BVerwG zur beamtenrechtlichen Haftung wegen einer Falschbetankung

A. Sachverhalt (vereinfacht)

 
K steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sein Polizeihauptrevier gehört zum Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums P. Im Bereich dieses Präsidiums werden nur Dieselfahrzeuge verwendet, was dem K auch bewusst ist. In der Vergangenheit ist es bereits häufiger zu Falschbetankungen durch Beamtinnen und Beamte gekommen.
 
K fährt mit seinem Kollegen B in einem mit einem Dieselmotor ausgestatteten Dienstkraftfahrzeug zu einer Tankstelle. K vergreift sich bei der Auswahl der Zapfsäule und tankt Superbenzin. B bezahlt den Kraftstoff mit einer dienstlichen Tankkarte (sogenannte Flottenkarte). Anschließend fahren beide weiter. Die Falschbetankung des Fahrzeugs wird erst vier Tage später festgestellt.
 
Mit Bescheid vom 10.02.2016 fordert das zuständige Polizeipräsidium K auf, 4.500 Euro zu zahlen. Die Summe setzt sich zusammen aus den Abschlepp- und Instandsetzungskosten, dem Wert des noch im Tank befindlichen Dieselkraftstoffs und dem Wert des getankten Superkraftstoffs. Gleichzeitig zieht es auch B zum Schadensersatz heran. Nachdem die Haftpflichtversicherung des B 2.500 Euro zahlt, hebt das Polizeipräsidium den Bescheid gegenüber K in dieser Höhe auf.
 
Der Widerspruch des K bleibt erfolglos, weswegen er das zuständige Polizeipräsidium P form- und fristgerecht verklagt und die Aufhebung des Bescheides begehrt.
 
Er meint, dass der Dienstherr seine ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er keine Tankvorrichtung in das Fahrzeug eingebaut hätte (sogenannter Tankadapter), die eine Falschbetankung verhindert hätte. Es wäre darüber hinaus auch möglich gewesen, die Flottenkarte elektronisch für ungeeignete Kraftstoffarten zu sperren, auch wenn nur ca. 10 % aller Tankstellen solch eine Sperrung technisch ermöglichen. Zudem handele es sich um ein bloßes „Augenblicksversehen“, weil er nur einen kurzen Moment unachtsam gewesen sei. Schließlich hätte die Behörde nicht sowohl K und B auf den vollen Betracht in Anspruch nehmen dürfen.

 

Hat die Klage des K Aussicht auf Erfolg?

 

B. Die Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 2.2.2017 – 2 C 22.16)

 
Der Klage hat Aussicht auf Erfolg, soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Klage zulässig und begründet ist.

 

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

 
Es handelt sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Daher ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 126 I BRRG eröffnet.  

II. Zulässigkeit der Klage

 
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). K wendet sich gegen die Festsetzung von Schadensersatz durch seinen Dienstherrn. Dabei handelt es sich nicht bloß um eine Maßnahme, die K als Amtswalter und Glied der Verwaltung betrifft; vielmehr adressiert sie ihn als Träger subjektiver Rechte. Daher handelt es sich um die Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung und somit um einen Verwaltungsakt. Die Anfechtungsklage iSv § 42 I Alt. 1 VwGO stellt damit die statthafte Klageart dar.

K ist als Adressat des ihn belastenden Bescheides auch klagebefugt (§ 42 II VwGO). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist ein Vorverfahren durchgeführt (§ 68 VwGO) und die Klagefrist eingehalten worden (§ 74 VwGO). Die Klage ist damit zulässig.

 

III. Begründetheit der Klage

 
Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit die Festsetzung von Schadensersatz rechtswidrig ist und K in seinen Rechten verletzt (§ 113 I 1 VwGO).

