A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)
Am 30. Dezember 2014 meldet K beim zuständigen Polizeipräsidium E in Nordrhein-Westfalen für den 12. Januar 2015 in der Zeit von 18.45 Uhr bis 22 Uhr eine öffentliche Versammlung mit dem Motto „E gegen die Islamisierung des Abendlandes“ an. Als Veranstalter benennt sie die Vereinigung „E – E gegen die Islamisierung des Abendlandes“. Sie sei verantwortliche Leiterin.
Am 7. Januar 2015 ließ der Oberbürgermeister der Stadt E auf deren Internetseite folgenden Text veröffentlichen:
„Lichter aus! E setzt Zeichen gegen Intoleranz
Neben dem Rheinturm wird an weiteren markanten Gebäuden am Montagabend, 12. Januar, die Beleuchtung ausgeschaltet.
Anlässlich der für Montagabend, 12. Januar, in E angemeldeten Demonstration der „E.“-Bewegung (Anmelderin: K) ruft Oberbürgermeister O alle Einwohnerinnen und Einwohner, örtliche Unternehmen und Geschäftsleute dazu auf, „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ zu setzen und die Beleuchtung ihrer Gebäude (ausgenommen sicherheitsrelevante Lichter) am Montagabend ab 18.25 Uhr auszuschalten.
Zudem bittet Oberbürgermeister O, sich der Gegendemonstration „E Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass“ anzuschließen. Diese startet am Montag, 12. Januar, 17.30 Uhr, in Höhe des DGB-Hauses.
Oberbürgermeister O: „Das ist das richtige Signal, dass in E kein Platz für das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments ist. E ist eine weltoffene Stadt, in der jeder willkommen ist.“
Die von K angemeldete Versammlung fand am 12. Januar 2015 statt. Während ihrer Dauer wurde auf Veranlassung des O die Beleuchtung des Rathauses, des Schlossturms, des Rheinturms sowie weiterer öffentlicher Gebäude der Stadt E ausgeschaltet.
Nach Abschluss der Versammlung erhebt K Klage gegen die Stadt E und beantragt die Feststellung, dass die Einstellung der Erklärung „Lichter aus! E setzt Zeichen gegen Intoleranz“ und die Abschaltung der Beleuchtung an den öffentlichen Gebäuden rechtswidrig gewesen seien.
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
B. Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 4.11.2016 – 15 A 2293/15)
Das Verwaltungsgericht wird der Klage stattgeben, soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die Klage zulässig und begründet ist.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt.
Öffentlich-rechtlich ist die Streitigkeit, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also das Begehren des Klägers öffentlich-rechtlicher Art ist. Es kommt danach darauf an, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klageanspruch herleitet, öffentlich-rechtlicher Natur ist. O hat in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister einerseits dazu aufgerufen, die Beleuchtung der Gebäude auszuschalten. Zudem hat er in dieser Eigenschaft die Abschaltung der Beleuchtung an den öffentlichen Gebäuden veranlasst. Er handelte also im Rahmen seiner amtlichen Stellung, weswegen sich K gegen eine hoheitliche Beeinträchtigung wehrt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor.
Diese Streitigkeit müsste auch nichtverfassungsrechtlicher Art sein. Verfassungsrechtlich ist die Streitigkeit, wenn die Streitsubjekte unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen sind (formelles Kriterium) und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt (materielles Kriterium). Weder die beklagte Stadt noch K sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte, sodass es an der sogenannten doppelten Verfassungsunmittelbarkeit fehlt. Es handelt sich damit auch nicht um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
II. Zulässigkeit der Klage
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). K begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerungen bzw. Handlungen des O. Statthafte Klageart ist damit die Feststellungsklage nach § 43 VwGO, mit der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
K müsste also über ein Feststellungsinteresse verfügen, wozu jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, gezählt wird. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass K die Feststellung eines vergangenen, „erledigten“ Rechtsverhältnisses begehrt. Hier gelten – wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO) besondere Anforderungen:
„Geht es - wie hier - um ein vergangenes, erledigtes Rechtsverhältnis, kommt ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in Entsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u. a. in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr, als Rehabilitationsinteresse zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung sowie bei - typischerweise kurzfristigen - gewichtigen Grundrechtsbeeinträchtigungen.
Die Annahme einer zur Bejahung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses führenden Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare, hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme.
Ein Rehabilitationsinteresse ist zu bejahen, wenn von der Maßnahme eine fortwirkende diskriminierende Wirkung ausgeht. Dies ist der Fall, wenn sie auf dem Vorwurf einer strafbaren Handlung beruhte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigte oder wenn sie geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit herabzusetzen.
