Examensreport: ÖR II 1. Examen aus dem September 2016 in Hessen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

S ist als Professor in Marburg (Hessen) tätig. Seine Frau und seine beiden Kinder leben in Erlangen (Bayern). Unter der Woche hält er sich regelmäßig beruflich in Marburg auf und hat aus diesem Grund für sich in Marburg eine kleine Wohnung angemietet. Ca. 50 % seiner Zeit verbringt er in Marburg. Den Rest der Zeit ist er bei seiner Familie in Erlangen. Ein Antrag auf Meldung mit Hauptwohnsitz in Marburg wurde von dem zuständigen Meldeamt unter Hinweis auf die melderechtlichen Vorschriften abgelehnt.

Nachdem die 5 Stellen des Hessischen Staatsgerichtshofs, die durch Richter zu besetzen sind, besetzt worden sind, sollen die weiteren 6 Stellen aus der Mitte des Landtages besetzt werden. 3 Stellen fallen aufgrund der Stimmverteilung der A-Fraktion zu. Der S wird bei der A-Fraktion auf dem Listenplatz 3 geführt und soll deshalb als Richter am Staatsgerichtshof eingesetzt werden.

In der Folge kommen Zweifel auf, ob der S auch die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Staatsgerichtshof erfülle. Er sei kein richtiger „Hesse“ und es drohe ein doppeltes Wahlrecht. Daher wird ein Verfahren nach § 11 III StGHG eingeleitet, um zu klären, ob der S wirksam zum Mitglied des Staatsgerichtshofs gewählt worden sei. Der S trägt hierzu vor, er könne nichts dafür, dass sein Hauptsitz nicht in Hessen liege – das Meldeamt habe seinen Antrag abgelehnt. Im Übrigen verstießen die Vorschriften des Wahl- und Melderechts gegen die Allgemeinheit der Wahl und gegen Art. 6 I GG.

Frage 1: Wie wird der Staatsgerichtshof in der Sache entscheiden?

Frage 2: Unterstellt, der Staatsgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass der S nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs geworden sei. Wäre eine von S gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig?

Frage 3: Welche Argumente – dafür und dagegen – mögen den historischen Gesetzgeber wohl dazu bewogen haben, vorzusehen, dass 6 Mitglieder des Staatsgerichtshofs aus der Mitte des Landtages zu wählen sind?

Anlagen:

  1. Auszug aus dem Staatsgerichtshofgesetz (StGHG)

§ 2 StGHG

(1) Die fünf Mitglieder, die Richterinnen oder Richter sein müssen, werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt. Die Neuwahl und die nach Vereidigung sollen rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden. Kommen diese nicht rechtzeitig zu Stande, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl und Vereidigung.

(2) Die sechs übrigen Mitglieder sollen spätestens am sechzigsten Tag, nachdem der Landtag zum ersten Mal zusammengetreten ist (Art. 83 der Verfassung des Landes Hessen), gewählt werden. Der Tag dieser Wahl soll möglichst schon in der zweiten Sitzung des Landtags von dessen Präsidentin oder Präsidenten bestimmt werden.

(3) Diese Wahlen sind geheim.

§ 3 StGHG

(1) Als Mitglied kann nur gewählt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, zum Landtag wählbar ist und sich für den Fall seiner Wahl schriftlich bereit erklärt hat, das Amt anzunehmen. Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Landesdienst sein. Auch die Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt eines Mitglieds des Staatsgerichtshofes besonders geeignet sein.

(2) Nicht wählbar sind die Mitglieder des Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments, einer Landesregierung, der Bundesregierung und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Personen, die nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

§ 11 StGHG

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft können ihr Amt jederzeit durch eine gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags schriftlich abzugebende Erklärung niederlegen.