 

1. Ermächtigungsgrundlage

 
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid, mit dem der Schadensersatzanspruch festgesetzt wurde, könnte § 48 S. 1 BeamtStG sein. Dem Wortlaut nach handelt es sich dabei jedenfalls um eine Anspruchsgrundlage des Dienstherrn gegen den Beamten. Die Rechtsprechung sieht darin zugleich auch die Befugnis, den Schadensersatzanspruch durch Verwaltungsakt festzusetzen. Dies folge aus der subordinationsrechtlichen Struktur des Beamtenverhältnisses, so dass sich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts auch für die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 48 S. 1 BeamtStG implizit aus dem Regelungszusammenhang der Vorschrift ergebe. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1964 ausgeführt:

„Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger durch Verwaltungsakt zur Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung einer beamtenrechtlichen Dienstpflicht heranziehen durfte. Die mit Streitigkeiten aus dem Gebiet des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt die Auffassung vertreten, daß der Dienstherr seine Beamten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses durch Verwaltungsakt zum Schadensersatz heranziehen könne, was allerdings nicht ausschließe, daß er sie bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse auch unmittelbar auf Schadensersatz verklagen könne (vgl. Urteile vom 30. März 1960 – BVerwG II C 193.57 – [Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 3], vom 20. September 1962 – BVerwG II C 152.59 – [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 2], vom 17. Juli 1963 – BVerwG VI C 173.61 – [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1] und vom 17. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 286]). Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 6. Mai 1964 (BVerwGE 18, 283) die gleiche Auffassung zu der Haftungsvorschrift des § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) ausgesprochen und näher begründet. Diese Auffassung und im wesentlichen die in dem Urteil vom 6. Mai 1964 gegebene Begründung treffen auch für das Beamtenrecht zu. Der in der Rechtsprechung anderer Gerichte und im Schrifttum verschiedentlich vertretenen abweichenden Auffassung, der Dienstherr könne gegen den Beamten einen Schadensersatzanspruch wegen Dienstpflichtverletzung – ebenso wie nach früherem Recht – nur entweder nach den Vorschriften des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461) oder durch Aufrechnung oder durch unmittelbare Klage geltend machen, kann aus den folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden.
 
Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des deutschen Verwaltungsrechts sind die Organe der vollziehenden Gewalt befugt, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Dies gilt grundsätzlich auch für die hoheitliche Heranziehung des einzelnen zu Leistungen. Soweit sich diese Befugnis nicht aus gesetzlichen Einzelvorschriften ergibt, beruht sie auf Gewohnheitsrecht. Der “Verwaltungsakt” als Begriffsbestimmung für eine bestimmte Form hoheitlichen Handelns hat zwar seinen rechtsgeschichtlichen Ursprung in der konstitutionellen Monarchie des vorigen Jahrhunderts. Er ist aber seitdem unabhängig von den staatsrechtlichen Veränderungen und dem Wandel der Staatsverfassung erhalten geblieben und hat seinen anerkannten Platz auch in der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechtsordnung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Denn er dient der demokratischen Verwaltung zur wirksamen Erfüllung ihrer wachsenden hoheitlichen Aufgaben ebenso wie dem Bedürfnis des betroffenen Bürgers nach Rechtssicherheit und Rechtsschutz. Die Befugnis der Behörden zum Handeln durch Verwaltungsakte entfällt nur dort, wo Gesetz oder besonderes Gewohnheitsrecht sie ausschließen. Das gilt auch für das Beamtenrecht.
 
Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, in dem der Dienstherr dem Beamten hoheitlich übergeordnet ist und deshalb seine Rechtsbeziehungen zu dem Beamten grundsätzlich durch Verwaltungsakte regeln kann. So sind z.B. die Ernennung, die Beförderung, die Versetzung, die Entlassung des Beamten, die Versetzung in den Ruhestand, die Festsetzung der Dienst- und der Versorgungsbezüge, die Bewilligung von Beihilfen, auch die Rückforderung überzahlter Bezüge zulässige Verwaltungsakte. Für die Heranziehung des Beamten zum Ersatz des Schadens, den er durch Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn unmittelbar zugefügt hat, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Gewohnheitsrecht etwas Abweichendes.“ (BVerwG Urt. v. 17.9.1964 - II C 147.61 [BVerwGE 19, 243 ff.])

 

2. Formelle Rechtmäßigkeit

 
Der Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen.