Des Weiteren gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Solche Eingriffe können auch durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nur im Eilverfahren erreichbar ist. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen aber einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren.“
Das OVG NRW bejaht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses und des gewichtigen Grundrechtseingriffs:
„1. Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin folgt daraus, dass die Erklärung „Lichter aus! E. setzt Zeichen gegen Intoleranz“, die vom 7. bis zum 11. Januar 2015 in die Internetseite der Beklagten eingestellt war, und das nachfolgende angekündigte tatsächliche Abschalten der Beleuchtung an verschiedenen öffentlichen Gebäuden der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingriffen.
Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren.
Dabei ist nicht jedes amtliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Dafür kann auch eine mittelbar-faktische Wirkung ausreichen.
Eine derartige Eingriffswirkung liegt im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vor. Die streitigen Maßnahmen waren geeignet, sich abträglich auf das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. In der in Rede stehenden Erklärung rief der Oberbürgermeister der Beklagten die gesamte Gemeindeöffentlichkeit („alle E. innen und E., örtliche Unternehmen und Geschäftsleute“) dazu auf, aus Anlass der von der Klägerin für den 12. Januar 2015 angemeldeten Versammlung die Beleuchtung an ihren Gebäuden auszuschalten. Ferner kündigte er an, dass am 12. Januar 2015 neben dem Rheinturm an weiteren markanten öffentlichen Gebäuden - wie dem Rathaus, dem Schlossturm am C.—-platz , der Tonhalle, der M. und dem Ehrenhof - die Beleuchtung ausgeschaltet werde, was anschließend auch tatsächlich erfolgte. Der Oberbürgermeister der Beklagten bezeichnete diese Maßnahmen in der Erklärung als „Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus“ sowie als Signal gegen „das Schüren dumpfer Ängste und Ressentiments“. Sie richteten sich - was für eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ein daraus abzuleitendes Rehabilitationsinteresse entscheidend ist - ausdrücklich auch gegen die als Anmelderin der Versammlung in der Internetveröffentlichung der Beklagten namentlich genannte Klägerin. Insgesamt brachte der Oberbürgermeister damit zum Ausdruck, dass die Klägerin sich mit ihrer Kundgebung und deren Motto „E. gegen die Islamisierung des Abendlandes“ außerhalb der E. Stadtgesellschaft stelle und von dieser wegen der von ihr vertretenen Meinung missbilligt werde bzw. zu missbilligen sei. Die politische Symbolik des Lichtlöschens, die der Oberbürgermeister mit dem expliziten Aufruf zur Teilnahme an der Gegendemonstration „E. Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass“ verknüpfte, stellte die Klägerin in der Öffentlichkeit als Person dar, die jenseits des legitimen demokratischen politischen Diskurses anzusiedeln sei und mit der eine inhaltlich argumentative Auseinandersetzung nicht lohne.
- Darüber hinaus ist der Klägerin ein Feststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zuzusprechen, weil es sich bei den streitbefangenen Maßnahmen um hinreichend gewichtige Grundrechtseingriffe in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG und die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG handelte.
Art. 8 Abs. 1 GG umfasst von seinem Schutzbereich her den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann durch faktische Maßnahmen wie Boykottaufrufe eines Amtsträgers beeinträchtigt werden, wenn sie in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende Wirkung entfalten.
Daneben kommt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zum Tragen, wenn die inmitten stehenden hoheitlichen Maßnahmen an die bei der Versammlung vertretenen Meinungen, d. h. an die Inhalte der Versammlung, anknüpfen.
Daran gemessen sind die streitigen Maßnahmen der Beklagten als hinreichend gewichtige Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu werten, gegen die ein nachträglicher Hauptsachenrechtsschutz zu eröffnen ist. Die Erklärung „Lichter aus! E. setzt Zeichen gegen Intoleranz“ auf der Internetseite der Beklagten vom 7. bis zum 11. Januar 2015 griff mittelbar-faktisch in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Klägerin ein. Sie kam einem Boykottaufruf des Oberbürgermeisters gegen die von der Klägerin angemeldete Veranstaltung nahe. Der Oberbürgermeister rief zur Teilnahme an einer Gegendemonstration auf und bewertete die Kundgebung der Klägerin wenigstens implizit als „intolerant“ und „rassistisch“. Die Kundgebung und die auf ihr zu erwartenden Meinungsäußerungen seien - so der weitere Sinngehalt der Erklärung - als im politischen Meinungsstreit so ablehnungswürdig einzustufen, dass auf sie nur mit dem Symbol des kollektiven öffentlichen Lichtlöschens angemessen reagiert werden könne. Diese amtliche Äußerung und das mit ihr verbundene Ausschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden, um die Versammlung der Klägerin sichtbar aus der diskursiven politischen Auseinandersetzung auszuschließen, waren geeignet, eine abschreckende Wirkung zu erzeugen und dadurch potenzielle Teilnehmer von einer Teilnahme an der Versammlung der Klägerin abzuhalten.
