OVG Koblenz zum "Konkurrenzlesen"

A. Sachverhalt (vereinfacht)

K ist Professor (W 3), W ist wissenschaftlicher Mitarbeiter (Kustos der grafischen Sammlung) in dem zum Fachbereich III der Universität Trier gehörenden Fach Kunstgeschichte. Gemäß den Modulhandbüchern für den Studiengang Kunstgeschichte (Haupt- und Nebenfach) sowie der entsprechenden Prüfungsordnung gehören das „Propädeutikum I“ und das „Propädeutikum II“ zum jeweiligen Pflichtmodul „Einführung in die Kunstgeschichte I“ des Haupt- bzw. Nebenfachstudiums mit insgesamt vier Semesterwochenstunden im ersten Studiensemester (Regelsemester). Als Modulabschlussprüfung ist eine zweistündige Klausur vorgeschrieben. Die vorgesehene Gruppengröße beläuft sich auf bis zu 150 Personen. Nach Ziffer 3 der am 4. Juni 2014 vom Fachbereichsrat des Fachbereichs III verabschiedeten Geschäftsordnung des Faches Kunstgeschichte der Universität Trier entscheidet die Sitzung (Vollversammlung) der Modulbeauftragten unter anderem über die Erstellung des Lehrangebotes; das beschlossene Lehrprogramm wird durch den Geschäftsführer dem Fachausschuss für Studium und Lehre sowie dem Fachbereichsrat des Fachbereichs III zur Beschlussfassung zugeleitet.

Mit einer unter anderem an den Dekan und den Prodekan des Fachbereichs III gerichteten E-Mail vom 10. Dezember 2014 teilte K seinen Wunsch mit, im Wintersemester 2015/2016 die Lehrveranstaltung „Propädeutikum II“ abzuhalten. Falls es mehrere Anwärter für diese Lehrveranstaltung gebe, gehe es nach der Rangfolge der Statusgruppe. Wenn es aus den Reihen der Professoren mehrere Anwärter gebe, müsse ausgelost werden. Er werde bei Übernahme des „Propädeutikums II“ eine eigene Klausur in der letzten Sitzung der Lehrveranstaltung durchführen und die Note dann mit der im „Propädeutikum I“ erzielten Note mitteln. Das Hochschulprüfungsamt habe diesem Vorgehen schon vor Jahren als konform mit der Prüfungsordnung zugestimmt.

In der Sitzung der Modulbeauftragten und Studienkommissionsmitglieder vom 17. Dezember 2014 beschlossen die Modulbeauftragten zunächst, die Abschlussprüfung des Moduls „Einführung in die Kunstgeschichte I“ solle als zweistündige Klausur an nur einem Termin durchgeführt werden. Anschließend fassten sie den Beschluss, auf der Grundlage der Aussage des K über die beabsichtigte Zweiteilung der Prüfung solle das „Propädeutikum I“ von „DWD“ (…) und das „Propädeutikum II“ von W übernommen werden. In der Folgezeit gab es einen regen E-Mail-Verkehr zwischen K, dem Vizepräsidenten der Universität und dem Dekan des Fachbereichs III, wobei K seinen Anspruch bekräftigte, das „Propädeutikum II“ anstelle des W anzubieten.

Mit Schreiben vom 13. April 2015 bat der Dekan des Fachbereichs III die Geschäftsführerin des Faches Kunstgeschichte zu prüfen, ob es im Sinne einer Lösung möglich sei, K mit der Abhaltung der genannten Lehrveranstaltung zu betrauen. Nachdem diese mit Schreiben vom 4. Mai 2015 geantwortet hatte, sie sehe keine Veranlassung, das Abstimmungsergebnis der Modulbeauftragten in Frage zu stellen, K könne aber die Veranstaltung „parallel zum offiziellen Lehrangebot“ anbieten, wandte sich der Dekan mit Schreiben vom 12. Mai 2015 an den Vizepräsidenten der Universität mit dem Vorschlag, dass K die Veranstaltung ebenfalls anbieten solle, „sodass im kommenden Wintersemester eben zwei Veranstaltungen dieses Typs stattfinden“. Da es sich um Anfängerveranstaltungen handele, werde damit eine Intensivierung der Betreuung der Studierenden der Kunstgeschichte verbunden sein.

