Katzenkönig-Fall

A. Sachverhalt

Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von “Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben” geprägten “neurotischen Beziehungsgeflecht” zusammen. Der Angeklagten H. gelang es im bewussten Zusammenwirken mit P., dem leicht beeinflussbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des “Katzenkönigs”, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. - in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkter Polizist, aber auch aus Liebe zu H. darum bemüht, ihr zu glauben - wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den “Katzenkönig” aufzunehmen. Auf Geheiß musste er bestehen, sich katholisch taufen lassen, H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes N. erfuhr, entschloss sie sich aus Hass und Eifersucht, dessen Frau N von R. – unter Ausnutzung seines Aberglaubens – töten zu lassen.

In stillschweigendem Einverständnis mit P., der – wie sie wusste – seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die Angeklagte H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der “Katzenkönig” ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau N.; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom “Katzenkönig” vernichtet. R., der erkannte, dass das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg.

H. und P. wiesen stets darauf hin, dass das Tötungsverbot für sie nicht gelte, “da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten”. Nachdem er H. “unter Berufung auf Jesus” hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass bei Bruch des Schwurs seine “unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht” sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die “Gefahr für Millionen Menschen ab”, die er “durch das Opfern von Frau N.” retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte R. Frau N. in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P. - im Einverständnis mit H. - gegebenen Rat stach R. mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N. in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R. von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem “Auftrag” unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.

B. Worum geht es?

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage nach der Strafbarkeit des Angeklagten P. – die Angeklagte H. hatte ihre Revision auf den Strafausspruch beschränkt – wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen (§§ 211, 22, 23 StGB).

P. hat allerdings der N. nicht selbst die Messerstiche versetzt. Das hat R. getan, der sich allerdings in einem vermeidbaren Erlaubnisirrtum befand:

„Der Angeklagte R. kann sich nicht auf Notwehr oder Nothilfe (§ 32 StGB) berufen, da weder er noch andere, wie er wußte, einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch das Opfer ausgesetzt waren. Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer tatsächlichen gegenwärtigen Gefahr fehlte. Allerdings glaubte der Angeklagte an eine solche Gefahr. Dieser Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 34 StGB kommt dem Angeklagten aber nicht als Tatbestandsirrtum zugute, weil das in § 34 StGB außerdem vorausgesetzte Überwiegen der Gewichtigkeit des zu schützenden Interesses vor dem zu opfernden eine Abwägung “Leben gegen Leben” nicht gestattet (BGHSt 1, 321 [334]; 2, 117 ,[121]; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rn. 10). Daß der Angeklagte diesen Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen hat, führt als Bewertungsirrtum auch nicht zum Vorsatzausschluß, sondern zu einem - nach den Feststellungen vermeidbaren - Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rn. 51; Dreher/Tröndle a.a.O. § 34 Rn. 18). Danach hätte er als Polizeibeamter unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson, zum Beispiel eines Geistlichen, die rechtliche Unzulässigkeit einer quantitativen Abschätzung menschlichen Lebens als des absoluten Höchstwertes erkennen können.“

Eine täterschaftliche Strafbarkeit des P. käme nur dann in Betracht, wenn ihm die Handlung des R. zugerechnet werden könnte. In Betracht kommt dabei nur eine mittelbare Täterschaft; mittelbarer Täter ist, wer die Tat „durch einen anderen begeht“ (§ 25 I Alt. 2 StGB). Maßgeblich für die Frage, ob das Merkmal „durch“ erfüllt ist, ist – jedenfalls nach herrschender Lehre – das Kriterium der Tatherrschaft. Die Tatherrschaft unterscheidet den mittelbaren Täter vom Anstifter nach § 26 StGB. Der Hintermann – soll er mittelbarer Täter sein – muss eine überlegene Stellung hinsichtlich des Tatgeschehens haben. Daraus folgt, dass der Tatmittler (oder „Werkzeug“) eine gegenüber dem Hintermann unterlegene Position einnehmen muss, obwohl er es ist, der den Tatbestand eigenhändig verwirklicht. Das Tatgeschehen muss sich als Werk des Hintermannes darstellen; er muss das Tatgeschehen trotz der Einschaltung eines anderen planvoll steuern. Ausgangspunkt ist dabei das „Verantwortungsprinzip“: Leidet das den Tatbestand eigenhändig verwirklichende Werkzeug an einem „Defekt“, kann der das Geschehen steuernde Hintermann dafür verantwortlich gemacht werden – die Handlung des Tatmittlers wird ihm dann als eigene zugerechnet.

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass R. für das von ihm begangene versuchte Tötungsdelikt verantwortlich bleibt und nur in den Genuss einer fakultativen Strafrahmenmilderung kommen kann (§ 17 S. 2 StGB); ein „klassischer“ Defekt des Tatmittlers, der dessen Strafbar- und Verantwortlichkeit ausschließt, liegt nicht vor. Der BGH hatte also darüber zu entscheiden, ob auch der Hintermann hinter einem volldeliktisch handelnden Täter mittelbarer Täter sein kann („Täter hinter dem Täter“):

Kommt eine mittelbare Täterschaft auch dann in Betracht, wenn der Tatmittler sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet?

