Examensreport: ÖR I 1. Examen aus dem Oktober 2016 in Berlin und Brandenburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Die Stadt A im Bundesland L plant eine neue Straßenbahn. Für diese Zwecke sollen die Verkehrsbetriebe (AVB) der Stadt A am P-Platz eine Baustelle einrichten. Messungen ergeben, dass am P-Platz eine Dauerbelastung von 70 dB (A) durch den Verkehrslärm gegeben ist. 30 % der Gebäude in der Umgebung werden als Wohngebäude genutzt, 20 % sind Hotels. Hotelier H betreibt eines dieser Hotels. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
 
Zur Durchführung dieses Vorhabens erlässt die Stadt A – nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens – am 05.09.2016 gem. § 28 I PBefG einen Planfeststellungsbeschluss, der dem H am Folgetag zugestellt wird. Der Planfeststellungsbeschluss sieht eine Bauzeit von 2 Jahren vor, und zwar jeweils werktags von 7 bis 20 Uhr. Im Übrigen regelt der Planfeststellungschluss, dass bei einer Überschreitung von 68 dB (A) Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Im Übrigen sollen Erschütterungs- und Setzungschäden ersetzt werden. Weitergehende Entschädigungen sind nicht vorgesehen.
 
Am 04.10.2016 erhebt der H Klage vor dem OVG. Er möchte gerne erreichen, dass bereits ab 60 dB (A) Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Außerdem möchte er erwirken, dass auch für Gewinneinbußen eine Entschädigung im Planfeststellungsbeschluss vorzusehen ist.
 
Zur Begründung trägt der H vor, ein Hotel sei als „Wohnung“ im Sinne der AVV-Lärm einzustufen. Außerdem sei die AVV-Lärm veraltet. Im Übrigen sei die AVV-Lärm als Verwaltungsvorschrift auch nicht bindend. Zu Unrecht habe man auch die Vorbelastung durch den Verkehrslärm berücksichtigt. Baulärm und Verkehrslärm seien nicht vergleichbar. Schließlich hätte man ohnehin eine Rechtsverordnung erlassen müssen, um die Richtwerte zu regeln.
 
Die Stadt A trägt vor, dass die Entschädigung in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen sei als bei Eigentumsbeeinträchtigungen. Auch sei eine Entschädigung nach § 74 VwVfG nur zu gewähren, wenn eine Schutzmaßnahme an sich möglich, aber nur untunlich sei.
 
Wie wird das OVG entscheiden?
 
Bearbeitungsvermerkt:

  1. Es ist davon auszugehen, dass
    a)  das Land L von den Möglichkeiten der §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat und das Land L richtiger Klagegegner ist;

 
b)  es sich bei der Baustelle zur Errichtung der neuen Straßenbahnhaltestelle um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BlmSchG handelt und andere als die im Sachverhalt genannten Vorschriften des BlmSchG nicht zu prüfen sind;
 
c)  die AVV-Baulärm auf Grund einer wirksamen Rechtsgrundlage und unter Mitwirkung eines mit sachverständigen Mitgliedern besetzten technischen Ausschusses erlassen wurde.

 
Hinsichtlich der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungszustellung sind das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes anzuwenden. Landesrechtliche und europarechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen.
Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen.

 

Anlage:

[…]
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen – (AVV-Baulärm)
Vom 19 August 1970 (Beil. zum BAnz. Nr.160)  

3. Immissionsrichtwerte
3.1. Festsetzung der Immissionsrichtwerte
3.1.1. Als Immissionsrichtwerte werden festgesetzt für

a)  Gebiete in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind,  70 dB (A)
 
b)  Gebiete in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, (tagsüber 65 dB (A / nachts 50 dB (A))
 
c)  Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, (tagsüber 60 dB (A) / nachts 45 dB (A))
 
d)  Gebiete in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, (tagsüber 55 dB (A) / nachts 40 dB (A))
 
e)  Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen unter- gebracht sind, (tagsüber 50 dB (A) / nachts 35 dB (A))
 
f)  Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten (tagsüber 45 dB (A) / nachts 35 dB (A))

3.1.2.  Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.

 
3.1.3.  Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der nach Nummer 6 ermittelte Beurteilungspegel den Richtwert überschreitet. Der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist ferner überschritten, wenn ein Messwert oder mehrere Messwerte (Nummer 6.5.) den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB (A) überschreiten.