In seiner Sitzung vom 8. Juli 2015 verabschiedete der Fachbereichsrat des Fachbereichs III das Lehrprogramm für das Wintersemester 2015/2016. In der Niederschrift heißt es unter Tagesordnungspunkt 6, Herr J. (Dekan) habe sich nach dem Angebot beim „Propädeutikum II“ erkundigt. Herr D. habe geantwortet, man sei in der Sitzung der Modulbeauftragten übereingekommen, wie schon im Sommersemester den W mit dieser Lehrveranstaltung zu betrauen; die zu erwartende Nachfrage seitens der Studierenden begründe keine zwingende Notwendigkeit für ein weiteres „Propädeutikum II“. Herr J. habe dafür plädiert, dass auch K im Wintersemester 2015/16 ein „Propädeutikum II“ halten solle. Die Lehrveranstaltung „Propädeutikum II“ wurde daraufhin im Wintersemester 2015/2016 für zwei Parallelgruppen jeweils wöchentlich zur selben Zeit sowohl durch K als auch durch W angeboten. An der von K angebotenen Veranstaltung nahmen drei, an der von W angebotenen Veranstaltung 22 Studierende teil.

Nach Abschluss der Lehrveranstaltungen erhebt K Klage gegen die Universität und begehrt die Feststellung, dass die Betrauung sowohl des K als auch des W mit der Durchführung des „Propädeutikums II“ im Modul „Einführung in die Kunstgeschichte I“ im Studiengang Kunstgeschichte - Wintersemester 2015/2016 – rechtswidrig gewesen sei.

 

Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?

B. Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 30.11.2016 – 2 A 10642/16.OVG)

Das Verwaltungsgericht wird der Klage stattgeben, soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Klage zulässig und begründet ist.

 

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt.

Öffentlich-rechtlich ist die Streitigkeit, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also das Begehren des Klägers öffentlich-rechtlicher Art ist. Es kommt danach darauf an, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, öffentlich-rechtlicher Natur ist. K beruft sich auf die Rechtswidrigkeit des Konkurrenzlesens durch den wissenschaftlichem Mitarbeiter W. Es geht um die Reichweite seiner Rechte und Pflichten als ordentlicher Professor an der beklagten Universität. Die streitentscheidenden Normen folgen aus dem öffentlich-rechtlichen Hochschulrecht, namentlich §§ 47, 48 Hochschulgesetz RP, § 13 I HLehrVO RP, sowie dem Verfassungsrecht (Art. 5 III 1 GG). Betroffen ist damit ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen K und der beklagten Universität, weswegen eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.

Diese Streitigkeit müsste auch nichtverfassungsrechtlicher Art sein. Verfassungsrechtlich ist die Streitigkeit, wenn die Streitsubjekte unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen sind (formelles Kriterium) und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt (materielles Kriterium). Weder die beklagte Universität noch K sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte, sodass es an der sogenannten doppelten Verfassungsunmittelbarkeit fehlt, wenngleich das Rechtsverhältnis verfassungsrechtlich aufgeladen ist. Es handelt sich damit auch nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

 

II. Zulässigkeit der Klage

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). K begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der die „doppelten Betrauung“ (sogenanntes Konkurrenzlesen) sowohl des K als auch des W mit der Durchführung des „Propädeutikums II“. Dabei handelt es sich nicht um regelndes Verhalten im Sinne eines Verwaltungsakts, sondern im tatsächliches Handeln. Statthafte Klageart ist damit die Feststellungsklage nach § 43 VwGO, mit der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Dass die Vorlesung und damit das Konkurrenzlesen bereits beendet ist, lässt die Statthaftigkeit der Feststellungsklage nicht entfallen. Würde die Vorlesung noch abgehalten, hätte K seine Rechte im Wege einer vorrangigen (§ 43 II 1 VwGO) Leistungsklage (Unterlassungsklage) geltend machen müssen:

„Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. … Mit dem Ende der Vorlesungen am 20. Februar 2016 ist insoweit aber Erledigung eingetreten. Auch tatsächliche Verwaltungshandlungen können ihre rechtliche Bedeutung verlieren und sich dergestalt erledigen, dass ihre faktische Bedeutung endet (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 18 Rn. 44; Hebeler, JA 2015, 958 [960]). … Bei einem, wie hier, der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnis kann dieses daher grundsätzlich zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 A 1.07 –, BVerwGE 130, 180 [184]).“

 

K müsste also über ein Feststellungsinteresse verfügen, wozu jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, gezählt wird:

„„Berechtigt“ im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist das Feststellungsinteresse dann, wenn ein Kläger ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur an der begehrten baldigen Feststellung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – 5 C 40.84 –, BVerwGE 74, 1 [4]; OVG NRW, Urteil vom 27. August 1996 – 5 A 3485/94 –, NJW 1997, 1176 [1177]; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77). Das Erfordernis des berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bezweckt im Kern „zu verhindern, dass die Gerichte funktionswidrig zu Auskunfts- oder Gutachterstellen in Rechtsfragen werden“ (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 10. Aufl. 2016, § 18 Rn. 12; ebenso OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 2 A 10343/16.OVG –, MMR 2016, 783 [784]; Glaser, in: Gärditz [Hrsg.], VwGO, 2013, § 43 Rn. 77).“

 

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass K die Feststellung eines vergangenen, „erledigten“ Rechtsverhältnisses begehrt. Hier gelten – ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO) besondere Anforderungen:

„Im Hinblick auf ein beendetes, da erledigtes Rechtsverhältnis ist dabei zu beachten, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung  grundsätzlich nur anzuerkennen ist, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in die Gegenwart äußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 18.79 –, BVerwGE 61, 164 [169] m.w.N.), insbesondere bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen und bei Wiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskri­minierender Wirkung oder wenn die Klärung der in Frage stehenden Rechts­probleme für das künftige Verhalten des Klägers wesentlich ist oder bei sich typi­scherweise kurzfristig erledigenden hoheitlichen Maßnahmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 25 m.w.N.), wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gravierenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs vorliegen, dem auch nicht mit dem Instrument des Eilrechtsschutzes begegnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, BVerfGE 96, 27 [40] sowie zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303 [311 f.]; BayVGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 10 C 15.880 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. November 1998 – 5 A 1107/96 –, NJW 1999, 2202 [2203]). Denn die allgemeine Feststellungsklage übernimmt insoweit im Bereich des hoheitlichen Handelns ohne Verwaltungsaktcharakter eine ähnliche Funktion wie die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 5/98 –, NVwZ 2000, 574). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.“

 

Das Verwaltungsgericht in erster Instanz hatte das Feststellungsinteresse des K bejaht. Es folge aus einem tiefgreifenden Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des K (Art. 5 III 1 GG, Art. 9 I Landesverfassung Rheinland-Pfalz):

