Edelmann-Fall

A. Sachverhalt

Im Februar 1920 wurde der Kläger von der beklagten Gesellschaft, deren Generaldirektor der Beklagte v. Z. ist, als Betriebsleiter angestellt; im Juni 1922 kam es zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Kläger aus den Diensten der Gesellschaft ausgetreten ist.

In einem am 13. August 1920 abgeschlossenen dreijährigen Dienstvertrag wurde dem Kläger als freie (Dienst-)Wohnung das Haus K.straße 6 in O. zugewiesen, das die Gesellschaft um diese Zeit für 120.000 M käuflich erworben hatte. Als am 20. Februar 1922 ein neuer Dienstvertrag für die Zeit bis zum 30. September 1924 abgeschlossen wurde, stellte der Beklagte v. Z. namens der Gesellschaft dem Kläger ein Schriftstück des Inhalts aus, dass der Kläger auf das Haus ein Vorkaufsrecht zum Preise von 120.000 M habe.

Der Kläger verlangt in erster Reihe von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Auflassung des genannten Hausgrundstücks, hilfsweise einen Feststellungsausspruch dahin, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Nichtübereignung des Grundstücks erwachse. Jedenfalls seien die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm im Falle der Nichtübereignung den Wert des Grundstücks mit dem Gebäude zu bezahlen.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass keine nach § 313 BGB [= § 311b BGB n.F.] formgerechten Zusagen erteilt worden seien, und weiter bestritten, dass der Beklagte v. Z. die vom Kläger behaupteten Zusagen überhaupt erteilt habe. In dieser Hinsicht geht die Klagedarstellung, wie sie unter den richterlichen Eid des Klägers gestellt ist, dahin, der Beklagte v. Z. habe dem Kläger gegenüber im Jahre 1920 kurz nach Zuweisung des Hauses als Wohnung bei einer Fahrt nach dem Landsitz des Beklagten v. Z. die vorzüglichen Leistungen des Klägers für die Gesellschaft gerühmt und erklärt, das Haus solle auf ihn für zwei nicht bar auszuzahlende Weihnachtsgratifikationen von je 60.000 M zu Weihnachten 1920 und 1921 übergehen. Bei einer weiteren Fahrt habe der Beklagte v. Z. im November 1920 seine Zusage wegen der Überlassung des Hauses wiederholt und auf eine Äußerung des Klägers über den Ernst seiner Absicht, ihm das Haus zu übereignen, ungefähr geantwortet: der Kläger könne hierüber vollkommen beruhigt sein, bei ihm, dem Beklagten v. Z., herrschten keine jüdischen Gepflogenheiten [so die Originalformulierung im Jahr 1927], er sei von Adel. Im Dezember 1920, als der Kläger gebeten habe, Schritte wegen der Klarstellung seines Rechts auf das Haus zu unternehmen, habe ihm der Beklagte v. Z. erwidert, das eile nicht; das Haus sei ihm sicher, da der (Kläger) ja sein (des Beklagten v. Z.) festes Versprechen habe, er habe nie sein Wort gebrochen. Am 18. Februar 1922 habe der Kläger den Beklagten v. Z. um Übertragung und Auflassung des Hauses ersucht, und dieser habe ihm ungefähr erklärt, der notarielle Akt könne jeden Augenblick gemacht werden, das sei aber “zwischen uns” nicht nötig, es sei nur eine Formsache, sein Edelmannswort sei dem Kläger so gut wie ein Vertrag; den Wert des Hauses könne der Kläger angeben, wie er wolle, auf 120.000, auf 30.000 oder auf 0 M.

 

B. Worum geht es?

Es geht um Grundfragen des Allgemeinen Teils, nämlich die Rechtsfolgen der Formnichtigkeit von Rechtsgeschäften.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b I 1 BGB); ein ohne Beachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossener Vertrag ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Danach ist der der zwischen dem Kläger und den Beklagten nur mündlich geschlossene Vertrag nichtig, sodass dem Hauptantrag der Klage der Erfolg zu versagen ist.

