Schadensersatz aus ÖR Schuldverhältnissen, §§ 280 ff. BGB analog

Aufbau der Prüfung - Schadensersatz aus ÖR Schuldverhältnissen, §§ 280 ff. BGB analog

Weitere staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlage ist der Anspruch auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen. Der Anspruch auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen wird aus den §§ 280 ff. BGB analog abgeleitet. Auch der Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen bezieht sich auf Geldleistungen bei rechtswidrigen Eingriffen. Beispiel: A stellt sein Fahrzeug ins Halteverbot. Das Fahrzeug wird auf Anordnung der zuständigen Behörde von einem Abschleppunternehmer abgeschleppt und auf einen amtlichen Verwahrplatz verbracht. Dort wird der PKW beschädigt, weil ein Beamter nicht richtig aufpasst. Beispiel 2: A gibt seinen Mantel im Rathaus in der Garderobe ab. Dort wird der Mantel während der Verwahrung entwendet. A möchte in beiden Fällen Schadensersatzansprüche geltend machen. Neben anderen Anspruchsgrundlagen kommt möglicherweise ein Anspruch auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen in Betracht. 
Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen kann unter drei Voraussetzungen verlangt werden.

I. Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis

Zunächst setzt ein Anspruch auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis voraus. In den Beispielsfällen ist dies jeweils ein öffentlich-rechtlich geprägtes Verwahrverhältnis.

II. Pflichtverletzung

Weiterhin verlangt ein Anspruch auf Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen eine Pflichtverletzung. Danach haben die Beamten insbesondere die Pflicht, mit den Gegenständen, die sie verwahren, pfleglich umzugehen und diese Gegenstände nicht zu beschädigen.

III. Vertretemüssen, § 276 BGB

Zuletzt kann Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen nur verlangt werden, wenn auch ein Vertretenmüssen gegeben ist. Dies bemisst sich nach allgemeinen Regeln, vgl. § 276 BGB. Danach wird für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit gehaftet. 

IV. Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

Rechtsfolge dieses Anspruchs ist Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB. Der Schadensersatzanspruch ist hierbei immer auf Geld gerichtet, sodass eine Naturalrestitution ausscheidet. Allerdings ist – wie beim Amtshaftungsanspruch – auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB erfasst.

V. Ausschluss

Schließlich darf der Schadensersatz aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen nicht ausgeschlossen sein. Beispiel: Mitverschulden nach § 254 BGB (analog). 
Zuständig sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte). Es greift die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 II VwGO.

 

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