Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der A ist marokkanischer Staatsangehöriger. Mit einem gültigen Visum reist er in die BRD ein und kommt in einer kleinen Wohnung in Frankfurt unter. Dort heiratet er nach kurzer Zeit die Jurastudentin B. Auf dieser Grundlage wird ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Kurz vor Ablauf der Frist stellt er bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Auf Nachfrage der Behörde lässt sich A zu diesen Äußerungen nicht ein, teilt aber mit, dass er zwischenzeitlich mit der C ein Kind (K) gezeugt habe. Das müsse für einen Aufenthaltstitel reichen.
Eine Anfrage beim Jugendamt ergibt, dass der A gegenüber dem K handgreiflich geworden ist. Das alleinige Sorgerecht liegt bei der C. Das Familiengericht hat dem A allerdings ein Besuchsrecht im Umfang von 2 Stunden im Monat zugesprochen. Der A nimmt dieses Besuchsrecht auch regelmäßig wahr. Nach Einschätzung des Jugendamtes besteht keine eigentliche Vater-Kinder-Beziehung zwischen A und K, dennoch könne es durchaus negative Auswirkungen auf K haben, wenn der Umgang mit A abbrechen würde.
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung legt der A sogleich selbst Widerspruch ein. Als er 2 Wochen nach Einlegung noch nichts gehört hat, wird er nervös und wendet sich an den Rechtsanwalt R, der möglichst rasch die ggf. erforderlichen gerichtlichen Schritte einleiten solle.
Hätte ein Antrag des R bei Gericht Erfolg?
Bearbeitervermerk: Die Stadt Frankfurt wird durch den Oberbürgermeister vertreten. In der Person des A liegen die Voraussetzungen des § 1 II AufenthG nicht vor. Auf die §§ 2 I, 7, 8, 27 Ia, 28 I, 50, 81 IV, 84 I AufenthG wird hingewiesen.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
Hier: AufenthG
II. Statthafte Verfahrensart
Hier: § 80 V 1 2. Fall VwGO, obwohl in der Hauptsache eigentlich die Verpflichtungsklage statthaft; Arg.: Wirkungsmechanismus der §§ 81 IV, 84 I Nr. 1, 50, 58 AufenthG (= Einzige Ausnahme von der Abgrenzungsformel des 123 I VwGO).
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Möglicher Anspruch auf Verlängerung aus §§ 7,8, 27, 28 AufenthG
IV. Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO analog
Hier: Stadt Frankfurt
V. Rechtsschutzbedürfnis
Widerspruch
Nicht offensichtlich unzulässig (+)
Keine aufschiebende Wirkung
Hier: § 80 II 1 Nr. 3 VwGO; § 84 I Nr. 1 AufenthGVorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
- Problem: Erforderlichkeit
- aA: (+); Arg.: einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
- hM: nur bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg.: effektiver Rechtsschutz; Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO
B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides
-> Anspruch auf Verlängerung
Anspruchsgrundlage
Hier: §§ 7, 8 27, 28 AufenthGFormelle Voraussetzungen (+)
Materielle Voraussetzungen
a) Bzgl. A
-> §§ 27 I 1, 28 AufenthG
-> Vor.: Ehe
Hier: „Scheinehe“, § 27 Ia Nr. 1 AufenthG; Arg.: Einlassungen der B glaubhaft
b) Bzgl. C (und K)
-> § 27 I 1 AufenthG
-> Vor.: Schutz der Familie/familiäre Lebensgemeinschaft
- Dafür: eventuelle negative Auswirkungen auf K bei Abbruch der Besuche
- Dagegen: Nur 2 Stunden/Monat Umgang; keine eigentliche Vater-Kind-Beziehung
II. Interessenabwägung
Hier: Regelwertung des § 84 I 1 Nr. 1 AufenthG maßgeblich
C. Ergebnis: (-)
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