Der Kläger war sich dieser Folge bewusst, weswegen er darum bat, das Versprechen notariell beurkunden zu lassen. Der Generaldirektor der beklagten Gesellschaft wies dieses Ansinnen zurück, weil er „von Adel“ sei und sein „Edelmannswort“ ebenso gut, wie ein Vertrag sei. Die Beurkundung sei eine unnötige „Formsache“. Dennoch berufen sich die Beklagten im Gerichtsverfahren auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung. Darin könnte ein widersprüchliches Verhalten und damit ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegen (§ 242 BGB), der ausnahmsweise zu einer Durchbrechung der strikt ausgestalteten Nichtigkeitsfolge von § 125 S. 1 BGB führen könnte.

 

Das Reichsgericht hatte also die Frage zu entscheiden:

Kommt eine Ausnahme zur Nichtigkeitsfolge nach §§ 125 S. 1, 311b I 1 BGB in Betracht, wenn der Vertragspartner versichert, eine notarielle Beurkundung „sei nicht nötig, es sei nur eine Formsache, sein Edelmannswort sei so gut wie ein Vertrag, weil er von Adel sei“?

 

C. Wie hat das Reichsgericht entschieden?

Das RG verneint im Edelmann-Fall (Urt. v. 21.05.1927 – V 476/26 (RGZ 117, 121 ff.)) einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks. Der Vertrag sei nach § 125 S. 1 BGB nichtig; eine Ausnahme komme nicht in Betracht.

 

Das Reichsgericht führt einleitend aus, dass eine Ausnahme zur Nichtigkeitsfolge nach § 242 BGB grundsätzlich in Betracht komme. Voraussetzung sei, dass derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Vertrags beruft, einem Irrtum über die Formbedürftigkeit unterlegen ist, der vom Vertragspartner schuldhaft hervorgerufen wurde:

„Im Hinblick auf das gesetzliche Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB kann weder der Einwand eines gegenwärtigen Verstoßes gegen Treu und Glauben (der gegenwärtigen Arglist, RGZ. Bd. 107 S. 357) als begründet, noch sonst ein Verstoß gegen die guten Sitten als dargetan anerkannt werden.

Für den erstgedachten Einwand ist nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere in RGZ. Bd. 107 S. 357 ausgeführten und in der Folge festgehaltenen Grundsätzen (vgl. bes. Urt. vom 19. April 1926 V 387/25, abgedruckt JW. 1926 S. 1810, WarnRspr. 1926 Nr. 113, LZ. 1926 Sp. 696; Urt. v. 24. Oktober 1925 V 617/24, abgedruckt Jrsch. 1926 Nr. 368; auch Urt. v. 20. Oktober 1924 V 200/24; Urt. v. 24. November 1926 V 194/26; Urt. v. 19. März 1927 V 339/26; Urt. v. 23. April 1927 V 491/26) zu erfordern, daß auf der Seite desjenigen, der der Geltendmachung der Formnichtigkeit entgegentritt, ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Form vorgelegen hat und daß dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens fahrlässig (§ 276 BGB) verursacht ist.“

 

Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil beide Parteien die Formbedürftigkeit des Vertrages gekannt haben. Dass sich der Kläger über die Erfüllung der Zusage durch den Beklagten geirrt habe, sei irrelevant:

„Keine der beiden Voraussetzungen ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen. Aus dem Klagvortrag selbst erhellt vielmehr, daß beide Teile die Notwendigkeit der Form gekannt haben; eine Irreführung hierüber oder auch nur ein Versuch dazu hat nicht stattgefunden. Von einem Verschulden der Beklagten im Zeitpunkt der umstrittenen Zusagen kann gleichfalls keine Rede sein, da das Berufungsgericht feststellt, daß die Beklagten zu jener Zeit die ernstliche Absicht gehabt haben, die Zusagen zu erfüllen, und in solcher Absicht die Zusagen erteilt haben. Wenn aber beide Teile die Notwendigkeit der Formwahrung kannten, so beruht es auf dem Einverständnis auch des Klägers, daß mit der Beurkundung der getroffenen Abreden zugewartet worden ist, und er muß die Folgen dieses Zuwartens tragen, ohne sie auf den Gegner abwälzen zu können. Der für diesen Einwand erforderliche Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Form kann nicht durch einen tatsächlichen Irrtum darüber ersetzt werden, ob im gegebenen Falle die Zusage, auch wenn nur formlos erteilt, werde erfüllt werden. Der hier in Rede stehende Einwand, wie er in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgestaltet und in den weiteren Zusammenhang des Verschuldens beim Vertragsschluß (culpa in contrahendo) gestellt ist, ergibt daher für die Klage keine Stütze.“

 

Auch aus früheren Entscheidungen des Reichsgerichts könne der Kläger keinen für sich günstigen Rechtsstandpunkt herleiten:

„Eine Abweichung von den im Vorstehenden angeführten Grundsätzen ergeben auch nicht die weiteren - älteren - Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich die Vorinstanzen stützen wollen, nämlich WarnRspr. 1908 Nr. 38 und RGZ. Bd. 96 S.315 nebst der dort angeführten Entscheidung WarnRspr. 1917 Nr. 174. Daß die beiden letztangeführten Urteile gegenüber RGZ. Bd. 107 S. 357 nichts Gegenteiliges enthalten, hat der in jenen erkennende III. Zivilsenat bereits in seinem Urteil WarnRspr. 1926 Nr. 136 ausgesprochen, das sich im übrigen ganz in der Richtung der oben dargelegten Grundsätze bewegt (vgl. auch Recht 1924 Nr. 1443). Das Urteil WarnRspr. 1917 Nr. 174 stellt darauf ab, der Mieter habe die Unterzeichnung der Vertragsurkunde lediglich hinausgeschoben, der Vermieter habe sich dabei beruhigt und so sei es zum Formmangel gekommen; das ergebe nicht den Tatbestand des - hier wie sonst zumeist sogenannten - Einwands der Arglist. Als solcher ist in der Entscheidung RGZ. Bd. 96 S-. 315 angeführt, “wenn eine Partei beim Vertragsschluß die Form für unnötig erklärt und sich später trotzdem auf den Formmangel beruft”. Hierbei ist allerdings weder gesagt, ob Fahrlässigkeit vorausgesetzt ist, noch ist von Irrtumserregung bezüglich der Notwendigkeit der Form die Rede. Aber es ist unmittelbar darauf als Merkmal für die Unterscheidung des gegebenen Falles von dem bei den vorangegangenen Rechtsausführungen vorausgesetzten Falle ausdrücklich beigefügt, hier “fehle die Einwirkung auf den Irrtum des Gegners über die Notwendigkeit der Form”. Im Urteil WarnRspr. 1908 Nr. 38 endlich hatte der Kläger, der sich auf die Formungültigkeit des Vertrags berief, selbst das Abkommen für formlos gültig gehalten und durch seinen Einwand, die Beurkundung sei nicht nötig, selbst die Formnichtigkeit veranlaßt. Worin eine Fahrlässigkeit des Klägers in dieser Hinsicht gefunden werde, ist nicht näher ausgeführt; aber es wird dem Kläger entgegengehalten, daß sein eigenes “damaliges Verschulden” die alleinige Ursache sei, weshalb die Form nicht gewahrt sei. Danach scheint auch diesem Urteil die Annahme einer fahrlässigen Irreführung des Gegners über die rechtliche Notwendigkeit der Form zugrunde zu liegen.“

D. Fazit

Der Edelmann-Fall ist Gegenstand jeder Vorlesung zum Allgemeinen Teil des BGB und gehört damit zum zivilrechtlichen Grundwissen. Auch der BGH hat sich zur Frage der Durchbrechung des § 125 S. 1 BGB durch § 242 BGB geäußert – darauf werden wir in den kommenden Wochen zurückkommen.

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