 

3. Materielle Rechtmäßigkeit

 
Fraglich ist, ob dem Dienstherrn ein Schadensersatzanspruch gegen K wegen der Falschbetankung zusteht. Als Anspruchsgrundlage kommt § 48 S. 1 BeamtStG in Betracht, wonach ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

 

a. Pflichtverletzung

 
Zunächst müsste K eine ihm obliegende Pflicht aus dem Beamtenverhältnis verletzt haben. Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (vgl. auch § 241 II BGB). Somit schuldet der Kläger seinem Dienstherrn auch einen sorg- und pflegsamen Umgang mit den ihm von seinem Dienstherren anvertrauten Sachen, hier des dienstlich überlassenen Wagens. Zu einem sorgsamen Umgang mit einem solchen Dienstwagen gehört auch die ordnungsgemäße Betankung. Durch die Falschbetankung, die zu einem Schaden an dem Wagen führte, hat K seine Dienstpflicht verletzt.

 

b. Verschulden

 
Nach § 48 S. 1 BeamtStG besteht ein Schadensersatzanspruch nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Beamten. Das BVerwG definiert grobe Fahrlässigkeit wie folgt:

„Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370 <374>).“

 
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist ein grob fahrlässiges Betanken eines Dienstfahrzeuges jedenfalls dann regelmäßig gegeben, wenn der Beamte sich nicht vor dem Tanken vergewissert, mit welchem Kraftstoff der Dienstwagen zu befüllen ist. So lag der Fall hier indes nicht; K hatte vielmehr die falsche Zapfpistole gegriffen. Doch auch darin liege grobe Fahrlässigkeit:

„Jedem Kraftfahrzeugführer ist die Bedeutung der unterschiedlichen Kraftstoffarten bekannt. Um gravierende Schäden am Kraftfahrzeug zu vermeiden, leuchtet es jedem Nutzer ein, dass beim Betanken des Fahrzeugs auf die Wahl der richtigen Zapfpistole und damit Kraftstoffart besonders zu achten ist. Dadurch dass sich der Kläger beim Tankvorgang nicht vergewissert hat, die richtige Zapfpistole gewählt zu haben, hat er diejenigen Verhaltenspflichten missachtet, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Betanken eines Kraftfahrzeugs ohne weiteres einleuchten. Umstände, die Anlass geben könnten, im konkreten Fall den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht ausnahmsweise anders zu bewerten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.“

 
Für grobe Fahrlässigkeit spricht auch, dass das Tanken des richtigen Kraftstoffs wegen der deutlichen Beschriftung von Zapfsäulen und Zapfhähnen keine besonders hohe Konzentration erfordert.
 
Auch ein Augenblicksversagen des K hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz nicht feststellen können:

„Ein solches “Augenblicksversagen” begründet für sich genommen nicht die Annahme eines geringeren Verschuldensgrades, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit im Übrigen gegeben sind. Denn eine Vielzahl der Fälle unbewusster Fahrlässigkeit beruht gerade darauf, dass der Handelnde nur für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und das an ihn gerichtete Gebot oder Verbot übersieht. Um den Grad des Versagens und des Verschuldens als geringer erscheinen zu lassen, müssen besondere, in der Person des Beamten liegende Umstände hinzukommen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.02.2008, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 08. Februar 2011 – 1 K 1880/10 –, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 A 19/07 –, juris).
 
Derartige besondere Umstände können beispielsweise dann angenommen werden, wenn sich jemand alltägliche Handlungsabläufe angewöhnt hat, aber infolge von äußeren Umständen abgelenkt wird und infolge dieser Ablenkung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt (BGH, Urteil vom 08. Februar 1989 – IVa ZR 57/88 –, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 21. Juni 2007, a.a.O.). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat in keiner Weise, auch nicht unmittelbar nach dem Vorfall, vorgetragen, dass er in seinem routinierten Ablauf durch unvorhersehbare äußere Einflüsse abgelenkt worden sei. Er ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet.“ (VG Greifswald Urt. v. 9.6.2016 - 6 A 59/15)

 

c. Höhe des Schadensersatzes / Mitverschulden

 
Der Schaden beträgt 4.500 Euro, davon wurden bereits 2.500 Euro durch des Versicherung des B beglichen.
 
