Zahnriemen-Fall

A. Sachverhalt

Der Kläger kaufte am 15. Januar 2002 von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel V. zu einem Preis von 8.450 € für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf. Im November des Jahres 2001 hatte die Beklagte bei einem Kilometerstand von 117.950 den Zahnriemen erneuert. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. Januar 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.

Am 12. Juli 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128.950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Beklagten. Diese lehnte eine kostenlose Reparatur ab. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. Juli 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 € (0,06 € x 10.950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach Zahlung von 7.793 € nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger führt aus, dass Ursache der Zerstörung des Motors das Überspringen des Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen sei, die eine Fehlsteuerung der Einlassventile am ersten Zylinderkopf ausgelöst habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders abgebrochen sei und über den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe. Dies wiederum sei auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen. Im Nachhinein kann aber nicht festgestellt werden, worauf der lockere Zahnriemen beruht. Das könnte einerseits auf einen Materialfehler und einen unangemessen hohen Verschleiß des Zahnriemens zurückgehen. Möglich ist aber auch ein Fahrfehler, nämlich das Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl.

B. Worum geht es?

Der Kläger verlangt nach Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB) die Rückzahlung des Kaufpreises für den Opel (§§ 346 I, 437 Nr. 2, 326 V BGB) unter Abzug (= konkludent erklärte Aufrechnung, § 389 BGB) der gezogenen Nutzungen, für die er nach § 346 I, II Nr. 1 BGB seinerseits Wertersatz zu leisten hätte. Ein Rücktrittsrecht steht dem K indes nur zu, wenn der gekaufte Opel iSv § 434 BGB mangelhaft war (vgl. Einleitungssatz § 437 BGB), wobei es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (hier: Übergabe des Fahrzeugs an K, § 446 BGB) ankommt (vgl. § 434 I 1 BGB).

Auf den Motorschaden selbst lässt sich die Mangelhaftigkeit nicht stützen. Zwar fällt dieser unter §434 I 2 Nr. 2 BGB, allerdings ist er unstreitig erst nach Gefahrübergang eingetreten, weil der Käufer noch über 10.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurücklegen konnte.

Lässt sich ein Rücktrittsrecht also nicht mit dem nachträglich eingetretenen Motorschaden begründen, kommt nur ein Rückgriff auf die Ursache des Motorschadens in Betracht. Insoweit wäre aber nur der Materialfehler ein bei Gefahrübergang vorliegender Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), nicht hingegen der Fahrfehler. Da sich die Ursache des Motorschadens nicht zweifelsfrei zu Gunsten des Käufers (K) klären, also ein Fahrfehler nicht hinreichend sicher ausschließen lässt, kann sich das Gericht darüber keine hinreichende Überzeugung iSv § 286 ZPO bilden (sogenanntes non liquet). Deswegen wird es eine Beweislastentscheidung treffen (müssen): Die Partei, die die Beweislast trägt, wird den Rechtsstreit verlieren.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Mangelhaftigkeit (inklusive des maßgeblichen Zeitpunkts) trägt der Käufer (K), wenn er - wie hier – die Kaufsache als Erfüllung angenommen hat (§ 363 BGB). Dem K könnte insoweit aber – weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf iSv §§ 474 I, II, 13, 14 BGB handelt - § 476 BGB helfen. Danach wird widerleglich vermutet, dass „die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war“, wenn „sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel“ zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Diese gesetzliche Vermutung iSv § 292 ZPO besteht aus einer Vermutungsbasis („Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel“) und einer Vermutungsfolge („wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war“). Weil es sich um eine dem Käufer (K) günstige Norm handelt, trägt dieser nach allgemeinen Grundsätzen (sogenannte Rosenberg’sche Formel) die Darlegungs- und Beweislast für die Vermutungsbasis. Sind die Voraussetzungen der Vermutungsbasis unstreitig oder bewiesen, wird die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang vermutet. Dann obliegt es dem Verkäufer (B), den Beweis des Gegenteils zu führen, also nachzuweisen, dass die Kaufsache nicht mangelhaft war. Deswegen handelt es sich bei § 476 BGB – die amtliche Überschrift verrät es – um eine Beweislastumkehr.

Zwar hat sich der Motorschaden innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB gezeigt, allerdings ist unstreitig, dass dieser Schaden erst nachträglich, also nach Gefahrübergang (sogenannter Folgeschaden), eingetreten ist. Es steht nicht zweifelsfrei fest, ob sich auch ein Materialfehler des Zahnriemens als Ursache für den Motorschaden (sogenannter Grundmangel) gezeigt hat, weil auch ein Fahrfehler möglich ist. Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

Greift § 476 BGB zugunsten des Käufers ein, wenn ein sicher nachträglich entstandener Folgeschaden vorliegt, aber nicht sicher festgestellt werden kann, ob er auf einem Grundmangel oder einem (nicht zur Mangelhaftigkeit führenden) Fahrfehler beruht?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH verneint im Zahnriemen-Fall (Urt. v. 2.6.2004 – VIII ZR 329/03 (BGHZ 159, 215 ff.)) eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers nach § 476 BGB.

Obwohl der Wortlaut des § 476 BGB keine Einschränkung enthält und zudem irgendeinen Mangel ausreichen lässt („zeigt sich … ein Sachmangel“), folgt nach Ansicht des Senats aus § 476 BGB nicht, dass die (generelle) Mangelhaftigkeit des PKW vermutet wird, sobald sich innerhalb der Frist ein Mangel  (Folgeschaden) gezeigt habe. Vielmehr enthalte § 476 BGB lediglich eine „in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung“. Die Vermutung beziehe sich ausschließlich auf den Mangel, der sich gezeigt habe. Es werde nur vermutet, dass dieser konkrete, sichtbar gewordene Mangel (im Streitfall: Motorschaden) bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. § 476 BGB erstrecke sich aber nicht auf die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege:

„Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 14/6040 S. 245). Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.“

Weil die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung des § 476 BGB, wonach der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang vorlag, widerlegt werden konnte (der Motorschaden ist erst 10.000 Kilometer später eingetreten), konnte der Käufer die Voraussetzungen der §§ 346 I, 437 Nr. 2, 434 I BGB nicht nachweisen. Deswegen hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde, aufgehoben.

D. Fazit

Der Zahnriemen-Fall war Ausgangspunkt einer Rechtsprechungslinie, mit der der BGH die Vermutung des § 476 BGB tendenziell restriktiv ausgelegt hat. Damit sah er sich einer recht breiten Kritik aus Reihen der Literatur ausgesetzt, die argumentiert, dass das enge Verständnis des BGH dem § 476 BGB einen Großteil seines (sinnvollen) Anwendungsbereichs nehme und ihn quasi zur „Makulatur“ werden lasse. Danach begründe § 476 BGB nach seinem Wortlaut und seinem Regelungszweck vielmehr die Vermutung, dass die Sache bei Übergabe zumindest einen für den akuten Schaden ursächlichen Grundmangel aufgewiesen habe, wenn sich binnen eines Zeitraums von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein „akuter Sachmangel“ gezeigt habe (sogenannte Grundmangellehre).

Die restriktive Auslegung des § 476 BGB hat der BGH – auf sanften Druck des EuGH (Urt. v. 4.6.2015, Rs. C-497/13 – Faber) - in einer ganz aktuellen Entscheidung aufgegeben und seine Rechtsprechung an die Auslegung von Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den EuGH zugunsten des Käufers angepasst. Mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. VIII ZR 103/15, von uns im Urteilsticker besprochen) hat er folgende Leitsätze aufgestellt:

„a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.“