(2) Sind bei einem Mitglied des Staatsgerichtshofes die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben, scheidet es aus seinem Amt aus. Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet der Staatsgerichtshof durch Beschluss, wer Mitglied ist oder ob ein Mitglied durch Verzicht oder kraft Gesetzes aus seinem Amt ausgeschieden ist. Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Ob die in § 3 Abs. 1 Satz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Landtag durch seine Wahl endgültig.

  1. Auszug aus dem Landtagswahlgesetz Hessen (LWG)

§ 2 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage

  1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet und

  3. seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat. B

ei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.

  1. Auszug aus dem Landesmeldegesetz (HMG)

§ 16 Mehrere Wohnungen

(1) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin oder eines verheirateten Einwohners oder einer eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohnerin oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, die oder der nicht dauernd getrennt von ihrer oder seiner Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners. Hauptwohnung einer minderjährigen Einwohnerin oder eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der oder dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines behinderten Menschen, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des behinderten Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Einwohnerin oder eines verheirateten Einwohners oder einer eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohnerin oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach Satz 2 und 6 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.

(4) Die Einwohnerin oder der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie oder er hat und welche Wohnung die Hauptwohnung ist. Der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung ist jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen. Die Änderung kann auch der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde mitgeteilt werden.

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: Entscheidung des Staatsgerichtshofs

Der Staatsgerichtshof wird feststellen, dass der S Mitglied des Staatsgerichtshofs ist, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Staatsgerichtshof vorliegen.

Nach § 3 I 1 StGHG ist wählbar, wer zum Landtag wählbar ist. Dies richtet sich nach dem Landtagswahlgesetz (LWG).

I. § 2 I Nr. 3 LWG

-> Voraussetzung: seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage einen Wohnsitz im Lande Hessen, und zwar Hauptwohnsitz, § 2 I 2 LWG.

-> Hauptwohnung ist die vorwiegend genutzte Wohnung, § 16 II 1 HMG

-> Bei Ehegatten, die nicht getrennt leben, ist die vorwiegend von der Familie genutzte Wohnung maßgeblich, § 16 II 2HMG

Hier: S wohnt zu 50 % in Marburg und zu 50 % in Erlangen. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben in Erlangen. Die Ehegatten leben nicht getrennt. Ein Zuzug der Ehefrau und der Kinder nach Marburg ist nicht geplant.

-> Ausnahme: Wohnungsstatus eines verheirateten Einwohners nicht bestimmbar, § 16 II 7 HMG (-); Arg.: Wohnsitz bestimmbar.

II. § 2 II LWG

-> Voraussetzung: kein Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen (-); Arg: gilt nur für Obdachlose etc.

III. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen

-> Verstoß gegen „Allgemeinheit der Wahl“ und Art. 6 I GG

-> Ausgrenzung von Personen, die in einer Familie leben, deren Mitglieder unterschiedliche Lebensmittelpunkte haben (-); Arg.: S nur beruflich in Marburg; keine besondere soziale Verankerung; kein Nachzug geplant; normale „Wochenendehe“

Frage 2: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des S

I. Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG (+)

II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG (+)

III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG

-> Jeder Akt der öffentlichen Gewalt

Hier: Entscheidung des Staatsgerichtshofs (Akt der Judikative)

Problem: Überprüfung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs durch BVerfG

  • Bei eventuellen Verstößen des Staatsgerichtshofs gegen das Grundgesetz (+); Arg.: Bindung des Staatsgerichtshofs an die Grundrechte, Art. 1 III GG

IV. Beschwerdebefugnis § 90 I BVerfGG

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung

Hier: Verstoß gegen Art. 6 I GG zumindest möglich.

  1. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig (+)

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)

VI. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG (+)

VII. Ergebnis: (+)

Frage 3: Beweggründe für die Regelung über die Besetzung des Staatsgerichtshofs

- Dagegen: Vertreter des Landtages nicht notwendigerweise juristisch geschult

- Dafür: Verankerung im Volk („Volksvertreter“); größere Akzeptanz der Entscheidungen

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