EC-Karten-Fall III

A. Sachverhalt

 
Die Angeklagte verschaffte sich Ende 1999 einen gefälschten Personalausweis und eröffnete unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinstituten jeweils ein Konto, wobei sie beabsichtigte, die Konten insbesondere unter Verwendung der erlangten Kreditkarten, Ec-cards und Schecks zu überziehen, ohne die Salden auszugleichen, um sich oder ihrem Freund einen Vermögensvorteil zu verschaffen. In der Folgezeit hob sie zumeist unter Einsatz der Karten in mehreren Fällen, u. a. auch an Geldautomaten, Geld ab, löste Euroschecks über die Garantiesumme ein und verwendete eine der Ec-cards in Geschäften zur Bezahlung im Lastschriftverfahren, wodurch ein Schaden von insgesamt ca. DM 23.000 entstand. Zudem erhielt sie unter Täuschung über ihre Identität und Rückzahlungswilligkeit von der Bank einen Kredit über DM 20.000, der ihr in bar ausgezahlt wurde.  

B. Worum geht es?

 
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob sich die Angeklagte durch den Einsatz der unter Täuschung über ihre Identität verschafften EC-Karten wegen Computerbetruges gemäß § 263a I StGB strafbar gemacht hat. Immerhin hatte sie von vornherein geplant, den erlangten Betrag nicht auszugleichen. In Betracht kommt hier die dritte Variante („unbefugte Verwendung von Daten“). Anders als im EC-Karten-Fall II, bei dem der Angeklagte eine gefälschte EC-Karte einsetzte und der BGH eine Strafbarkeit nach § 263a I Var. 3 StGB bejahte, hat die Angeklagte in diesem Fall als Kontoinhaberin und damit berechtigte Karteninhaberin gehandelt.
 
Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

Macht sich wegen Computerbetruges (§ 263 I Var. 3 StGB) strafbar, wer als berechtigter Inhaber einer EC-Karte unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrags willens oder in der Lage zu sein?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

 
Der BGH verneint im EC-Karten-Fall III (Urt. v. 21.11.2001 – 2 StR 260/01 (BGHSt 47, 160 ff.)) eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Computerbetruges in der Form der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a I Var. 3 StGB). Der Missbrauch einer EC-Karte oder einer Kreditkarte durch einen berechtigten Karteninhaber, der Geld am Geldautomaten in der Absicht abhebt, einen ihm damit gewährten Kredit nicht zurückzuzahlen, sei nicht nach § 263a StGB strafbar. Denn der berechtigte Karteninhaber handle nicht “unbefugt” im Sinne von § 263a I  Var. 3 StGB.
 
Bekanntlich ist das Merkmal der „unbefugten“ Datenverwendung im Sinne von § 263a I Var. 3 StGB umstritten:
 
Nach der subjektiven Auslegung handelt unbefugt, wer Daten gegen den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten verwendet.
 
Die Vertreter der computerspezifischen Auslegung verlangen einen besonderen Bezug zum Datenverarbeitungsvorgang. Die unbefugt verwendeten Daten müssen entweder computerspezifische Abläufe selbst betreffen oder der entgegenstehende Wille des Berechtigten muss im Datenverarbeitungsvorgang seinen Niederschlag gefunden haben.
 
Der BGH hingegen vertritt eine betrugsnahe oder -spezifische Auslegung, wonach eine Datenverwendung nur dann unbefugt ist, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Diese Auslegung hat ihren Ursprung in einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1991, die wir bereits als Klassiker vorgestellt haben (BGHSt 38, 120 ff.). Im EC-Karten-Fall III knüpft er daran an und arbeitet sie weiter aus:

„Die Auslegung des Merkmals der “unbefugten” Datenverwendung ist allerdings nicht unstreitig (vgl. zum Streitstand Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a Rdn. 41 f. m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention ist der Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative durch die Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand bestimmt. Mit § 263 a StGB sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die dadurch entstanden war, daß der Tatbestand des Betrugs menschliche Entscheidungsprozesse voraussetzt, die bei dem Einsatz von EDV-Anlagen fehlen. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit darüberhinaus war nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität [2. WiKG], BTDrucks. 10/318 S. 19; Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 10/5058 S. 30). Dem entspricht eine betrugsnahe oder betrugsspezifische Auslegung, wie sie auch von der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird (so schon BGHSt 38, 120 f.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer a.a.O. Rdn. 11, 19; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 263 a Rdn. 13; Günther in SK-StGB § 263 a Rdn. 18; Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 a Rdn. 8; Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten Karteninhaber S. 167 f., 174). Danach ist nur eine solche Verwendung von Daten “unbefugt”, die täuschungsäquivalent ist.“

 
Sodann führt er aus, dass von § 263a I Var. 3 StGB Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten erfasst werden, der eine gefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte verwendet:

„Von § 263 a Abs. 1 3. Alt. StGB erfaßt werden nach allgemeiner Ansicht Abhebungen an einem Geldautomaten durch einen Nichtberechtigten, der eine gefälschte, manipulierte oder mittels verbotener Eigenmacht erlangte Karte verwendet (vgl. BGHSt 38, 120, 121; OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 a Rdn. 11 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a).“

 
Auf dieser Grundlage verneint der BGH eine täuschungsäquivalente Verwendung der Daten durch die Angeklagte. Sie sei nicht „Nichtberechtigte“ gewesen, weil sie die EC-Karte von der Postbank zur Verwendung erhalten habe. Berechtigter Karteninhaber sei auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt habe.
 
