"Soldaten sind Mörder"

Die Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ enthält grundlegende Aussagen zu den Grenzen, die Art. 5 I 1 GG der Strafbarkeit wegen (Kollektiv-)Beleidigung setzt

A. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein zur Tatzeit 30jähriger Student, hielt sich im September 1988 bei Bekannten in Mittelfranken auf, als dort das Nato-Herbstmanöver “Certain Challenge” stattfand. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erlebte der Beschwerdeführer, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, dort erstmals ein großes Manöver. In der Nähe seines Aufenthaltsorts waren sieben bis zehn Kettenfahrzeuge der amerikanischen Armee in Stellung gebracht worden. Der Beschwerdeführer zeigte sich darüber bestürzt und schrieb auf ein Betttuch mit roter Farbe den Text:

“A SOLDIER IS A MURDER”.

Das Transparent befestigte er gegen 10.00 Uhr an einer Straßenkreuzung am Ortsrand. Gegen 12.00 Uhr fuhr dort ein Offizier der Bundeswehr, Oberstleutnant Ü, vorbei, der das Transparent bemerkte und die Polizei informierte. Polizeibeamte nahmen das Transparent gegen 14.00 Uhr ab. Oberstleutnant Ü stellte gegen den Beschwerdeführer Strafantrag.

Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer habe sinngemäß geäußert: “Ein Soldat ist ein Mörder”, denn die direkte Übersetzung (“Ein Soldat ist ein Mord”) ergebe keinen Sinn. Das Gericht sei deshalb überzeugt, dass der Beschwerdeführer den Ausdruck “murder” statt des Wortes “murderer” nur versehentlich gebraucht habe. Zwar habe er sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, es sei ihm um die Doppelrolle des Soldaten als Täter und Opfer gegangen. Er habe aber ausdrücklich auf den sogenannten “Weltbühnen-Prozess” gegen Carl v. Ossietzky (vgl. KG, Urt. v. 17.11.1932, JW 1933, S. 972 bis 974) Bezug genommen, dessen Gegenstand die Wiedergabe eines Textes von Tucholsky gewesen sei, der gelautet habe: “… Soldaten sind Mörder”. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung in Erwiderung auf den Zeugen Oberstleutnant Ü geäußert: “Herr Ü sagt, er müsse im Krieg ‘töten’. Ich sage, er muss ‘morden’”. Zudem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, nicht perfekt englisch zu sprechen. Dies und die Ähnlichkeit des deutschen Wortes “Mörder” mit der unzutreffenden englischen Übersetzung lege eine bloß irrtümliche Ausdrucksweise des Beschwerdeführers nahe.

Durch diese Äußerung habe sich der Beschwerdeführer einer Beleidigung des Oberstleutnants Ü schuldig gemacht. Insoweit schließe sich das Amtsgericht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83) an, dass die Beleidigung aktiver Bundeswehrsoldaten unter der Kollektivbezeichnung “Soldaten” dann möglich sei, wenn ein Unwerturteil mit einem eindeutig allen Soldaten zuzuordnenden Kriterium verbunden sei und die weitergehende Bezeichnung (alle Soldaten schlechthin) auch den engeren, klar abgrenzbaren und überschaubaren Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr mit umfasse.

Die Äußerung sei so substanzarm, dass sie als Werturteil einzuordnen sei. Nach ihrem objektiven Sinngehalt stelle sie einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre des Oberstleutnants Ü durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung dar. Die ohne jeden erklärenden Zusammenhang plakativ in den Raum gestellte Meinung stempele jeden Soldaten - auch die Soldaten der Bundeswehr - in aller Öffentlichkeit zum Schwerstkriminellen. Die rechtliche Tragweite des Mordtatbestandes sei durch die Todesstrafen-Diskussionen so allgemeinkundig, dass sie auch dem überdurchschnittlich gebildeten Beschwerdeführer nicht entgangen sein könne. Die Behauptung sei offensichtlich nicht tatsachenadäquat, da - abgesehen von Unfällen - durch Soldaten der Bundeswehr noch niemand ums Leben gekommen sei. Der überwiegende Teil der derzeit aktiven Nato-Soldaten habe ebenfalls noch niemals im Ernstfall von der Waffe Gebrauch gemacht. Auch aufgrund des bisherigen Laufs der Geschichte und der darauf gründenden Aussichten für die Zukunft sei - auch für den Beschwerdeführer erkennbar - die Gefahr eines Missbrauchs von Nato-Soldaten eher gering. Damit habe der Beschwerdeführer Kenntnis von der Unwahrheit der wenigen Tatsachen gehabt, die er seinem plakativen Werturteil zugrunde gelegt habe. Der Beschwerdeführer habe also eine vorsätzliche Beleidigung begangen.