Es handelte sich insofern auch nicht lediglich um einen unerheblichen Eingriff. Die Erklärung und das angekündigte Handeln des Oberbürgermeisters der Beklagten betrafen nicht nur den Versammlungszweck nicht gefährdende untergeordnete Modalitäten, unter denen die Versammlung letzten Endes im Wesentlichen uneingeschränkt hätte durchgeführt werden können, sondern den Kern der Versammlung der Klägerin, indem sie deren kommunikatives Anliegen quasi von Grund auf ablehnte.“
Ob auch eine Wiederholungsgefahr besteht, kann demnach offenbleiben.
Ob § 42 II VwGO auf die Feststellungsklage analoge Anwendung findet, muss nicht entschieden werden. Die Klagebefugnis folgt jedenfalls aus der Möglichkeit einer Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5 I, 8 I GG) sowie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I, 1 I GG) der K.
Die Klage ist damit zulässig.
III. Begründetheit der Klage
Die Feststellungsklage ist begründet, soweit der Internetaufruf des O und das Abschalten der Beleuchtung an den städtischen Gebäuden rechtswidrig waren und die K dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.
1. Eingriff in Grundrechte der K
Nach dem oben Gesagten greifen die Äußerungen und Handlungen des O jedenfalls mittelbar-faktisch in die Grundrechte der K aus Art. 2 I, 1 I GG, Art. 5 I und Art. 8 I GG ein.
2. Rechtfertigung des Eingriffs
a. Ermächtigungsgrundlage
Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für hoheitliche Äußerungen mit Grundrechtseingriffsqualität existiert nicht. Nach der Rechtsprechung genügt aber die Aufgabenzuweisungsnorm, soweit der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben handelt:
„Staatliche - d. h. im gegebenen Zusammenhang auch kommunale - Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe der Staatsleitung als Bestandteil der Staatsaufgaben, die, ohne dass es dazu einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, hoheitliches Informationshandeln legitimieren kann. Unter dieses fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit.“
Daraus folgt für einen kommunalen Amtsträger wie einen (Ober-)Bürgermeister im Rahmen der Aufgabenzuweisung gemäß Art. 28 II 1 GG, Art. 78 LVerfG NRW, § 2 GO NRW iVm §§ 40 II 1, 62 I, 63 I GO NRW eine prinzipielle Befugnis zu kommunalpolitischen Stellungnahmen, d. h. eine Äußerungsbefugnis zu allen Themen, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen:
„Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung sind den Gemeinden alle Angelegenheiten zur Regelung zugewiesen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben, mithin den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.
Hiervon ausgehend hatte die streitige Erklärung des Oberbürgermeisters der Beklagten einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Sie fiel damit in seinen Kompetenzbereich, so dass sie im Ausgangspunkt von seiner grundsätzlichen Äußerungsbefugnis gedeckt war. Die Erklärung des Oberbürgermeisters richtete sich an die E. Bürger und Geschäftsleute. Sie bezog sich des Weiteren auf eine Versammlung, die nicht nur nach dem gewählten Veranstaltungsort, sondern auch nach ihrem Motto „E. gegen die Islamisierung des Abendlandes“ sowohl die Stadt selbst als auch ihre Einwohner thematisch für sich in Anspruch nahm. Zudem konnten sich das Versammlungsmotto und das Anliegen der Versammlung auch ohne weiteres auf kommunale Belange auswirken. Vor diesem Hintergrund hatte die Erklärung des Oberbürgermeisters einen spezifischen örtlichen Bezug, indem er sich als Vertreter der Gemeinde gegen die Versammlung der Klägerin und die mit dieser verbundenen politischen Aussage positionierte sowie an die E. Bürgerschaft appellierte, es ihm gleichzutun.“
Die Äußerungsbefugnis gilt aber nicht unbeschränkt. Sie wird insbesondere durch das Neutralitätsgebot und das Sachlichkeitsgebot beschränkt.
b. Neutralitätsgebot
Möglicherweise hat O das Neutralitätsgebot bei hoheitlichen Äußerungen verletzt.