„Insbesondere liege auch das berechtigte Feststellungsinteresse vor. Zwar bestehe keine Wiederholungsgefahr. Das berechtigte Feststellungsinteresse resultiere jedoch wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage daraus, dass die angegriffene Entscheidung der Beklagten in die Wissenschaftsfreiheit des Klägers eingegriffen habe und die begehrte Feststellung der Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes diene. Die Entscheidung, die Lehrveranstaltung neben ihm zusätzlich auch dem Beigeladenen zu übertragen, beeinträchtige die dem Kläger als Hochschullehrer in besonderer Weise anvertraute Lehrtätigkeit. Diesem Eingriff komme ein nicht unerhebliches Gewicht zu. … Die Wissenschaftsfreiheit gewährleiste grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Hochschullehrers, Lehrveranstaltungen mit einer angemessenen Teilnehmerzahl durchfüh­ren zu können. Durch die Dopplung des Lehrangebots sei die Gefahr verschärft worden, dass eine der beiden Lehrveranstaltungen oder gar beide nicht mehr eine angemessene Teilnehmerzahl erreichen konnten. Diese Gefahr habe sich für die Lehrveranstaltung des Klägers realisiert; zumindest eine solche „faktische Marginalisierung“ einer Lehrveranstaltung stelle einen Eingriff in die Lehrfreiheit des Klägers dar. Auch wenn der Beigeladene als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Lehre ebenfalls wesentliche Funktionen ausübe und dem Kläger als Hochschullehrer daher kein absoluter Vorrang im Hinblick auf die (exklusive) Zuteilung der genannten Lehrveranstaltung gebühre, habe er aufgrund der ihm zustehenden Wissenschaftsfreiheit einen Anspruch auf eine entsprechende ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung seiner besonderen Stellung als Hochschullehrer. Dieser Anspruch sei durch die Dopplung der Lehrveranstaltung verletzt worden.“

 

Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt den Ausgangspunkt der Eingangsinstanz, dass K sich weder auf eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse berufen könne. In Betracht komme nur die Fallgruppe des tief greifenden Grundrechtseingriffs. Dazu stellt der Senat zunächst den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit dar:

„Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 1 LV garantiert jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, NVwZ 2010, 1285 m.w.N.). Dabei ist die „Wissenschaft“ der gemeinsame Oberbegriff von „Forschung“ und „Lehre“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113]; Kempen, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 179). Beides sind eigen­ständige Grundrechte. Die hier einschlägige Lehrfreiheit beinhaltet in ihrem sachlichen Schutzbereich die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113]; OVG RP, Urteil vom 15. April 2014 – 2 A 10022/14.OVG –, AS 42, 377 [378 f.] m.w.N.), das heißt im Kern das Recht „überhaupt Lehrveranstaltungen abhalten zu können“ (BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –, NVwZ-RR 2002, 839). Gewährleistet ist danach aber auch die freie Wahl von Gegenstand, Form (z.B. Vorlesung, Übung oder Seminar), Methode, Inhalt, Zeit und Ort der Lehrveranstaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113 f.]; Beschluss vom 7. Okto­ber 1980 – 1 BvR 1289/78 –, BVerfGE 55, 37 [68]; Kempen, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 183; ders., in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. I Rn. 93; Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 110. Lfg. [März 2004], Art. 5 Abs. 3 Rn. 88 m.w.N.).“

 

Das OVG sieht in dem Konkurrenzlesen keinen Eingriff in die derart geschützte Wissenschaftsfreiheit des K. Art. 5 III 1 GG vermittele keinen Anspruch auf das exklusive Abhalten von Lehrveranstaltungen und keinen Schutz vor Wettbewerb:

„In den so umschriebenen Schutzbereich der Lehrfreiheit wird allein dadurch, dass die streitgegenständliche Lehrveranstaltung nicht allein von dem Kläger, sondern zusätzlich auch von dem Beigeladenen angeboten wird, nicht eingegriffen. In keiner der genannten Ausprägungen der Lehrfreiheit wird aufgrund der Dopplung des Lehrangebots die Grundrechtsausübung durch den Kläger verkürzt. Anders als im, hier nicht vorliegenden, Fall, dass einem Hochschullehrer durch eine Organisationsmaßnahme der Hochschule die Befugnis zur Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen untersagt und diese Befugnis einem anderen Hochschulangehörigen übertragen wird, kann der Kläger im hier gegeben Fall der Dopplung der Lehrveranstaltung (sog. Konkurrenzlesen) nach wie vor seine Lehrveranstaltung abhalten. Dies bleibt trotz der nur drei Teilnehmer vorliegend auch ohne Auswirkungen auf sein Pflichtlehrdeputat. Es fehlt deshalb bereits an einem Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Lehrfreiheit (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 –, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 2). Das Grundrecht der Lehrfreiheit vermittelt kein „Exklusivrecht“ oder Monopol auf das Abhalten bestimmter Lehrveranstaltungen. „Konkurrenzlesen“ ist daher grundsätzlich zulässig und tangiert das Grundrecht auf Lehrfreiheit nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 –, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 3. April 1985 – 9 S 2913/84 –, NVwZ 1985, 667 [670] und Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 2; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 355). Wettbewerb ist dem wissenschaftlichen Betrieb vielmehr sowohl wesensgemäß als auch förderlich (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 355). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geht gerade nicht davon aus, „dass ein Hochschullehrer administrativen Schutz gegen die Konkurrenz eines anderen Wissenschaftlers benötigt oder verdient“ (VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 3. April 1985 – 9 S 2913/84 –, NVwZ 1985, 667 [670]).“