Die Äußerung sei auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt. Dabei sei sich das Gericht bewusst, dass bei Beiträgen zum Meinungsstreit in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wegen der besonderen Bedeutung des Art. 5 I 1 GG große Freiheit hinsichtlich Inhalt und Form der Meinungsäußerung bestehe und bei der Bejahung rechtswidriger Beleidigungen Zurückhaltung geboten sei. Gleichwohl sei festzustellen, dass die ehrverletzende Äußerung des Beschwerdeführers weder zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen noch von Interessen der Allgemeinheit geeignet und erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich einen polemischen Ausfall zuschulden kommen lassen, der jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lasse. Die Äußerung entbehre jedes sachlichen Gehalts und könne deshalb nicht als Beitrag zur Meinungsbildung oder Einstieg in eine fruchtbare Diskussion verstanden werden. Hätte der Beschwerdeführer der Missbilligung jeglicher Tötungshandlung im Krieg Ausdruck verleihen wollen, so hätte er dies auch zum Ausdruck bringen müssen. Dies habe er aber nicht einmal andeutungsweise getan. Vielmehr habe er unterschiedslos alle Soldaten Schwerstkriminellen gleichgestellt.

Das Landgericht hat sowohl die Berufung des Beschwerdeführers als auch die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung des Strafmaßes und eine Verurteilung wegen Volksverhetzung erstrebte, als unbegründet verworfen. Lediglich die Höhe des Tagessatzes hat es ermäßigt.

Im Unterschied zur Vorinstanz hat das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bewusst den Ausdruck “murder” = Mord anstelle des Ausdrucks “murderer” = Mörder verwendet, um die aktive und die passive Rolle des Soldaten als Täter und Opfer auszudrücken, als wahr angesehen.

Der Beschwerdeführer, der undifferenziert jede Tötungshandlung von Soldaten als “Mord” bezeichne, habe durch das Spruchband den am Manöver beteiligten Soldaten, namentlich den nahe seinem Aufenthaltsort in Stellung gegangenen US-Soldaten, und der Bevölkerung einen Denkanstoß geben wollen. Dem Beschwerdeführer sei aber bewusst gewesen, dass das englische Wort “murder” = Mord wie das deutsche Wort “Mörder” klinge und deshalb von Personen, die der englischen Sprache weniger mächtig seien als er, leicht verwechselt werden könne; ihm sei ferner bewusst gewesen, dass ein Mörder ein Schwerstkrimineller sei, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht werde.

Darin liege eine Beleidigung des Oberstleutnants Ü. Zwar richte sich der Angriff vordergründig nur gegen den Beruf des Soldaten. Gleichzeitig sollten aber auch die Menschen getroffen werden, die diesen Beruf wahrnehmen. Indem der Beschwerdeführer alle Soldaten schlechthin genannt habe, habe er auch den Oberstleutnant Ü als aktiven Soldaten der Bundeswehr erfasst. Es sei durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung dann möglich sei, wenn mit einem eindeutig allen Soldaten zuzuordnenden Kriterium jedenfalls der klar abgrenzbare und insofern auch überschaubare Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr angesprochen sein könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Äußerung von vornherein auf den engeren Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr bezogen sei, wenn die weitergehende Bezeichnung den engeren Kreis mitumfasse.

Dass die Äußerung geeignet sei, die am Manöver beteiligten Soldaten - und damit auch Oberstleutnant Ü - in ihrer Ehre zu kränken, sei offensichtlich. Mit Rücksicht darauf, dass das englische Wort “murder” phonetisch gleichlautend mit dem deutschen Wort “Mörder” sei, stelle die Äußerung eine Kundgabe der Missachtung dar, da sie - ohne Erläuterung plakativ in den Raum gestellt - jeden Soldaten, und damit auch die Soldaten der Bundeswehr, in aller Öffentlichkeit zu Schwerstkriminellen stempele.

Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Insoweit entspricht die Begründung des Landgerichts fast wörtlich den Ausführungen des Amtsgerichts.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revisionen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft verworfen. In den Entscheidungsgründen hat es sich nur mit den Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die strafgerichtlichen Entscheidungen an und rügt die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 5 I 1 und Art. 103 II GG.

Prüfungsaufbau: Verfassungsbeschwerde
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Die angegriffenen Entscheidungen hätten die grundlegende Bedeutung des Art. 5 I 1 GG verkannt. Mit seiner Äußerung habe er einen Beitrag in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet, da die Thematik im Rahmen der Stationierungsdebatte und als Folge der sogenannten Soldaten-Urteile vehement diskutiert worden sei. Der Schutz des von der Äußerung betroffenen Rechtsgutes müsse um so mehr zurücktreten, je weniger die Äußerung unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtet sei und je mehr es sich um einen Beitrag in einer öffentlichen Auseinandersetzung handele.

Das Landgericht verdrehe im Übrigen den Sachverhalt und trage dadurch zur Grundrechtsverletzung bei: Zum einen unterstelle es den bewussten Gebrauch des Wortes “murder” als wahr und stelle den Oberstleutnant Ü als englischsprachig dar. Gleichwohl stütze es die Verurteilung auch auf den phonetischen Gleichklang des englischen und des deutschen Wortes und die dadurch gegebene Verwechslungsmöglichkeit. Es werde zudem verkannt, dass das Spruchband an amerikanische Soldaten gerichtet gewesen sei.

Das Landgericht habe dadurch schon den Inhalt der Äußerung unzutreffend ausgelegt. Die Äußerung könne gerade nicht so verstanden werden, als habe der Beschwerdeführer erklärt, alle Tötungshandlungen von Soldaten seien Mord im Sinne des Strafgesetzbuches. Die Aussage sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat sowohl Täter als auch Opfer von Tötungshandlungen sein könne. Die Deutung der Äußerung im Sinn einer Gleichstellung von Soldaten mit Schwerstkriminellen sei deshalb keine denkbare Auslegung. Wenn das Landgericht dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe das Wort “murder” in Kenntnis von dessen Bedeutung nach deutschem Strafrecht verwendet, so verkenne es, dass es weder im Englischen noch im Deutschen eine umgangssprachliche Differenzierung zwischen Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag und Mord gebe.

Bei der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB habe das Landgericht - mit Billigung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - die erforderliche Abwägung in einseitiger Weise vorgenommen. Es habe sich auf die Feststellung eines Wertungsexzesses beschränkt, ohne zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erstmals in seinem Leben mit einem Feldmanöver und Soldaten in Kampfausrüstung konfrontiert worden sei. Es habe verkannt, dass das Spruchband nicht nur an Dritte, sondern gerade auch an die amerikanischen Soldaten gerichtet gewesen sei. Obwohl das Landgericht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer einen Denkanstoß habe geben wollen, habe es den Aufrüttelungscharakter der Äußerung unberücksichtigt gelassen.

Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, dass das strafrechtliche Analogieverbot aus Art. 103 II GG in zweifacher Weise verletzt werde. Alle Soldaten schlechthin oder alle Nato-Soldaten stellten keine beleidigungsfähige Personenmehrheit dar. Die insoweit erforderliche Individualisierung liege nicht vor, da weder alle Soldaten noch die Nato-Soldaten einen deutlich umgrenzten Kreis von Einzelpersonen bildeten. Dieser Personenkreis sei nicht überschaubar, so dass sich eine eventuelle Beleidigung in diesem großen Personenkreis verliere. Folge man dem Urteil des Landgerichts insoweit, dass der Beschwerdeführer das Spruchband bewusst an die in den Stellungen befindlichen US- amerikanischen Soldaten gerichtet habe, so liege zwar ein überschaubarer Personenkreis vor, es fehle aber an den erforderlichen Strafanträgen.