Das Recht politischer Parteien aus Art. 21 I GG, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, verletzt, wenn Staatsorgane als solche im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit Partei ergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken. Daraus folgt ein striktes Neutralitätsgebot im Wahlkampf und weitergehend auch für den politischen Meinungskampf und -wettbewerb im Allgemeinen. Grundsätzlich gilt es auch für Amtsträger auf kommunaler Ebene.
Allerdings ist die von K (mit-)getragene „E.“-Bewegung, die hinter der Versammlung am 12. Januar 2015 stand, keine politische Partei im Sinne von Art. 21 GG. Daher hinderte das Neutralitätsgebot den O nicht, sich in der gewählten Form gegen sie zu positionieren und die von ihr vertretenen Auffassungen öffentlich als von ihm als tendenziell verfassungsfeindlich eingestuft zu verurteilen.
Ausnahmsweise kann sich eine Neutralitätspflicht auch aus einer Zuständigkeit als Versammlungsbehörde für die von K angemeldete Versammlung ergeben. Allerdings war Versammlungsbehörde gemäß § 1 VersGZustVO NRW die Kreispolizeibehörde.
Daher hat O das Neutralitätsgebot nicht verletzt.
c. Sachlichkeitsgebot
Die Kompetenz staatlicher und kommunaler Amtsträger zur Öffentlichkeitsarbeit ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich begrenzt. Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sind die öffentlichen Stellen umfassend an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 III und Art. 20 III GG). Schon deshalb ist ihnen jede Äußerung untersagt, die in anderen Zusammenhängen als „Schmähkritik“ i.S.d. §§ 185 ff. StGB zu qualifizieren wäre. Als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt zudem das Sachlichkeitsgebot:
„Wie schon oben gesagt, sind amtliche Äußerungen eines (Ober-)Bürgermeisters, die in Grundrechte eingreifen, gerechtfertigt, wenn er sich dabei im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein (Ober-)Bürgermeister kraft seines Amtes als Vertreter der Gemeinde (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) eine besondere Repräsentations- und Integrationsfunktion hat; er ist kein „politisches Neutrum“. Dies schließt auch die Befugnis ein, sich offensiv - zumal gegen als verfassungsfeindlich einzustufende Strömungen - politisch zu positionieren. Er darf Missstände in seiner Gemeinde anprangern, Lösungen vorschlagen, verfassungsrechtlich sanktionierte Wertungen verteidigen und/oder an diese appellieren. Die diesbezüglichen spezifischen Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis eines (Ober-)Bürgermeisters im politischen Meinungskampf ergeben sich dabei im Hinblick auf allgemeine politische Entwicklungen regelmäßig nur aus den - oben bereits behandelten - einschlägigen Kompetenznormen, den fachgesetzlichen Normen des betroffenen Rechtskreises und insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip in der Form des Sachlichkeitgebots als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Das Sachlichkeitsgebot erfordert im Einzelnen, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, dass sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein.
Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit werden durch den Rang des vom Hoheitsträger zu schützenden Rechtsgutes und die Intensität seiner Gefährdung einerseits und durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen andererseits geprägt.“
Danach habe O den Rahmen des sachlich Gebotenen mit dem Internetaufruf an die Bürger und Geschäftsleute, die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten sowie mit dem Abschalten der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden verlassen:
„Denn damit verließ der Oberbürgermeister der Beklagten den auf die geistige, diskursive Auseinandersetzung beschränkten Bereich kommunalpolitischer Kommunikation. Er zweckentfremdete kommunale Einrichtungen, die zu einem bestimmten (anderen) öffentlichen Zweck gewidmet sind, zu einer politischen Symbolsetzung, die der Klägerin als davon Betroffener die Möglichkeit nahm, auf die damit verbundene politische Aussage der Missbilligung in diskursiver Form zu reagieren. Der Oberbürgermeister der Beklagten wählte ein Instrument der symbolisch-politischen Kommunikation, das in der gegebenen Situation lediglich ihm zur Verfügung stand. An die negative politische Symbolik durch öffentliches Lichtabschalten konnte die Klägerin indes nicht kommunikativ anschließen, so dass eine inhaltlich-sachbezogene Debatte auf diese Weise weder angestoßen noch fortgeführt werden konnte. Ein derartiger Einsatz öffentlicher Kommunikationsressourcen ist mit dem Sachlichkeitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Ansehung des Grundrechtsschutzes des Art. 8 Abs. 1 GG sowie des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht vereinbar.“
Nicht verletzt sei das Sachlichkeitsgebot aber, soweit O zur Teilnahme an der Gegendemonstration „E Bürgerinnen und Bürger für Demokratie und Vielfalt - Mit rheinischer Toleranz gegen Ausgrenzung und Hass“ aufrief:
„In dem oben … abgesteckten rechtlichen Rahmen des Sachlichkeitsgebots sind konkret eine Aufforderung eines (Ober-)Bürgermeisters, friedlich an einer bestimmten rechtmäßigen Gegendemonstration teilzunehmen, und eine negative, aber nicht diffamierende Äußerung über Ziele bzw. Inhalte einer von ihm als abzulehnen charakterisierten politischen Veranstaltung jedenfalls dann regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn der (Ober-)Bürgermeister nicht selbst Versammlungsbehörde ist.