 
3.2. Zuordnung der Gebiete
 
Für die Zuordnung zu den in Nummer 3.1.1. genannten Gebieten gelten folgende Grundsätze:
3.2.1.  Sind im Bebauungsplan Baugebiete festgesetzt, die den in Nummer 3.1.1. aufgeführten Gebieten entsprechen (auf die Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 – Bundesgesetzbl. I S. 1233 – wird hingewiesen), so ist vom Bebauungsplan auszugehen.
 
3.2.2.  Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung des Gebiets auszugehen.
 
3.2.3.  Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, do ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen.
[…]

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)
Vom 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503)

1. Anwendungsbereich
 
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
 
Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:
 
[…]

f) Baustellen,

[…]  

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Zulässigkeit
 
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: § 74 VwVfG
 
II. Statthafte Klageart
Hier: Verpflichtungsklage, § 42 I 2. Fall VwGO; Arg.: begehrte Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses (Lärmvorkehrungen und Entschädigungsregelung bzgl. Gewinneinbußen) = Verwaltungsakte
 
III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen  

  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
    -> Mögliche Anspruchsgrundlagen
  • Bzgl. Lärmvorkehrungen: § 74 II 2 VwVfG
  • Bzgl. Entschädigung: § 74 II 3 VwVfG

 
2. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
-> Entbehrlich, §§ 74 I 2, 70 VwVfG
 
3. Klagefrist, § 74 II, I VwGP (+)
 
4. Klagegegner, § 78 I VwGO (+)
 
IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)
 
B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO (+)
 
C. Beiladung der AVB, § 65 II VwGO
 
D. Begründetheit
 
I. Bzgl. Lärmvorkehrungen  

  1. Anspruchsgrundlage: § 74 II 2 VwVfG
  2. Formelle Voraussetzungen (+)
  3. Materielle Voraussetzungen
    -> Erforderlichkeit zur Vermeidung nachteiliger Folgen auf Rechte anderer
    -> Unbestimmter Rechtsbegriff
    -> Konretisierung durch AVV-Baulärm
    -> Rechtsnatur: (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften
  • Problem: Bindungswirkung
  • aA: Lehre vom antizipierten Sachverständigengutachten
  • hM: Lehre von den normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften

 
a) Anwendbarkeit

  • Vorrangigkeit der TA-Lärm (-); Arg.: Ziff. 1 lit. f TA-Lärm
  • „Veraltet“ (-); Arg.: keine Anhaltspunkte
  • Erforderlichkeit einer RVO (-); Arg.: AVV-Baulärm genügt Anforderungen, die auch an Rechtsverordnungen gestellt würden, Art. 80 I GG

 
b) Voraussetzungen
 
aa) Zuordnung der Gebiete
Hier: 3.2.3 AVV-Baulärm nach der tatsächlichen baulichen Nutzung
 
bb) Festsetzung der Immissionswerte
Hier: 3.1.1.b) AVV Baulärm; Arg.: Hotel = „gewerbliche Anlage“, und nicht etwa „Wohnung“ i.S.v. 3.1.1.c) AVV-Baulärm, wegen Frequentierung und daraus resultierendem Lärm.
-> 65 dB (A)
 
cc) Berücksichtigung der Vorbelastung durch Verkehrslärm
(-); Arg.: keine Grundlage in der AVV-Baulärm; Verkehrsgeräusch nicht mit Baulärm vergleichbar
-> 65 dB (A), nicht 68 dB (A)
 
4. Gerichtliche Entscheidung
-> Verpflichtungsurteil, § 113 V 1 VwGO (65 dB)
 
II. Bzgl. Entschädigung  

  1. Anspruchsgrundlage: § 74 II 3 VwVfG
  2. Formelle Voraussetzungen (+)
  3. Materielle Voraussetzungen

 
a) Untunlichkeit solcher Vorkehrungen bzw. Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben
-> Entschädigung nur als Surrogat bei Untunlichkeit bzw. Unvereinbarkeit
Hier: wohl (-); Arg: Schutzmaßnahmen an sich nicht möglich
 
b) Berücksichtigung der Grundrechte
 
aa) Eigentum, Art. 14 I GG
(-); Arg.: Schütz nicht Erwerbschancen; außerdem: Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 II GG
 
bb) Beruf, Art. 12 I GG
Hier: Einschränkung der Berufsausübung zumindest durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
 
4. Ergebnis: (-)
 
C. Gesamtergebnis: (+/-)

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