B. Worum geht es?

Die Äußerungen des Beschwerdeführers unterfallen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG. Die Verurteilung stellt einen (klassischen) Eingriff dar. Das BVerfG hatte im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde daher Gelegenheit, einige grundlegende Überlegungen zum Verhältnis von Art. 5 I 1 GG und dem Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB anzustellen:

  1. Genügt § 185 StGB den Anforderungen, die Art. 5 II GG an Schranken der Meinungsfreiheit stellt?
  2. Welche verfassungsrechtlichen Anforderungen stellt die Meinungsfreiheit an die Anwendung des § 185 StGB?
  3. Unter welchen Voraussetzungen erlaubt Art. 5 I 1 GG die Strafbarkeit wegen einer Kollektivbeleidigung?

C. Wie hat das BVerfG entschieden?

Der Erste Senat des BVerfG gab im Beschluss „Soldaten sind Mörder“ (Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. (BVerfGE 93, 266 ff.) der Verfassungsbeschwerde statt und hob die Verurteilung wegen einer Verletzung von Art. 5 I 1 GG auf.

I. § 185 StGB als Schranke der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. § 185 StGB schütze in erster Linie die persönliche Ehre und unterfalle daher der Schranke „Recht der persönlichen Ehre“. § 193 StGB erlaube es dabei, einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter herbeizuführen:

„Die Vorschrift schützt in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Sie kann vor allem durch Meinungsäußerungen verletzt werden. Deswegen ist sie in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich als rechtfertigender Grund für Einschränkungen der Meinungsfreiheit anerkannt. Daraus folgt allerdings nicht, daß der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit im Interesse der persönlichen Ehre beliebig beschränken dürfte (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Er muß vielmehr auch dann, wenn er von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 GG Gebrauch macht, das eingeschränkte Grundrecht im Auge behalten und übermäßige Einengungen der Meinungsfreiheit vermeiden. Diesem Erfordernis trägt jedoch § 193 StGB Rechnung, indem er eine Bestrafung wegen einer Äußerung dann ausschließt, wenn diese in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan worden ist. Diese Vorschrift, die vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachten ist, steht mit ihrer weiten Formulierung dem Einfluß der Meinungsfreiheit in besonderer Weise offen und erlaubt damit einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 12, 113 [125 f.]).“

Soweit sich aus § 194 III 2 StGB ergebe, dass sich der Schutz von § 185 StGB auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, erstrecke, sei indes nicht die Schranke „Recht der persönlichen Ehre“ einschlägig. Insoweit handele es sich bei § 185 StGB um ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 II GG:

„Wie § 194 Abs. 3 S. 2 StGB zu entnehmen ist, bezieht sich der Schutz von § 185 StGB allerdings nicht nur auf Personen, sondern auch auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Insoweit läßt sich die Norm nicht aus dem Gesichtspunkt der persönlichen Ehre rechtfertigen, denn staatliche Einrichtungen haben weder eine “persönliche” Ehre noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als Schutznorm zugunsten staatlicher Einrichtungen zählt § 185 StGB jedoch zu den allgemeinen Gesetzen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209]; st.Rspr). Das ist bei § 185 StGB der Fall. Ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz vermögen staatliche Einrichtungen ihre Funktion nicht zu erfüllen. Sie dürfen daher grundsätzlich auch vor verbalen Angriffen geschützt werden, die diese Voraussetzungen zu untergraben drohen (vgl. BVerfGE 81, 278 [292 f.]). Der strafrechtliche Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik, unter Umständen auch in scharfer Form, abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]). Diesem Erfordernis trägt aber wiederum § 193 StGB ausreichend Rechnung, der dem Einfluß von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Raum gibt und gesteigerte Bedeutung erlangt, wenn § 185 StGB zum Schutz öffentlicher Einrichtungen und nicht zum Schutz der persönlichen Ehre eingesetzt wird.“

Schließlich sei § 185 StGB nicht zu unbestimmt und verstoße daher nicht gegen Art. 103 II GG, weil der Begriff der „Beleidigung“ infolge der Konturierung durch die langjährige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt habe:

