann aber davon aus, dass die andere Partei jedenfalls dann eine schutzwürdige Rechtsposition erlangt habe, sodass auch insoweit ein Widerruf nicht mehr in Betracht käme:

„Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen würde, dass die schriftsätzliche Annahmeerklärung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags, die zeitlich als erste bei Gericht eingeht, bis zum Eingang der schriftsätzlichen Annahmeerklärung der anderen Partei als Erwirkungshandlung anzusehen ist und erst mit Eingang der weiteren Annahmeerklärung zu einer Bewirkungshandlung erstarken sollte - diese Auffassung teilt der Senat ausdrücklich nicht -, stehen der Annahme einer zeitlich begrenzten Widerrufsmöglichkeit bis zum Eingang der weiteren Annahmeerklärung schutzwürdige Interessen der anderen Prozesspartei entgegen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 128 Rn. 22, 23). Denn anderenfalls würde die Widerruflichkeit der einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO zustimmenden Prozesshandlung von der mehr oder weniger zufälligen Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen abhängig gemacht werden und der sich zuerst erklärenden Partei bis zur Erklärung des Gegners eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt werden, der sich zuletzt erklärenden Partei jedoch nicht (OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2016, a.a.O.).“

 

3. Annahmeerklärung des Beklagten

Mit Schriftsatz vom 10.2.2017 hat der Beklagte seine Annahme erklärt.
Fraglich ist, ob sich daraus ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt, dass die Annahme noch erklärt wurde, nachdem der Kläger seine Erklärung widerrufen und damit zu erkennen gegeben hatte, den Vergleich (doch) nicht schließen zu wollen. Das OLG verneint indes ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten und verweist darauf, dass der Senat den Parteien eine Frist zur Annahme gesetzt hatte:

„Der Kläger kann sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der Vergleich prozessual nicht wirksam zustande gekommen sei. Er muss sich vielmehr an den Folgen seiner schriftsätzlichen Erklärung vom 01.02.2017 festhalten lassen. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14, BGHZ 206, 219 = NJW 2015, 2965 mw.N.). Die von den Beklagten in Kenntnis des Widerrufs vom 06.02.2017 abgegebene Annahmeerklärung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags stellt jedoch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Beklagten haben sich vielmehr innerhalb der vom Senat mit Beschluss vom 23.01.2017 gesetzten Frist zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt. Hierzu sind sie durch das Gericht ausdrücklich aufgefordert worden, so dass prozessual keine unzulässige Rechtsausübung erkennbar ist. Vor dem Hintergrund des zwischen den Prozessbevollmächtigten am 30.01.2017 geführten Telefonats ist auch materiell-rechtlich keine unzulässige Rechtsausübung erkennbar.“

 

II. Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Die Parteien müssten zudem einen Vergleichsvertrag geschlossen haben (§§ 145 ff., 779 BGB).
Spätestens in den Schriftsätzen vom 1.2.2017 und 10.2.2017 liegt eine Einigung im Sinne von §§ 145 ff. BGB. Fraglich ist indes, ob der Kläger seine materiell-rechtliche Willenserklärung durch Schriftsatz vom 6.2.2017 wirksam widerrufen hat. Das richtet sich nach § 130 I 2 BGB:

„Die materiell-rechtliche Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Vergleich ist nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund Widerrufs unwirksam geworden. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO tritt an die Stelle des anderen, d.h. des Prozessgegners, das Gericht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, die eine gesetzliche Empfangszuständigkeit des Gerichts vorsieht, wenn es heißt, dass die den Vorschlag des Gerichts annehmenden Willenserklärungen der Parteien „gegenüber dem Gericht“ abzugeben sind. Die Annahmeerklärungen sind folglich amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 3 BGB (siehe hierzu Siemon, Der Vertragsschluss beim Beschlussvergleich, NJW 2011, Seite 426, 430f.). Der am 06.02.2017 bei Gericht eingegangene Widerruf führte folglich nicht zu einer Unwirksamkeit der zuvor am 02.02.2017 eingegangenen Annahmeerklärung.“

 

III. Ergebnis

Sowohl die prozessualen als auch materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleichs liegen vor. Das Gericht wird das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss feststellen (§ 278 VI 2 ZPO).

C. Fazit

Fragen rund um den Prozessvergleich spielen vor allem im Assessorexamen eine (wichtige) Rolle. Aber auch schon im Studium sollte man sich merken, dass der Prozessvergleich eine Doppelnatur (Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Vertrag) hat, einen Vollstreckungstitel darstellt (§ 794 I Nr. 1 ZPO) und nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern auch außerhalb geschlossen werden kann (§ 278 VI ZPO, sog. Beschluss- oder Distanzvergleich).

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