Möglicherweise ist der Anspruch aber nach § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens des Dienstherren zu kürzen. Einleitend führt das BVerwG aus, dass § 254 BGB im Rahmen des § 48 BeamtStG nur ausnahmsweise Anwendung finden könne:

„a) Wegen der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer für den Schaden verantwortlicher Beamter (§ 48 Satz 2 BeamtStG) ist dem in Anspruch genommenen Beamten die Berufung auf § 254 BGB mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens hätten schuldhafte Pflichtverletzungen anderer Beamter mitgewirkt, grundsätzlich verwehrt. Die gesetzliche Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung würde ihren Zweck verfehlen, wenn der in Anspruch genommene Beamte jeweils das zur Mithaftung führende Verschulden anderer Beamter dem Dienstherrn als dessen Mitverschulden entgegenhalten könnte. Denn bei Anerkennung eines Mitverschuldens wäre der Staat dann, weil er durch Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung seines Schadensersatzanspruchs schlechter gestellt als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - 2 C 80.65 - BVerwGE 34, 123 <131 f.>).
 
Die Anwendung von § 254 Abs. 2 BGB kommt aber dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dieser andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt hat, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn - z.B. auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet gewesen ist (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1976 - 2 C 55.73 - BVerwGE 50, 102 <109> und vom 29. August 1977 - 6 C 68.72 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 23 S. 24).“

 

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB in Höhe von 25 % angenommen. Der Dienstherr habe seine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG verletzt. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst nach § 45 S. 2 BeamtStG auch die Pflicht, den Beamten in seiner amtlichen Tätigkeit und Stellung zu schützen. Dies umfasse die Pflicht, den Dienst so zu gestalten, dass der Beamte nicht unbillig der Gefahr von Schadenersatzforderungen ausgesetzt sei. Zwar sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die Flottenkarte sperren zu lassen:

„Eine Verpflichtung zur Sperrung der Tankkarte bestand zum Zeitpunkt des Tankvorgangs dagegen nicht. Die geringe Wirksamkeit dieser Maßnahme lässt vorliegend eine Fürsorgepflichtverletzung insoweit entfallen.“ (VG Greifswald Urt. v. 9.6.2016 - 6 A 59/15)

 

Dem Dienstherren sei es aber ohne großen Aufwand möglich gewesen, eine Falschbetankung durch Einbau sogenannter Tankadapter im Ansatz zu verhindern:

„Vorliegend wäre es dem Beklagten möglich gewesen, eine Falschbetankung bereits im Ansatz zu verhindern durch das Einsetzen eines Tankadapters. Dieses hat der Beklagte unterlassen, obwohl er nach den benannten Grundsätzen billigerweise dazu verpflichtet gewesen wäre.
 
Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Beklagten Fälle von Falschbetankung gehäuft vorkommen. Der Eintritt des Schadens ist daher vorhersehbar. Beim Beklagten kommt es durchschnittlich fünf Mal im Jahr zu einer Fehlbetankung.
 
Auch unter Abwägung der zu erwartenden Kosten für eine Ausrüstung der Dienstwagen mit geeigneten Tankadaptern mit der Höhe des zu verhindernden Schadens muss die Abwägung das Vorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung ergeben. Insbesondere kann sich der Dienstherr nicht darauf zurückziehen, dass ihm bei Eintritt des Schadens regelmäßig ein Regressanspruch gegen den betreffenden Beamten zusteht, und er deshalb keine Veranlassung hat, selbst Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadenseintritts vorzunehmen. In der einseitigen Abwälzung des Risikos auf die Beamten liegt gerade die Fürsorgeplichtverletzung.
 
Die Kosten für einen Tankadapter belaufen sich auf einen zweistelligen Betrag. Im Gegensatz dazu entsteht bereits bei einer nur kurzfristigen Falschbetankung, ohne dass das Fahrzeug bewegt wird, ein Schaden von mindestens 250,00 Euro. Hierbei kann im Fall, dass die Falschbetankung vor der Weiterfahrt nicht bemerkt wird, der Schaden auch um ein vielfaches höher liegen.
 