Dagegen sind auch unter dieser Prämisse Aufrufe eines (Ober-)Bürgermeisters zu einem rechtswidrigen Handeln sowie Äußerungen, welche die Veranstalter oder Teilnehmer einer angemeldeten rechtmäßigen Versammlung verächtlich machen, ohne Weiteres - als unsachlich bzw. unverhältnismäßig - unzulässig.
Ferner ist die Sachlichkeit respektive die Verhältnismäßigkeit der amtlichen Äußerung eines (Ober-)Bürgermeisters nicht mehr gegeben, wenn seine Reaktion auf eine legale, unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG stehende Versammlung, in einer Form erfolgt, welche die Freiheitsausübung der Veranstalter oder Teilnehmer substantiell erschwert, etwa in dem die Letzteren dadurch pauschal stigmatisiert werden, was ihre Teilnahmebereitschaft hemmt.
Legt man diese Maßgaben zugrunde, sieht sich der - für sich betrachtete - Aufruf des Oberbürgermeisters der Beklagten zur Teilnahme an der Gegendemonstration in seiner konkreten Gestalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Er stand positiv für das legitime Ziel einer offenen und toleranten Stadtgesellschaft ein. Die Gegendemonstration sollte friedlich verlaufen und auch keine Blockadewirkung erzeugen. Auch blieb er - anders als die streitbefangene „Licht-Aus“-Aktion - auf der Ebene diskursiver politischer Kommunikation. Mit dem Aufruf wollte der Oberbürgermeister gewissermaßen eine ad-hoc-Abstimmung der E. Bürgerschaft herbeiführen, die durch ihr Erscheinen bei der Gegendemonstration zum Ausdruck bringen möge, dass die Stadtgesellschaft mit ganz überwiegender Mehrheit hinter dem Motto der Gegendemonstration stehe und damit der Versammlung der Klägerin inhaltlich entgegentrete. Der Oberbürgermeister der Beklagten war im Übrigen auch weder Initiator der Gegendemonstration noch nahm er für die Demonstration - über den Internet-Aufruf hinaus - staatliche bzw. amtliche Lenkungsmittel in Anspruch, weswegen die Gegendemonstration sich frei und ihrerseits von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt konstituieren und ihren eigenen kommunikativen Zweck verfolgen kann. Der Aufruf zur Teilnahme an der Gegendemonstration betraf die Klägerin auch darüber hinaus nicht in unverhältnismäßiger Weise. Sie konnte ihre Versammlung dessen ungeachtet wie von ihr beabsichtigt durchführen. Die Kommunikation ihres Versammlungszwecks wurde durch den Aufruf zur Gegendemonstration als solchen nicht substantiell erschwert.“
IV. Ergebnis
Die Klage ist zulässig und im Hinblick auf das Ausschalten der Beleuchtung und den Internetaufruf, sich der Aktion “Licht aus!” anzuschließen, begründet. Unbegründet ist sie indes im Hinblick auf den Aufruf, an der Gegendemonstration teilzunehmen.
C. Fazit
Fragen rund um die Grenzen der Äußerungsbefugnis von Hoheitsträgern sind beliebte Prüfungsthemen. Das gilt besonders dann, wenn entsprechende Fälle – wie vorliegend – auch ein nicht unerhebliches Medienecho ausgelöst haben. Daher sollte dieser Fall zum Anlass genommen werden, sich mit Rechtsgrundlage und Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis zu befassen. Erinnert sei bspw. auch an den Spinner-Fall, den wir im Urteilsticker vorgestellt haben und der bereits Gegenstand von Examensklausuren war.
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