Bei der Prüfung, ob die Verwendung der Bankkarte durch die Angeklagte den erforderlichen Täuschungscharakter aufweise, sei ein fiktiver Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters zu untersuchen. Dabei seien allerdings nur diejenigen Aspekte zu berücksichtigen, die auch der Geldautomat abarbeite. Dieser “hypothetische Bankmitarbeiter” aber hätte nicht die Bonität der Angeklagten überprüft, sodass sie ihn insoweit auch nicht habe täuschen können. Zudem führt er an, dass es andernfalls zu Wertungswidersprüchen zu § 266b StGB komme:

„Ob allerdings eine Betrugsäquivalenz für die Abhebung von Geld am Geldautomaten mit der Abhebung am Schalter gegeben ist, ist ebenfalls streitig (bejahend Lackner/Kühl a.a.O. § 263 a Rdn. 14; Tiedemann a.a.O. Rdn. 51; Tröndle/Fischer a.a.O. § 263 a Rdn. 8 a; ablehnend Günther a.a.O. § 263 a Rdn. 19; Zielinski, Anmerkung zu BGHSt 38, 120 in CR 1992, 221 f. - jeweils m.w.N. -). Bejaht wird eine Betrugsäquivalenz insbesondere mit der Begründung, daß in beiden Fällen von einer schlüssigen Miterklärung auszugehen sei, daß das Konto gedeckt oder ein gewährter Kredit zurückgezahlt werde. Dabei wird aber zur Begründung der Täuschungsqualität der Abhebung am Geldautomaten auf einen fiktiven Bankangestellten abgestellt, der die Interessen der Bank umfassend wahrzunehmen hat. Zu Recht wird demgegenüber darauf hingewiesen, daß eine Vergleichbarkeit nur mit einem Schalterangestellten angenommen werden kann, der sich mit den Fragen befaßt, die auch der Computer prüft (Altenhain JZ 1997, 752, 758). Der Computer prüft aber nicht die Bonität des berechtigten Karteninhabers, sondern lediglich, ob sich dieser im Rahmen des Verfügungsrahmens bewegt.
 
Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem, daß der Gesetzgeber durch das 2. WiKG vom 15. Mai 1986 zugleich mit § 263 a StGB auch § 266 b StGB eingeführt hat. Diese Vorschrift stellt ein auf den berechtigten Karteninhaber beschränktes Sonderdelikt dar (BTDrucks. 10/5058 S. 32), das die vertragswidrige Bargeldbeschaffung mit einer gegenüber §§ 263, 263 a StGB geringeren Strafe bedroht. § 266 b StGB geht daher auch als lex specialis dem nach der bisherigen Rechtsprechung beim Einsatz einer ec-card als Scheckkarte im eigentlichen Sinne verwirklichten § 263 StGB (vgl. BGHSt 24, 386, 388) vor (BGH NStZ 1987, 120; Tröndle/Fischer a.a.O. § 266 b Rdn. 9).
 
Erfaßte man den Mißbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Geldautomaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263 a StGB, führte dies zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die unterschiedlichen Strafrahmen von § 263 a und § 266 b StGB und die fehlende Versuchsstrafbarkeit bei § 266 b StGB.“

 

D. Fazit

 
Bei der unbefugten Datenverwendung nach § 263a I Var. 3 StGB ist immer sauber zwischen den verschiedenen Fallgruppen zu unterscheiden: Handelte ein nicht berechtigter oder ein berechtigter Karteninhaber?
 
Nur in der ersten Fallgruppe kommt § 263a StGB in Betracht, während es in der zweitgenannten Fallgruppe an einem täuschungsäquivalenten Handeln fehle. Bislang verneinte der BGH auch in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, einen Computerbetrug gem. § 263a I Var. 3 StGB. In einer aktuellen Entscheidung vom 23.11.2016, die wir im Urteilsticker vorstellen, meldet er allerdings Zweifel an der Richtigkeit dieser Auslegung an. Grund genug, die historische Entwicklung der Rechtsprechung nachzuzeichnen und die aktuelle Entwicklung im Blick zu behalten – mit Jura Online behälst Du den Überblick!