Zwar droht im Fall einer Falschbetankung nicht unmittelbar eine Gefahr für ein hochwertiges Rechtsgut, wie z.B. Leib und Leben, jedoch führt sie zu einer erheblichen finanziellen Belastung des einzelnen Beamten. Darüber hinaus muss der Dienstherr auch ein Eigeninteresse am Einbau eines Tankschutzes haben, um eine möglichst kontinuierliche Funktionsfähigkeit seiner Einsatzfahrzeuge sicherzustellen.
 
In Anbetracht dieser Tatsachen ist der Beklagte hier aus seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen, die Dienstwagen bereits mit einem entsprechenden Tankadapter anzuschaffen oder jedenfalls nachzurüsten. Dann wäre eine Falschbetankung unmöglich gewesen und der Schaden gänzlich vermieden worden.“ (VG Greifswald Urt. v. 9.6.2016 - 6 A 59/15)

 

Dieser Argumentation erteilt das BVerwG eine Absage. Der Gesetzgeber habe die Haftung nach § 48 BeamtStG auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt. Damit habe er den Belangen der Beamten bereits Rechnung getragen; diese Wertung dürfe nicht unter Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherren unterlaufen werden:

„Der Dienstherr des Klägers war nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen (z.B. Einbau eines Tankadapters) sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen seines grob fahrlässigen Verhaltens nach § 48 Satz 1 BeamtStG zwingend zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn führen. Dies folgt aus dem grundsätzlichen Verhältnis zwischen den vom Normgeber in speziellen Vorschriften getroffenen Entscheidungen über die Rechte und Pflichten des Dienstherrn und Beamten einerseits und der generellen Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits.
 
Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
 
Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - NVwZ 2008, 547 <548> m.w.N.). Hat der Normgeber jedoch unter Abwägung aller Belange, insbesondere der wohlverstandenen Interessen der Beamten, eine abstrakt-generelle Regelung getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Rechtsfolge gefordert werden (BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2000 - 2 C 38.99 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 1 S. 3 und vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <309 f.> jeweils m.w.N.).
 
Nach § 48 Satz 1 BeamtStG ist die Verpflichtung des Beamten zum Ersatz des dem Dienstherrn entstandenen Schadens auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Beamten beschränkt. Diese Regelung über die begrenzte Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn stellt auch im Hinblick auf die Interessen der Beamten eine abschließende Regelung dar. Diese Risikoverteilung kann nicht aufgrund anderer beamtenrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Fürsorgepflicht, im Ergebnis wieder umgestoßen werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 S. 2 m.w.N.). Dementsprechend gebietet auch die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, den Beamten von der im Gesetz vorgesehenen Haftung durch Abschluss einer Versicherung zu seinen Gunsten letztendlich freizustellen (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - 2 C 147.61 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5 S. 27 oder seine Haftung in anderer Weise auf einen Bruchteil des Gesamtschadens zu begrenzen (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1972 - 6 C 22.68 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18 S. 47 und Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 S. 2 m.w.N.).
 
Dieses Verhältnis von spezieller gesetzlicher Regelung und der allgemeinen Fürsorgepflicht gilt auch für die Frage, ob der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten ist, seinerseits Vorkehrungen zu treffen, um von vornherein Pflichtverletzungen des Beamten auszuschließen, die ohne diese kostenträchtigen Maßnahmen des Dienstherrn zu Schadensersatzansprüchen gegen den betreffenden Beamten wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung von Gegenständen des Dienstherrn führen würden.
 
Auf den Aspekt, das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gegen eine Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs liege gerade im Eigeninteresse des Dienstherrn, weil auf diese Weise die Einsatzfähigkeit der Kraftfahrzeuge dauerhaft gesichert sei, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn es obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, ob es die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Polizei im Bereich des betroffenen Polizeipräsidiums erfordert, dass ein zu erwartender Ausfall eines Dienstfahrzeugs wegen einer Falschbetankung im Interesse der Einsatzfähigkeit der Polizei in jedem Fall zu verhindern ist.“

 

d. Gemeinsame Haftung mit B

 
Das BVerwG führt aus, dass die Bescheide, mit denen K und B jeweils zum Schadensersatz in voller Höhe herangezogen wurden, auch nicht deshalb rechtswidrig seien, weil der Beklagte zugleich gegen B vorgegangen sei und die Höhe der Heranziehung nicht von den jeweiligen Verschuldens- oder Verursachungsanteilen beider abhängig gemacht habe.
 
Das folge aus der gesamtschuldnerischen Haftung von K und B nach § 48 S. 2 BeamtStG:

„Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 48 Satz 2 BeamtStG setzt anders als § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB keine gemeinschaftliche Begehung der Pflichtverletzung im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens voraus. Es reicht vielmehr ein ungewolltes, den Beamten unter Umständen nicht einmal bewusstes Verhalten aus. Jeder der beteiligten Beamten haftet für den vollen Schaden, wenn und soweit sich feststellen lässt, dass der Schaden auch durch die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung dieses Beamten adäquat verursacht ist, d.h. ohne seine Dienstpflichtverletzung nicht entstanden wäre (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1969 - 2 C 80.65 - BVerwGE 34, 123 <131>).
 
Im Bereich des Zivilrechts ist allgemein anerkannt, dass der Gläubiger von sämtlichen Gesamtschuldnern in getrennten Verfahren jeweils die gesamte Leistung verlangen kann. Bis zur Erfüllung kann der Gläubiger auch gegen mehrere Schuldner gleichzeitig vollstrecken (Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 421 Rn. 11 und Looschelders, in: Staudinger, BGB, Stand Januar 2012, § 421 Rn. 135). Dies gilt auch für den Bereich des öffentlichen Rechts, wenn eine Behörde gegen mehrere Gesamtschuldner vorgeht. Sie muss nicht auf die gesamtschuldnerische Haftung hinweisen, wenn sie jeweils den vollen Betrag in getrennten Bescheiden gegen mehrere Gesamtschuldner geltend macht (BFH, Urteil vom 5. November 1980 - II R 25/78 - BFHE 132, 114 <115 f.>).
 
Den aus § 48 Satz 2 BeamtStG und § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Zusammenhang zwischen den Zahlungsverpflichtungen des Klägers und des Beigeladenen hat der Beklagte beachtet. Denn unmittelbar nach Eingang der Zahlung der Versicherung des Beigeladenen hat der Beklagte den gegen den Kläger erlassenen Heranziehungsbescheid teilweise aufgehoben“

 

Die gesamtschuldnerische Haftung von K und B eröffne ein Auswahlermessen des Dienstherren, das vorliegend nicht verletzt worden sei (§ 114 VwGO):

„b) An die Stelle des “Beliebens” des Gläubigers im Sinne von § 421 Satz 1 BGB tritt bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung das fehlerfreie Auswahlermessen des Gläubigers (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 - Buchholz 11 Art. 108 GG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).
 
Zweck der gesetzlichen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung, der für die Ausübung des Ermessens maßgeblich ist (vgl. § 40 VwVfG), ist aber nicht der Schutz der Schuldner. Vielmehr soll im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs die rasche Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderung gewährleistet werden (BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 10 S. 91 <101> und vom 21. Oktober 1994 - 8 C 11.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 38 S. 13). Nach dem dargestellten Verhältnis von ausdrücklicher Regelung durch den Gesetzgeber und der allgemeinen Fürsorgepflicht (Rn. 22) kann die gesetzliche Ermächtigung, gegen mehrere Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe vorzugehen, nicht unter Berufung auf die Fürsorgepflicht abgeändert werden. Dementsprechend ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte beide Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- und Verursachungsbeiträge in voller Höhe zum Schadensersatz herangezogen hat. Anhaltspunkte für die Annahme, die Inanspruchnahme des Klägers sei wegen der Höhe der Zahlungsverpflichtung unverhältnismäßig und deshalb ermessensfehlerhaft, bestehen angesichts der - reduzierten - Forderung des Beklagten … nicht.“

 

IV. Ergebnis

 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

 

C. Fazit

 
Die Entscheidung zu § 48 BeamtStG, die öffentliche-rechtliche und zivilrechtliche Fragestellungen miteinander verknüpft, könnte zum Anlass genommen werden, sich die für Studium und Prüfung erforderlichen Grundlagenkenntnisse des Beamtenrechts anzueignen – Jura Online hilft Dir dabei.