Problem - Gefahrspezifischer Zusammenhang

Problem – Gefahrspezischer Zusammenhang

Der gefahrspezifische Zusammenhang birgt innerhalb der erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikte (§§ 226, 227 StGB) das Problem des Anknüpfungspunktes. Beispiel: A hat in der Hand eine geladene und entsicherte Waffe und will mit dieser dem B auf den Kopf schlagen und ihn dadurch verletzen. A handelt nicht mit Tötungsvorsatz. Er holt aus, schlägt mit der Pistole auf den Kopf des B, sodass dieser eine Platzwunde erleidet. Bei dem Aufprall löst sich jedoch ein Schuss und die Kugel dringt so unglücklich in den Rücken des B ein, dass Lunge und Herz verletzt werden und B stirbt. Fraglich ist im gefahrspezifischen Zusammenhang nun, wo der Anknüpfungspunkt liegt.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die Lehre begegnet diesem Problem im gefahrspezifischen Zusammenhang, indem sie den Körperverletzungserfolg als Anknüpfungspunkt wählt. Argument hierfür ist der Wortlaut der Norm, welche eine Körperverletzung und damit einen Erfolg voraussetze. Hiernach wäre der gefahrspezifische Zusammenhang zu verneinen, da die schwere Folge - der Tod - nicht aufgrund der Platzwunde eingetreten ist.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH stellt hingegen bei dem gefahrspezifischen Zusammenhang auf die gesamte Körperverletzungshandlung mit dem Argument ab, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch nach der Literaturauffassung nicht möglich wäre und dadurch Strafbarkeitslücken entstünden. Beispiel: Das Grunddelikt bleibt im Versuchsstadium stecken, aber die schwere Folge tritt aufgrund der Körperverletzungshandlung ein (beispielsweise löst sich während der Ausholbewegung mit der Waffe ein Schuss). Nach der Lehre kann es hier einen erfolgsqualifizierten Versuch bei Anknüpfung an einen Erfolg nicht geben. Folgt man der Ansicht des BGH, ist der gefahrspezifische Zusammenhang zu bejahen, da sich der Eintritt der schweren Folge bereits aus der gesamten Schlaghandlung ergibt. Auf den Körperverletzungserfolg kommt es somit gar nicht an.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten