Scheunen-Fall

A. Sachverhalt

Der Beklagte wollte im Jahre 1959 auf seinem Marschhof eine „Nebenscheune” (Wirtschaftsgebäude mit Stall, Bansen, Tenne und Garage) errichten. Er gab dem Kläger, der Bauunternehmer ist, den Auftrag, den Bau herzustellen. Dieser begann im Juli 1959 mit den Arbeiten. Der Beklagte stellte die Baustoffe zum ganz überwiegenden Teil selbst; der Wert des vom Kläger für den Bau beschafften Materials betrug nur 613,25 DM. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Beklagte mit dem Fortschreiten des Baus Abschlagszahlungen leisten sollte. Am 19.09. und 01.10.1959 erteilte der Kläger Zwischenrechnungen über insgesamt 16.902,11 DM. Hierauf zahlte der Beklagte 13.000 DM. …

Der Kläger nahm die Zimmererarbeiten im Mai 1960 für 2 Tage wieder auf. Weitere Arbeiten leistete er nicht, der Bau wurde nicht fertiggestellt, und der Beklagte zahlte auch nichts mehr. Der Beklagte brachte Heu in die unfertige Scheune ein. Die Scheune brannte während des Rechtsstreits am 2.09.1961 ab, weil sich das Heu selbst entzündet hatte. Die Brandkasse setzte die Brandentschädigung aus der Feuerversicherung auf 27.857,53 DM fest.

Mit der Klage beansprucht der Kläger die Zahlung des Betrags von 3.902,11 DM nebst Zinsen.

B. Worum geht es?

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung seines restlichen Werkunternehmerlohns nach § 631 I BGB ist nicht nach § 326 I 1 BGB untergegangen, weil es dem Kläger (tatsächlich und rechtlich) weiterhin möglich ist, die Scheune (erneut) zu errichten. Fällig ist der Vergütungsanspruch aus § 631 I BGB aber erst dann, wenn das Werk (die Scheune) abgenommen wurde (§ 641 I BGB).

Der Kläger hätte mit seiner Klage also nur dann – jedenfalls teilweise – Erfolg, wenn die Vergütungsgefahr, die bis zur Abnahme des Werkes der Werkunternehmer zu tragen hat (§ 644 BGB), auf den Beklagten (als Besteller) übergegangen wäre. Das ist nach § 645 I 1 BGB der Fall, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat. Dann behält der Werkunternehmer einen Anspruch auf Teilvergütung. Die Voraussetzung des § 645 I 1 BGB liegen indes nicht vor: Die Scheune ist weder infolge eines Mangels des vom Beklagten gelieferten Stoffes noch infolge einer Anweisung des Beklagten abgebrannt. In Betracht kommt aber eine analoge Anwendung.

Der BGH hatte damit die folgende Frage zu beantworten:

Inwieweit kommt eine analoge Anwendung des § 645 I BGB zugunsten des Werkunternehmers in Betracht?

 

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht im Scheunen-Fall (Urt. v. 11.7.1963 – VII ZR 43/62 (BGHZ 40, 71 ff.)) eine analoge Anwendung von § 645 I 1 BGB.

Zunächst stellt der BGH dar, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Zwar habe sich der Gesetzgeber gegen eine weitere Fassung des § 645 BGB ausgesprochen, die enge und lückenhafte Regelung stelle aber eine unbillige Härte für den Werkunternehmer dar, die dem Willen des Gesetzgebers letztlich nicht entspreche:

„Für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Unternehmer, von den eben genannten Ausnahmen abgesehen, die Gefahr des noch nicht abgenommenen Werks trägt, spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In den Beratungen über den Entwurf des BGB ist beantragt worden, in den § 577 des Entwurfs, der dem § 645 des Gesetzes entspricht, die Bestimmung aufzunehmen, daß der Unternehmer den dort eingeräumten Anspruch auch haben solle, wenn das Werk „infolge eines bei dem Besteller eingetretenen Umstandes untergehe” (Protokolle Bd. II S. 332). Der Antrag wurde abgelehnt aus den Erwägungen, eine Verallgemeinerung der im Entwurf vorgesehenen Ausnahmen sei nicht zu rechtfertigen, der Begriff des „bei dem Besteller eingetretenen Umstandes” entbehre der notwendigen Bestimmtheit und sei nicht praktikabel (aaO S. 334). Gleichfalls wurde ein Antrag abgelehnt, dem Unternehmer bei Untergang des Werks „infolge höherer Gewalt” einen Vergütungsanspruch zuzubilligen (aaO S. 335).

