Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Der N ist Angestellter bei dem eigetragenen Verein „Ein Herz für Schäferhunde“. Der Verein sammelt Spenden für die Arterhaltung Deutscher Schäferhunde. Der N ist verantwortlich für die Koordination, Verwaltung und Vergabe der Spenden. Der A ist ebenfalls bei dem e.V. beschäftigt. Seine Aufgabe ist es, Spenden von seriösen Spendern zu sammeln und jeweils abends bei dem N abzugeben.
Eines Tages spricht der in Geldnöten befindliche N den A an und schlägt ihm Folgendes vor: Er, N, fahre demnächst in den Urlaub. In dieser Zeit könnte der A abends dem Urlaubsvertreter V jeweils nur einen Teil der eingesammelten Spenden übergeben. Den anderen Teil solle er, A, einbehalten. Die Hälfte des einbehaltenen Betrages könne er behalten, die andere Hälfte solle er in einem Briefumschlag an die Urlaubsadresse des N schicken.
Während der Urlaubsabwesenheit des N trifft der A unter anderem auf die Passantin P. Die P ist grundsätzlich skeptisch, lässt sich aber aufgrund des angegebenen Zwecks, nämlich der Arterhaltung Deutscher Schäferhunde, zu einer Spende in Höhe von 300 Euro hinreißen. Wie von N vorgeschlagen gibt der A am Abend nur einen Teilbetrag in Höhe von 100 Euro an V ab. 100 Euro behält er für sich und 100 Euro legt er in einen Briefumschlag, den er an N versendet.
Nach seiner Rückkehr stößt der N auf den F, den Freund seiner Schwester. N kann F nicht leiden und fordert diesen auf, die Finger von seiner Schwester zu lassen. Als F sich weigert, ruft er laut „Fass!“, um seinen Schäferhund Rolf auf F zu hetzen. Der Schäferhund ist so dressiert, dass er bei diesem Kommando nur in die Wade beißt. F läuft in Panik davon und stürzt dabei in eine vier Meter tiefe Baugrube. Er erliegt sofort den Verletzungen. Den Tod hatte N nicht gewollt.
Strafbarkeit des A und des N nach dem StGB?
Unverbindliche Lösungsskizze
1. Tatkomplex: Die Spendenaktion
- Teil: Strafbarkeit des A
A. Betrug, § 263 StGB zum Nachteil der P
I. Tatbestand
Täuschung über Tatsachen
Hier: Verwendungszweck der Spende.Irrtum (+)
Vermögensverfügung (+)
Vermögensschaden
- Problem: (partielle) Zweckverfehlung
- Grundsatz: unbewusste Selbstschädigung erforderlich
- Ausnahme: Verfehlung des sozialen Zwecks
- Hier: Verfehlung des sozialen Zwecks „Unterstützung der Schäferhunde“
Vorsatz (+)
Bereicherungsabsicht (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
B. Diebstahl, § 242 I StGB
I. Tatbestand
Fremde bewegliche Sache
-> Voraussetzung: Eigentumserwerb des e.V. an den Geldscheinen, § 929 S. 1 BGB
Hier: A = Stellvertreter und Besitzdiener des e.V, §§ 164, 855 BGBWegnahme
(-); Arg.: Kein Gewahrsamsbruch, da A AlleingewahrsamsinhaberErgebnis: (-)
II. Ergebnis: (-)
C. Veruntreuende Unterschlagung, § 246 I, II StGB
I. Tatbestand
Fremde bewegliche Sache
(+), s.o.Zueignung
a) Zueignungswille (+)
b) Manifestation des Zueignungswillens (+)
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Qualifikation, § 246 II StGB
-> Anvertrautsein (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
D. Untreue, § 266 I 2. Alt. StGB („Treubruchtatbestand“)
(-); Arg.: Keine eigene Vermögensbetreuungspflicht des A
E. Betrug, § 263 I StGB zum Nachteil des e.V.
I. Tatbestand
Täuschung über Tatsachen
Hier: Täuschung über die Tatsache, bei den überlassenen 100 Euro handele es sich um alle Spenden.Irrtum (+)
Vermögensverfügung
Hier: Unterlassen der Beanspruchung des gesamten SpendenbetragesVermögensschaden (+)
Vorsatz (+)
Bereicherungsabsicht (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
- Teil: Strafbarkeit des N
A. Anstiftung zum Betrug, §§ 263 I, 26 StGB zum Nachteil des P
I. Tatbestand
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Hier: § 263 I StGB (s.o.)Bestimmen (+)
Vorsatz bzgl. 1. und 2. (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
B. Anstiftung zur veruntreuenden Unterschlagung, §§ 246 I, II, 26 StGB
I. Tatbestand
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Hier: § 246 I, II StGB (s.o.)Bestimmen (+)
Vorsatz bzgl. 1. und 2.
Tatbestandsverschiebung, § 28 II StGB
Hier: „Anvertrautsein“ = besonderes strafschärfendes persönliches Merkmal
-> Also: nur § 246 I StGB bzgl. N
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: §§ 246 I, 26 StGB
C. Untreue in mittelbarer Täterschaft, §§ 266, 25 I 2. Alt. StGB
I. Tatbestand
Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (teilweise) durch einen anderen
Hier: teilweise Verwirklichung der Untreue durch A, bis auf „Vermögensbetreuungspflicht“Zurechnung der Tathandlung
Hier: N hatte Vermögensbetreuungspflicht und damit überlegenes Wissen/Wollen (andere Ansicht vertretbar)Vorsatz (+)
II. Rechtwidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
(Konsequenterweise müsste dann auch noch einmal §§ 266, 27, 28 I StGB bzgl. A bejaht werden).
- Teil: Ergebnis und Konkurrenzen zum 1. Tatkomplex
- A: §§ 263 I; 246 II; 266, 27 StGB
- N: §§ 263 I, 266, 25 I 2. Alt. StGB
- Die Anstiftung zur Unterschlagung und zum Sicherungsbetrug treten zurück.
2. Tatkomplex: Aufhetzen des Schäferhundes
A. Versuchte gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB (geplanter Hundebiss)
I. Vorprüfung
Nichtvollendung
Hier: Zum Biss ist es nie gekommen.Versuchsstrafbarkeit (+)
II. Tatbestand
- Tatentschluss
-> Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale
- Bzgl. Nr. 2 (gefährliches Werkzeug): (+)
- Bzgl. Nr. 5 (lebensgefährdenden Behandlung): (-); Arg.: Hund „menschenfreundlich“.
- Unmittelbares Ansetzen
Hier: „Fass“
III. Rechtswidrigkeit (+)
IV. Schuld (+)
V. Ergebnis: §§ 223, 224 I Nr. 2, 22, 23 StGB (+)
B. Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223, 22, 23, 227 StGB
I. Tatbestand
Versuchter Grundtatbestand (+)
Erfolgsqualifikation
a) Eintritt der schweren Folge
Hier: F ist gestorben.
b) Kausalität (+)
c) Gefahrspezifischer Zusammenhang
- Problem: Anknüpfungspunkt
- hL: Körperverletzungserfolg; Arg.: Wortlaut
- BGH: Körperverletzungshandlung; Arg.: Erfolgsqualifizierter Versuch wäre nicht denkbar
d) Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. a)
Hier: Panikreaktion objektiv vorhersehbar.
II. Rechtwidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis: (+)
C. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB (+)
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