Examensreport: ZR I 1. Examen aus dem Mai 2016 Durchgang in Nordrhein-Westfalen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Fall 1:

W ist 70 Jahre alt und Witwer. In einer einsamen Stunde verfasst er eigenhändig und unterschreibt folgendes Schriftstück:

„Mein letzter Wille               29.08.2015

Ich +

-> Alles -> Paul + Sven“

 

Paul ist ein geschätzter ehemaliger Arbeitskollege des W, Sven der Sohn des W. Kurze Zeit später verstirbt der W. T, die nichteheliche Tochter des W und einzige sonstige Verwandte, ist der Auffassung, dass man so kein Testament aufsetzen könne.

Frage 1: Ist die T Erbin des W?

Fallabwandlung:

W hat kein Testament aufgesetzt. Das Nachlassgericht sucht per Zeitungsanzeigen nach Verwandten des W. Der private Erbenermittler E wird hierdurch auf den Plan gerufen und stößt bei seinen Recherchen auf die T.

Der T schreibt er, dass ein Nachlass auf sie warte, dass er aber nur gegen Zahlung eines – üblichen - Honorars i.H.v. 1.500 Euro bereit sei, ihr weitere Auskünfte zu geben. Sie solle einen entsprechenden beigefügten Vertrag unterschreiben.

Die T hält es für unmoralisch, dass der E mit dem Tod anderer Leute Geld verdienen will und teilt ihm dies auch mit.

In der Folge tritt sie das Erbe an, weil sie aufgrund des Schreibens des E herausfinden konnte, wer der Erblasser sein musste.

E ist der Auffassung, dass jetzt 1.500 Euro fällig seien.

Frage 2: Hat E gegen T einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 Euro?

Fall 2:

Manfred (C) stirbt. In seiner Wohnung wird ein Testament aus dem Jahre 1999 gefunden. Darin wird die Tochter Hilde (H) als Alleinerbin benannt. Auf dieser Grundlage lässt sich H einen Erbschein ausstellen. Kurz darauf sucht die H den Antiquitätenladen des A auf und tauscht dort eine Briefmarke aus dem Nachlass gegen eine lederne Handtasche. Bei einem Rundgang durch die Wohnung des verstorbenen C entdeckt die Tochter Gundula (G) ein weiteres Testament, das vom 03.05.2015 datiert. Darin ist sie, die G, als Alleinerbin ausgewiesen.

Frage 3: Hat die G gegen A einen Anspruch auf Herausgabe der Briefmarke? Gegenrechte sind nicht zu prüfen.

Frage 4: Hat die G einen Anspruch gegen H auf Herausgabe der Handtasche? §§ 861, 1007, 812 BGB sind nicht zu prüfen.

Bearbeitervermerk:

- Auf §§ 2018, 2019, 2365, 2366 BGB wird hingewiesen.

- Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten testierfähig sind.

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: Ist die T Erbin des W geworden?

I. Gesetzliche Erbfolge

  • Als Abkömmling ist die Tochter T gesetzliche Erbin, § 1924 I BGB, und zwar zur Hälfte neben dem Sohn Sven, § 1924 IV BGB.

II. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament, § 1938 BGB

-> Voraussetzung: Wirksames Testament mit diesem Inhalt

  1. Testierwille (+)

  2. Testierfähigkeit (+)

  3. Form

-> Eigenhändiges Testament, § 2247 BGB

a) Eigenhändig geschrieben

  • Problem: Zeichen/Zeichnung anstelle von Sätzen

  • Wohl ausreichend; Arg: Inhalt nicht zweifelhaft, § 133 BGB

b) Eigenhändig unterschrieben (+)

c) Zeit und Ort, § 2247 II BGB

  • Fehlende Ortsangabe unbeachtlich; Arg.: Keine Zweifel bzgl. der Wirksamkeit des Testaments aus diesem Grund.

d) Inhalt

Enterbung der T; Arg.: Auslegung von „Alles -> Paul und Sven“.

III. Ergebnis: (-)

 

Frage 2: E gegen T auf Zahlung von 1500 Euro?

A. Vertragliche Ansprüche

(-); Arg.: T hat Vertragsangebot ausdrücklich abgelehnt.

B. §§ 683 S. 1, 670 BGB

I. Fremdes Geschäft

Hier: Ermittlung des Erblassers eigentlich Sache der Erbin T

II. Fremdgeschäftsführungswillen

  • Wird beim objektiv fremden Geschäft eigentlich vermutet.

  • Allerdings: Gewinnerzielungsabsicht des E steht im Vordergrund (andere Ansicht vertretbar)

III. Ergebnis: (-)

C. § 812 I 1 1. Fall BGB

I. Etwas erlangt

Hier: Informationen über den Erblasser

II. Durch Leistung des E an T

(-); Arg: E bezweckte nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit

III. Ergebnis: (-)

D. § 812 I 1 2. Fall BGB

I. Etwas erlangt (+)

II. In sonstiger Weise (+)

III. Ohne Rechtsgrund (+)

IV. Rechtsfolge: Herausgabe

Hier: Wertersatz, § 818 II BGB (1.500 Euro üblich).

V. Kein Ausschluss

  • Entreicherung, § 818 III BGB (-); Arg.: Erbe angetreten (andere Ansicht vertretbar)

VI. Ergebnis: (+)

 

Frage 3: G gegen A auf Herausgabe der Briefmarke

A. § 985 BGB

I. Besitz des A (+)

II. Eigentum der G

  1. Ursprünglich: C

  2. Eigentumserwerb der H, § 1922 BGB

-> Voraussetzung: wirksames Testament (-); Arg.: Widerruf durch neues Testament, §§ 2253 ff. BGB

  1. Eigentumserwerb der G aufgrund des 2. Testaments (+)

  2. Eigentumserwerb des A von H, § 929 S. 1 BGB

a) Einigung (+)

b) Übergabe (+)

c) Einigsein (+)

d) Berechtigung (-)

e) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 2365 ff. BGB

aa) Rechtsgeschäft über einen Erbschaftsgegenstand (+)

bb) Rechtsscheinstatbestand

Hier: Erbschein weist H als Alleinerbin aus.

cc) Gutgläubigkeit

  • Problem: Keine Kenntnis des A von Erbschein

-aA: (-); Arg: Erwerber nicht schutzwürdig

  • hM: (+); Arg: Schutz des abstrakten Vertrauens; Vergleich zum Grundbuch

III. Ergebnis: (-)

B. Sonstige Ansprüche (-)

 

Frage 4: G gegen H auf Herausgabe der Lederhandtasche

A. § 985 BGB

I. Besitz der H (+)

II. Eigentum des G

  1. Ursprünglich: A

  2. Eigentumserwerb der H, § 929 S. 1 BGB (+)

III. Ergebnis: (-)

B. § 2018 BGB

I. Erbenstellung der G (+)

II. Erbschaftsbesitz der H

  • Auch was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erlangt, § 2019 I BGB.

III. Ergebnis: (+)

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