Gleichwohl ist in der Rechtslehre schon früh die Regelung, daß der Unternehmer auch in den Fällen, wo das Werk aus einem im Bereich des Bestellers liegenden Grunde untergeht, jedes Anspruchs auf die Vergütung beraubt wird, als unbillige Härte und als nicht im Willen des Gesetzes liegend angesehen worden (vgl. u.a. Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts Bed. 2 Seite 700; Rümelin, Dienstvertrag und Werkvertrag, 1905, S. 128 ff.).“

 

Für eine sehr weitgehende analoge Anwendung tritt die sogenannte Sphärentheorie ein, die der BGH wie folgt wiedergibt:

„Im Laufe der Zeit hat aber die „Sphärentheorie” an Boden gewonnen. Der wohl überwiegende Teil des neueren Schrifttums billigt dem Unternehmer einen Anspruch zu, sei es denjenigen auf die vereinbarte Vergütung oder doch einen solchen auf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung (wie in § 645 BGB), wenn das Werk infolge eines Umstands untergeht, der der „Sphäre”, dem „Risikobereich” des Bestellers zuzurechnen ist (Esser, Schuldrecht, 2. Aufl., § 579 c; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb., § 153 II 1 a; Palandt, BGB, 22. Aufl., § 644 Anm. 1; Soergel, BGB, 9. Aufl., § 644 Rz. 2, allerdings in gewissem Widerspruch zu § 645 Rz. 1; dagegen Staudinger aaO; bei Erman, BGB, 3. Aufl., § 644 Anm. 1 wird die Sphärentheorie als „nicht unbedenklich” bezeichnet).“

 

Gegen die „Sphärentheorie“ spricht schon, dass in der praktischen Umsetzung erhebliche Schwierigkeiten bestehen, die „Sphären“ rechtssicher voneinander abzugrenzen. Daneben widerspricht die oben wiedergegebene Gesetzgebungsgeschichte der Sphärentheorie. Schließlich würde sie die Grundregel des § 644 BGB, wonach der Unternehmer bis zur Abnahme des Werkes die Vergütungsgefahr trägt, aushöhlen.

Ob der Sphärentheorie zu folgen ist, lässt der BGH im Scheunen-Fall offen. Er bejaht hier eine mit der Regelung in § 645 I 1 BGB vergleichbare Interessenlage, weil es eine Handlung des beklagten Bestellers gewesen sei (das Verbringen von Heu in die Scheune), die das Abbrennen der Scheune verursacht habe. Damit sei der Scheunen-Fall den in § 645 I 1 BGB genannten Tatbeständen ähnlich, was eine analoge Anwendung rechtfertige:

„Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob in allen Fällen, in denen der Grund für den Untergang des Werks im Bereich des Bestellers zu suchen ist, der Unternehmer, abweichend von der Regel des § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB, einen Anspruch auf Vergütung hat. Ihm einen solchen Anspruch zuzubilligen, ist aber dann gerechtfertigt, wenn eine Handlung des Bestellers das Werk in einen Zustand oder in eine Lage versetzt hat, die eine Gefährdung des Werks mit sich gebracht hat und ursächlich für seinen schließlichen Untergang geworden ist. Dieser Fall steht den in § 645 BGB geregelten Tatbeständen, bei denen der Untergang auf dem Mangel eines vom Besteller gelieferten Stoffes oder auf einer von ihm erteilten Anweisung beruht, darin nahe, daß der Besteller selbst die Gefahr für den Untergang des Werkes erhöht hat und daß ohne diese Erhöhung der Gefahr das Werk nicht untergegangen wäre. In einem solchen Fälle ist eine entsprechende Anwendung des § 645 BGB geboten, zumal es auch bei einer solchen gefahrerhöhenden, den Untergang des Werks verursachenden Handlung des Bestellers ebenso unbillig wäre, den Unternehmer leer ausgehen zu lassen, wie bei den in § 645 BGB geregelten Tatbeständen.

Ein Fall der beschriebenen Art ist hier gegeben. Der Brand ist durch Selbstentzündung des Heus entstanden, das der Beklagte in die Scheune eingefahren hat.

Die entsprechende Anwendung des § 645 BGB bedeutet, daß der Kläger zwar nicht die volle vertragliche Vergütung, aber eine solche verlangen kann, die seiner bereits geleisteten Arbeit entspricht.“

D. Fazit

Die richtige Verortung von Leistungs- und Gegenleistungsgefahr gehört zum schuldrechtlichen Standardwissen. Der Scheunen-Fall ist der Ausgangspunkt einer Rechtsprechungslinie zu § 645 BGB und dessen analoger Anwendung, deren Eckpunkte man kennen sollte. Deswegen werden wir in den nächsten Wochen an dieser Stelle weitere klassische Entscheidungen zu § 645 BGB vorstellen.