Examensreport: ÖR I 1. Examen aus dem April 2017 in Bremen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 
Das Bundesland X erlässt ein Gesetz zur Wahrung der Neutralität der Gerichte.
§ 2 des Gesetzes lautet:
 
“Es ist allen Justizbeamten und allen Personen, die ein Amt am Gericht bekleiden, untersagt, religiös weltanschauliche Symbole oder Kleidung zu tragen.“ Dieses Verbot soll für Richter, aber auch für Staatsanwälte gelten, sowie für alle beschäftigte Personen, die mit Dritten in Berührung kommen.
 
Der Minister des Inneren meint, dass dieses Gesetz den Integrationsbemühungen zuwiderlaufe, und insbesondere auf Muslime bezogen sei. Das Gesetz verletze die Religionsfreiheit. Außerdem habe das BverfG entschieden, dass ein generelles Verbot von religiösen Symbolen unverhältnismäßig sei, wenn sich die betroffenen Personen aus religiösen Gründen gehalten sähen, die Symbole oder Kleidung zu tragen.
 
Das Bundesland widerspricht, indem es sagt, dass sich diese Rechtsprechung bisher nur auf den Bereich der Schule bezog und nicht auf die Justiz. Im Rahmen der ansteigenden Vielfalt an Religionen sei die Neutralität schwerer zu gewichten.
 
Die Bundesregierung schlägt sich auf die Seite des Ministers und erhebt Klage bei dem BVerfG gegen das, ihrer Meinung nach, verfassungswidrige Gesetz.
 
Aufgabe:

Hat die Klage der Bundesregierung vor dem BVerfG Aussicht auf Erfolg?
 
Bearbeitervermerk:

Die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ist zu unterstellen.  

Unverbindliche Lösungsskizze

 
A. Zulässigkeit
 
I. Zuständigkeit
-> Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
 
II. Antragsberechtigung, § 76 BVerfGG
Hier: Bundesregierung
 
III. Antragsgegenstand, § 76 BVerfGG
Hier: Landesrecht
 
IV. Antragsbefugnis, § 76 BVerfGG
-> „Für nichtig halten“ wohl (+)
-> Sofern bloße Zweifel bestehen sollten, wäre auch das ausreichend; Arg: Art. 93 I Nr. 2 GG
 
V. Form (+)
 
B. Begründetheit
-> Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Wahrung der Neutralität der Gerichte
 
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit  

  1. Verstoß gegen die Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG

 
a) Schutzbereich
 
aa) Persönlich
-> Jedermann (+)

  • Keine Einschränkungen aus dem Beamtenverhältnis („Besonderes Gewaltverhältnis“)

 
bb) Sachlich
 
(1) Glaube

  • Nicht nur christlicher Glaube

 
(2) Geschützte Verhaltensweisen

  • Auch forum externum, also das glaubensgelenkte Tragen von Kleidung und Symbolen

 
b) Eingriff
Hier: gezieltes gesetzliches Verbot
 
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
 
aa) Schrankenspezifische Anforderungen

-> (+)

  • aA: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt („allgemeines Gesetz“)

-> (+); Arg.: § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Neutralität der Gerichte wendet sich nicht gegen eine bestimmte Religion eine Religion als solche

  • hM: Verfassungsimmanente Schranken (d.h. nur Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang)

-> (+); Arg.: § 2 dient der Durchsetzung der negativen Glaubensfreiheit der Rechtssuchenden, Art. 4 GG, bzw. der Durchsetzung des staatlichen Neutralitätsgebotes, vgl. Art. 4 I, 3 III, 33 III GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 II, 137 I WRV
 
bb) Verhältnismäßigkeit
 
(1) Zulässiger Zweck
Hier: Durchsetzung des staatlichen Neutralitätsgebot bzw. der negativen Glaubensfreiheit der Rechtssuchenden
 
(2) Geeignetheit
(+); Arg: Verbot des Tragens von religiösen Symbolen bzw. religiöser Kleidung zumindest förderlich, den Zweck zu erreichen, zumal für alle Religionen formuliert.
 
(3) Erforderlichkeit

  • Freiwilliger Verzicht nicht genauso effektiv

 
(4) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
-> Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der konfligierenden Rechtsgüter

  • Beamten wegen Art. 33 V GG zur besonderen Rücksichtnahme („Treue“) verpflichtet

  • Einschränkung vergleichsweise weitreichend, da persönliche Gegenstände, insbesondere Kleidung betroffen; kein bloßer Gegenstand an der Wand („Kruzifix“)

  • Erkennbar persönliche Gegenstände betroffen, so dass das Tragen nicht spezifisch dem Staat, sondern eher der Person selbst zugerechnet wird

  • Keine konkreten Konfliktsituation erkennbar, die Anlass für diese Regelung gegeben haben könnten

  • Vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der negativen Glaubensfreiheit der Rechtssuchenden durch Konfrontation mit den persönlichen religiösen Gewohnheiten der in der Justiz beschäftigten Personen.

 
d) Ergebnis: (+)
 
2. Verstoß gegen das Gebot des freien Zugangs zu öffentlichen Ämtern, Art. 33 II, III GG
 
a) Ungleichbehandlung wegen de religiösen Bekenntnisses

  • Keine Ungleichbehandlung im Vergleich der unterschiedlichen Religionen, da das Tragen sämtlicher, also nicht nur christlicher oder muslimischer Symbole verboten wird.

  • Ungleichbehandlung im Vergleich zu Beschäftigten, die keine religiösen Symbole bzw. religiöse Kleidung tragen wollen. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Zulassung zum öffentlichen Amt selbst durch diese Regelung betroffen sein soll (andere Ansicht vertretbar).

 
b) Ergebnis: (-)
 
3. Verstoß gegen die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
(-); Arg.: Art. 4 bzw. Art. 33 III GG lex specialis
 
4. Verstoß gegen Diskriminierungsgebot, Art. 3 III GG
(-); Arg.: kein Diskriminierung zwischen den Religionen
 
5. Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
(-); Arg.: Keine Ungleichbehandlung zwischen den Religionen
 
C. Gesamtergebnis: (+)