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bejaht im Katzenkönig-Fall (BGH Urt. v. 15.09.1988 – 4 StR 352/88 (BGHSt 35, 347 ff.) eine Strafbarkeit des Angeklagten P. wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft (§§ 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 StGB).

Zunächst stellt er den (damaligen) Meinungsstand dar und nimmt auf eine verbreite Meinung Bezug, die unter Rückgriff auf das sogenannte Verantwortungsprinzip eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft verneint, wenn der Tatmittler selbst verantwortlicher Täter ist:

„Die Frage, ob der Hintermann eines schuldhaft handelnden Täters mittelbarer Täter sein kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 2, 169 [170]; 30, 363 [364] ausgeführt, daß der mittelbare Täter die Tat durch einen anderen ausführe, der nicht selbst Täter sei. Diese Definition, die für den Regelfall der mittelbaren Täterschaft zutrifft, ist in den genannten Entscheidungen aber nicht tragend. Im vorliegenden Fall kommt es auf die Beantwortung der Frage an, weil den Angeklagten H. und P. - jedenfalls nach Überzeugung des Landgerichts - die für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum versuchten Mord erforderliche Kenntnis des tatbezogenen Merkmals der Heimtücke nicht nachzuweisen war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 193; BGH, Beschl. v. 06.07.1982 - 1 StR 281/82; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rn. 62, 64). Als Täter sind sie wegen versuchten Mordes zu bestrafen, da sie das täterbezogene Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt haben.

Im Schrifttum ist die Frage der Abgrenzung der Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft umstritten (vgl. Lackner, StGB 17. Aufl. § 25 Anm. 1b m.N.). Nach verbreiteter Meinung wird aus dem Verantwortungsprinzip hergeleitet, daß die Möglichkeit mittelbarer Täterschaft dort endet, wo das Werkzeug selbst verantwortlicher Täter ist (Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 3. Aufl. S. 540, 544; Stratenwerth, Strafrecht AT I 3. Aufl. S. 224). Das wird auch für den - hier gegebenen - Fall angenommen, daß der Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt; anders als in den Fällen der Schuldunfähigkeit oder des unvermeidbaren Verbotsirrtums, in denen dem Täter die Möglichkeit normgerechten Verhaltens verschlossen sei, bleibe dem in einem vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnden die Möglichkeit der Entscheidung erhalten. Herzberg (Täterschaft und Teilnahme S. 22, 23) tritt dem mit der Erwägung entgegen, daß das Verantwortungsprinzip nicht der Annahme entgegenstehe, den in vermeidbarem Verbotsirrtum Handelnden als Tatmittler anzusehen; seine Verantwortlichkeit als Vorsatztäter gründe sich allein auf den Vorwurf “fahrlässiger” Verbotsunkenntnis; ein Fahrlässigkeitsdelikt des Tatmittlers schließe aber mittelbare Täterschaft des Hintermannes nicht aus. Bedenklich an dieser Auffassung ist, worauf Bloy (Die Beteiligungsform als Zurechnungstypus im Strafrecht S. 344, 348) zutreffend hinweist, die Gleichsetzung des Fahrlässigkeitstäters mit dem wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu verurteilenden Täter, der sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet (§ 17 S. 2 StGB). Roxin (in FS für Lange S. 173, 178 ff.; derselbe in LK 10. Aufl. § 25 Rn. 66 ff.) ist der Auffassung, daß das Verantwortungsprinzip nicht unbesehen auf die Irrtumsfälle übertragen werden dürfe. Er bejaht wegen des überdeterminierenden Einflusses des Hintermannes kraft größerer Bedeutungskenntnis die Möglichkeit mittelbarer Täterschaft in Fällen, in denen sich der Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet, unterscheidet aber (insoweit enger als Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 25 Rn. 38) zwischen den Fällen, in denen dieser infolge des Irrtums das materielle Unrecht seines Tuns nicht kennt (mittelbare Täterschaft möglich) und den anderen Fällen (mittelbare Täterschaft nicht möglich), in denen ihm bei fehlendem Bewußtsein der formellen Rechtswidrigkeit das materielle Unrecht seines Verhaltens klar ist (dazu Bloy a.a.O. S. 349 m. N.).“

Der BGH verweist indessen darauf, dass mit Hilfe des - in dieser Form gesetzlich nicht verankerten – Verantwortungsprinzips alleine eine Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung nicht zu ziehen sei. Vielmehr bezieht er sich auf den Sirius-Fall und entscheidet, dass die Abgrenzung im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes abhänge.  Mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts sei jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöse und steuere, so dass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein Werkzeug anzusehen sei:

„Die unterschiedliche Gewichtung in den Lösungsansätzen, die auf der einen Seite ausschließlich auf die Handlungsherrschaft des Abhängigen abstellen und auf der anderen Seite den bestimmenden Einfluß des Hintermannes betonen, macht deutlich, daß es sich um ein offenes Wertungsproblem handelt (vgl. Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT Teilband 2, 6. Aufl. S. 220, 222, 237), bei dem die Übergänge fließend sind (vgl. Stratenwerth a.a.O. S. 224). Aus dem Gesetzeswortlaut wie auch aus der systematischen Stellung der Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft zwischen unmittelbarer Täterschaft und Anstiftung läßt sich nicht zwingend der prinzipielle Vorrang einer der beiden Lösungsmaßstäbe herleiten. § 25 Abs. 1 StGB erfordert jedenfalls nicht ein derart enges Verständnis des Begriffs der mittelbaren Täterschaft, wie es aus dem Verantwortungsprinzip hergeleitet wird. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Täterschaftsformen hat der Gesetzgeber bewußt auf die Festlegung ihrer Voraussetzungen im einzelnen verzichtet (vgl. Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 25 Rn. 6; BT-Drucks. IV/650 S. 149; V/4095 S. 12). Daß mit Hilfe des Verantwortungsprinzips allein nicht stets eine scharfe Grenzziehung möglich ist, wird von Vertretern dieser Lehre selbst eingeräumt, indem sie für die Fälle des durch einen Machtapparat organisierten Verbrechens ohne Rücksicht auf die volle rechtliche Verantwortbarkeit des Handelnden eine “Täterschaft hinter dem Täter” anerkennen (vgl. Stratenwerth a.a.O. S. 226; Bockelmann/Volk, Strafrecht AT 4. Aufl. S. 182). Ein wertender Vergleich der Fälle des unvermeidbaren Verbotsirrtums - hier ist unbestritten mittelbare Täterschaft möglich - mit denen des vermeidbaren Verbotsirrtums zeigt, daß allein die Vermeidbarkeit des Irrtums kein taugliches Abgrenzungskriterium ist. Auch dem in einem solchen Irrtum handelnden Täter fehlt zur Tatzeit die Unrechtseinsicht. Daß er Kenntnisse hätte haben können, die er im konkreten Fall nicht hatte, braucht an der Tatherrschaft des die Erlaubtheit vorspiegelnden Hintermannes nichts zu ändern; ebensowenig wird dadurch notwendigerweise dem Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges genommen. In Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes als dem unmittelbar Handelnden ist deshalb bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen (vgl. Maurach/Gössel/Zipf a.a.O. S. 225). Ob sie vor liegt, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern kann nur je nach der konkreten Fallgestaltung im Einzelfall wertend ermittelt werden. Eine solche Abgrenzung entspricht den Grundsätzen, die auch für die Beurteilung zwischen unmittelbarer Täterschaft und Teilnahme maßgeblich sind.

Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermannes ab (vgl. BGHSt 32, 38 [42]). Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß der Irrende bei wertender Betrachtung als ein - wenn auch (noch) schuldhaft handelndes - Werkzeug anzusehen ist.“

Nach diesen Grundsätzen bejaht der BGH die mittelbare Täterschaft von P. (und H.):

„Einerseits haben die Angeklagten H. und P. beim Angeklagten R. die Wahnideen hervorgerufen und diese später bewußt ausgenutzt, um seine rechtlichen Bedenken wie seine Gewissensbisse auszuschalten und ihn zu veranlassen, die von ihnen beabsichtigte Tat ihren Plänen und Vorstellungen entsprechend auszuführen. Auf diese psychologische Weise steuerten sie die Tatplanung. Darüber hinaus bestimmten sie wesentliche Teile der Tatausführung. P. übergab dem Angeklagten R. die Tatwaffe und erklärte auf dessen Frage, wie er die Tat ausführen solle, er solle von hinten so zustechen, wie es “Japaner und Ledernacken im 2. Weltkrieg” getan hätten, da das Opfer dann gleich tot sei; Zeugen dürften keine vorhanden sein. An diese wie auch an sonstige Anweisungen hat sich R. gehalten. Andererseits irrte R. bei der Tat nicht nur über das Verbotensein seines Tuns, er war vielmehr darüber hinaus in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeengt. Er befand sich in einem engen Beziehungs- und Einwirkungsgeflecht, das die Angeklagten H. und P. zum Zwecke seiner Steuerung ausgenutzt und so eingesetzt haben, daß er sich ihrem bestimmenden Einfluß nur schwer entziehen konnte.

Damit haben die Angeklagten H. und P. ihn zur Tat bestimmt und die Tatausführung kraft ihrer Einwirkung und ihres überlegenen Wissens beherrscht. Sie hatten damit die Tatherrschaft, ohne Mittäter zu sein, weil sie entsprechend ihrem Plan wissentlich und willentlich die objektive Tatbestandsverwirklichung R. allein überlassen haben und dieser seine Tathandlung auch keinem von ihnen zurechnen lassen wollte.“

D. Fazit

Das wahre Leben schreibt die spektakulärsten Geschichten. Dieser Satz trifft nicht nur auf den Sirius-Fall zu, den wir ebenfalls bereits als „Klassiker“ vorgestellt haben, sondern auch auf den Katzenkönig-Fall. Auch dieser Fall gehört zu absoluten “Klassikern” zum Allgemeinen Teil des StGB - Pflichtlektüre!