 

Dass die konkurrierende Lehrveranstaltung nicht von einem anderen Professor, sondern von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter durchgeführt wurde, sei irrelevant, zumal dieser sich auch auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne:

„Dabei ist es unerheblich, ob diese Konkurrenz einem Hochschullehrer durch einen anderen Professor gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 1965 – VII C 151.63 –, BVerwGE 20, 235 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 1 f.), auch wenn dieser bereits emeritiert ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]), durch einen Lehrbeauftragten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. April 1985 – 9 S 2913/84 –, NVwZ 1985, 667 [670]) oder, wie vorliegend, durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 –, juris Rn. 2 ff.). Die Gruppenzugehörigkeit des „Konkurre­ten“ innerhalb der Hochschule ist nämlich ohne Einfluss auf die Frage, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt. Im übrigen besteht Anlass, den Kläger, der für sich zumindest gegenüber dem Beigeladenen als wissenschaftlichem Mitarbeiter einen Exklusivanspruch auf die streitgegenständliche Veranstaltung reklamiert, daran zu erinnern, dass in der modernen Universität vom persönlichen Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht nur die Hochschullehrer, sondern in Bezug auf ihre wissenschaftliche Tätigkeit auch wissenschaftliche Mitarbeiter erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [125]; Kempen, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], GG, 2. Aufl. 2013, Art. 5 Rn. 184).

Dass als Nebeneffekt dieses Doppelangebots der eine Dozent größeren Zulauf seitens der Studierenden haben mag als der andere, ist schlicht eine natürliche Folge der bestehenden Konkurrenzlage und daher hinzunehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. April 2003 – 9 S 576/03 –, NVwZ 2003, 1003 [1004]; VG Düs­seldorf, Beschluss vom 2. März 1999 – 15 L 184/99 –, KMK-HSchR/NF 42 I Nr. 10, Rn. 2).“

 

Jedenfalls wäre ein Eingriff nicht ausreichend „tiefgreifend“, um ein Feststellungsinteresse begründen zu können:

„Selbst wenn man entgegen dem Vorgesagten mit dem Kläger und der Vorinstanz einen Grundrechtseingriff annähme, wäre dieser jedenfalls ersichtlich nicht „gravierend“ bzw. „tiefgreifend“ im Sinne der oben genannten Anforderungen, weshalb es auch dann an dem erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO fehlen würde. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall auch nicht so ist, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren Zeitraum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war; der Kläger war nicht gehindert, wegen des drohenden Ablaufs des Semesters bzw. der Vorlesungen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 14 und 17).“

 

III. Ergebnis

Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt das Feststellungsinteresse.

 

C. Fazit

Der Fall gewährt in tatsächlicher Hinsicht einen Einblick in die Praxis des Konkurrenzlesens sowie das Innenleben einer Fakultät und erzählt von den Befindlichkeiten des Hochschulpersonals und verletztem Stolz. Aus juristischer Sicht ist er lehrreich, weil er sich mit dem Feststellungsinteresse bei vergangenen Rechtsverhältnissen und der Reichweite der Wissenschaftsfreiheit befasst.

 

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