Examensreport: ÖR I 1. Examen aus dem April 2016 in Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Die X-GmbH hat von dem Land Berlin eine Messe- und Veranstaltungshalle gepachtet,  um ihrerseits Dritten gegen Entgelt die Halle für Messen und Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Die Halle steht im Eigentum des Landes Berlin und misst 5.000 qm.

Aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms sind alle Erstaufnahmehallen in Berlin überfüllt. Die Hälfte der leerstehenden Verwaltungsgebäude und Turnhallen wird bereits für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt. Daher bittet die zuständige Ordnungsbehörde die X-GmbH, ihre Halle für die Zwecke der Unterbringung freiwillig zur Verfügung zu stellen. Dies lehnt die X-GmbH ab, weil sie bereits Verträge mit Abnehmern geschlossen hat und befürchtet, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn die Halle nicht zur Verfügung steht.

Mit Bescheid vom 05.04.2016 fordert die zuständige Behörde die X-GmbH auf, die Halle ab dem 01.05 für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung verweist die Behörde auf die drohende Obdachlosigkeit bei den Flüchtlingen, insbesondere auch von Kindern. Die noch nicht in Beschlag genommenen leerstehenden Verwaltungsgebäude müssten noch kostenintensiv in Stand gesetzt werden, um die Aufnahme von Flüchtlingen zu ermöglichen. Die verbleibenden Turnhallen müssten für den Sportunterricht an den Schulen zur Verfügung stehen. Provisorische Flüchtlingsunterkünfte und Container seien wegen des großen Andrangs auf dem europäischen Markt nicht mehr erhältlich.

Außerdem ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund des großen Andrangs an Flüchtlingen in Berlin Eile geboten sei.

Hiergegen legt die X-GmbH Widerspruch ein und wendet sich außerdem an das Verwaltungsgericht, um zu verhindern, dass sie Halle kurzfristig zur Verfügung stellen soll.

Zur Begründung führt die X-GmbH aus, dass es im Land Berlin keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Maßnahme gebe. Andere Bundesländer hätten hierfür spezielle Regelungen getroffen. Außerdem müsse das Land Berlin vorrangig auf die noch leerstehenden eigenen Verwaltungsgebäude und Turnhallen zurückgreifen. Dass keine Container zur Verfügung stünden sein nicht ihr Problem.

Aufgabe 1: Hat der von der X-GmbH erhobene Antrag bei dem Verwaltungsgericht Erfolg?

 

Fallabwandlung:

Die Beschlagnahme erfolgt – wie verfügt – zum 01.05.2016. Bis zum 31.07.2016 werden insgesamt 1000 Flüchtlinge in der Halle untergebracht. Dadurch entgehen der X-GmbH insgesamt 1.000.000 Euro Mieteinahmen und außerdem sieht sie sich Schadensersatzansprüchen i.H.v. 1.000.000 Euro von Mietern ausgesetzt, die ihre Veranstaltungen nicht durchführen konnte.

Aufgabe 2: Hat die X-GmbH einen Anspruch auf Ersatz der Einbußen gegen das Land Berlin.

Aufgabe 3: Unterstellt Fall 1 hätte sich in Hamburg zugetragen – welche Unterschiede hätten sich bei der Beurteilung des Falles ergeben?

 

1. Auszug ASOG Berlin:

§ 1

Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei

(1) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). 2 Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

§ 11

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur sol ange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 13

Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

(2) 1 Ist diese Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2 Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 14

Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache

(1) Geht von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Sachen beziehen, sind auch auf Tiere anzuwenden.

(3) 1 Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. 2 Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sie ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(4) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 16

Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen richten, wenn

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,

2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

3. sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und

4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten, sind grundsätzlich nur gegen Personen zu richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden; zu berücksichtigen ist dabei vor allem der Verdacht, dass sie bereits Straftaten begangen haben sowie die Art und Begehensweise dieser Straftaten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 17

Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) 1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2 Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind

1. alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten,

2. Straftaten nach den §§ 176, 224, 232 Abs. 1, §§ 233 und 233a Abs. 2 des Strafgesetzbuches,

3. Straftaten nach den §§ 243 und 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden.

(4) Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.

§ 38

Sicherstellung

Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,

3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um

a) sich zu töten oder zu verletzen,

b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c) fremde Sachen zu beschädigen,

d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 39

Verwahrung

(1) 1 Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2 Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3 In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) 1 Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2 Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3 Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1 Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. 2 Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 59

Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand

1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16,

2. als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei,

3. bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung

einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 60

Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) 1 Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. 2 Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.

(3) 1 Der Ausgleich wird in Geld gewährt. 2 Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. 3 § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. 4 Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5 Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) 1 Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. 2 Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei verursacht worden ist.

 

2. Auszug SOG Hamburg:

§ 14a

Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude

oder Teile davon zur Flüchtlingsunterbringung

(1) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für Leib und Leben Grundstücke und Gebäude sowie Teile davon sicherstellen. Die Sicherstellung ist nur zulässig, wenn

1. das Grundstück, Gebäude oder ein Teil davon ungenutzt ist; der Nichtnutzung steht eine Nutzung gleich, die ausschließlich oder weit überwiegend den Zweck verfolgt, eine Sicherstellung nach Satz 1 zu vereiteln und

2. die in den vorhandenen Erstaufnahme- oder Folgeeinrichtungen zur Verfügung stehenden Plätze zur angemessenen Unterbringung der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden nicht ausreichen.

Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke sowie Gebäude oder Teile davon zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach diesem Absatz vorliegen, zu betreten. Die Betretung ist vorher anzukündigen und darf nicht während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) erfolgen. Die Sicherstellung darf nur solange und soweit erfolgen, wie dies zum in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Maßnahmen in Bezug auf das sichergestellte Grundstück, das Gebäude oder Teile davon, insbesondere baulicher Art, sind zu dulden, soweit diese zum in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der in Anspruch genommenen Person bzw. Personen eintritt.

(3) Für die Inanspruchnahme sowie für etwaige Nachteile, die aus Maßnahmen nach Absatz 2 entstehen, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung wird durch die zuständige Behörde festgesetzt. Wird ein Grundstück oder ein Gebäude nur zum Teil in Anspruch genommen, kann die in Anspruch genommene Person verlangen, dass auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil eine Entschädigung geleistet wird, wenn der nicht in Anspruch genommene Teil nicht mehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Aufgabe 1: Erfolgsaussichten des Antrags der X-GmbH beim Verwaltungsgericht

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg
Hier: ASOG

II. Statthafte Verfahrensart
Hier: § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: Anfechtungsklage in der Hauptsache

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 2 I GG

IV. Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
Hier: Land Berlin

V. Rechtsschutzbedürfnis

  1. Widerspruch (+)

  2. Nicht offensichtlich unzulässig (+)

  3. Keine aufschiebende Wirkung
    Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

  4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
    Problem: Erforderlichkeit
    - aA: (+); Arg.: einfachere und zumutbare Möglichkeit
    - hM: nur in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg.: Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO;
    Effektiver Rechtsschutz

B. Begründetheit

I. Formelle Rechtmäßigkeit der AsV

  1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)

  2. Verfahren
    - Problem: Erforderlichkeit einer Anhörung, § 28 I VwVfG (analog)
    - aA: (+); Arg.: VA
    - hM: (-); Arg: kein VA; auch keine planwidrige Regelungslücke

  3. Form,
    -> Gesonderte, schriftliche, tragfähige Begründung, § 80 III VwGO (+)

II. Materielle Rechtmäßigkeit der AsV

  1. Rechtmäßigkeit des VA

a) Ermächtigungsgrundlage

aa) Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen (-)

bb) Standardmaßnahmen
-> Sicherstellung, § 38 ASOG (-); Arg.: gilt nicht für Wohnungen

cc) Generalklausel
-> § 17 ASOG
- Problem: ausreichende Bestimmtheit bei Beschlagnahme von Gebäuden (+);
Arg.: Tatbestandsmerkmale konkretisiert und ggf. verfassungskonform auslegbar.

b) Formelle Rechtmäßigkeit

aa) Zuständigkeit (+)

bb) Verfahren

-> Anhörung, § 28 I VwVfG wohl (-), aber: Heilung, 45 I Nr. 3 VwVfG

cc) Form, §§ 37, 39 VwVfG (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

(1) Schutzgut
Hier: Öffentliche Sicherheit/Individualgüter Leib und Leben

(2) Gefahr (+)

(3) Ordnungspflichtigkeit

(a) Verhaltensstörer, § 13 ASOG (-)

(b) Zustandsstörer, § 14 ASOG (-)

(c) Notstandspflichtigkeit, § 16 ASOG

(aa) Gegenwärtige erhebliche Gefahr (+)

(bb) Kein vorrangiges Vorgehen gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer
-> Vorgehen gegen Flüchtlinge nicht möglich

(cc) Keine eigenen Mittel zur Gefahrenabwehr
-> Leerstehende Gebäude der Verwaltung bzw. Turnhallen
- Dagegen: Kosten für Herrichtung
- Dafür: Zumutbarkeit; Vergleich zu den Auswirkungen für die X-GmbH

bb) Ergebnis: (-)

d) Ergebnis: (-)

III. Ergebnis: (+)

C. Ergebnis: (+)

Aufgabe 2: Ersatzansprüche der X-GmbH

A. § 59 II ASOG

I. Voraussetzungen
-> Rechtswidrige Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger (+)

II. Rechtsfolge
-> Angemessener Ausgleich nach § 60 ASOG

  • Entgangener Gewinn (+); Arg.: § 60 I 2 ASOG
  • Schadensersatzansprüche gegen die X-GmbH (+); Arg.: Billigkeit, § 60 V ASOG

B. Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (+)

II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Hier: Beschlagnahme rechtswidrig (s.o.)

III. Verschulden, § 276 BGB
Hier: Fahrlässigkeit

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

  • Auch entgangener Gewinn, § 252 BGB

V. Kein Ausschluss (+)

VI. Ergebnis: (+)

C. Enteignungsgleicher Eingriff
(-); Arg.: X-GmbH selbst nicht Eigentümer der Halle

D. § 280 I BGB

I. Schuldverhältnis
Hier: Verwahrverhältnis durch Beschlagnahme

II. Pflichtverletzung
Hier: Beschlagnahme ist selbst die Pflichtverletzung, aber keine Pflichtverletzung während der Beschlagnahme.

III. Ergebnis: (-)

E. Sonstige Ansprüche (-)

Aufgabe 3: Abweichungen nach Landesrecht Hamburg

A. Zulässigkeit
-> § 80 V 1 1. Fall VwGO (statt 2. Fall); Arg.: aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt kraft Gesetzes, § 80 II Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14a IV SOG

B. Begründetheit

I. Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme
-> Ermächtigungsgrundlage: § 14a I SOG
-> Voraussetzungen (-); Arg.: Räumlichkeiten werden noch genutzt, § 14a I 1 Nr. 1 SOG

II. Ergebnis: (+)

 

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