„§ 185 StGB ist auch nicht zu unbestimmt und verstößt damit nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Zwar unterscheidet er sich von den übrigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs dadurch, daß er den Straftatbestand lediglich mit dem Begriff der Beleidigung benennt, aber nicht näher definiert. Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben (vgl. BVerfGE 71, 108 [114 ff.]). Soweit es zur Kollektivbeleidigung noch ungeklärte Streitfragen gibt, wird dadurch die Bestimmtheit der Norm nicht berührt.“

II. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des § 185 StGB

1. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 185 StGB

Auf der Stufe der Normauslegung gebiete Art. 5 I 1 GG bereits eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Insbesondere bei der Auslegung des § 193 StGB sei zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung sei:

„Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 [181]) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 [139]). Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]; st.Rspr).
Besonders bei der Auslegung von § 193 StGB fällt ins Gewicht, daß die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Ein berechtigtes Interesse kann daher nicht nur dann bestehen, wenn der Betroffene selber den Anlaß zu der Äußerung gegeben hat oder wenn jemand sich gegen persönliche Angriffe zur Wehr setzt, sondern auch, wenn er sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt (vgl. BVerfGE 12, 113 [125, 127]). Das ist insbesondere zu beachten, wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB nicht auf Personen, sondern auf staatliche Einrichtungen bezogen werden. Sie dienen dann nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern suchen die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können. Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.“

2. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des § 185 StGB im Einzelfall

Bei der Anwendung des § 185 StGB im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Einbuße an Meinungsfreiheit bei dem Äußernden einerseits und der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht abstrakt-generell vorgegeben; zu berücksichtigen sind sämtliche wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Das BVerfG entwickelt eine Reihe von Gesichtspunkten, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben.

Berühre die Äußerung die Menschenwürde eines anderen, müsse die Meinungsfreiheit stets zurücktreten. Bei Formalbeleidigungen oder Schmähkritik, die indes eng zu definieren seien, müsse die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten. Im Übrigen komme es auf die Schwere der Beeinträchtigungen der betroffenen Rechtsgüter an; hier komme es bsp. darauf an, ob die Äußerungen im Zusammenhang mit einer privaten Auseinandersetzung gefallen seien oder einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellten. So führt das BVerfG aus:

„Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 S.1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; st.Rspr). Das Ergebnis dieser Abwägung läßt sich wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben.
So muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369 [380]) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, daß der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt.
Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 [281]).
Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil “richtig” ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208, 212]; 61, 1 [11]). Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.“

Diese verfassungsrechtlich gebotene Abwägung setze indes voraus, dass der Sinn jeder jeweiligen Äußerung zutreffend erfasst worden sei. Maßgeblich sei ein objektiver Maßstab, wobei im Ausgangspunkt der Wortlaut der Äußerung zugrundezulegen sei, es aber auch auf Kontext und Begleitumstände ankomme:

„Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist allerdings, daß ihr Sinn zutreffend erfaßt worden ist. Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im allgemeinen auswirkt, weil Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerung eine Bestrafung riskieren (vgl. BVerfGE 43, 130 [136]). Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen.
Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]).
Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 [52]). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierung oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Dabei muß auch bedacht werden, daß manche Worte oder Begriffe in unterschiedlichen Kommunikationszusammenhängen verschiedene Bedeutungen haben können. Das ist unter anderem bei Begriffen der Fall, die in der juristischen Fachterminologie in anderem Sinn benützt werden als in der Umgangssprache. Es ist daher ebenfalls ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, wenn der Verurteilung der fachspezifische Sinn zugrunde gelegt wird, obwohl die Äußerung in einem umgangssprachlichen Zusammenhang gefallen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [227]; 85, 1 [19]).
Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich wie bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt.“

III. Verfassungsrechtliche Grenzen der Strafbarkeit von Kollektivbeleidigungen

Das BVerfG führt zunächst aus, dass Art. 5 I 1 GG die Strafbarkeit von Kollektivbeleidigungen nicht verbiete, soweit in den Äußerungen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Gruppenangehörigen liege:

„Es ist von Verfassungs wegen weiterhin nicht zu beanstanden, daß die Gerichte in einer herabsetzenden Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfaßt, unter bestimmten Umständen auch einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sehen.
Die persönliche Ehre eines Menschen, die durch die Strafdrohung des § 185 StGB vor Angriffen geschützt werden soll, läßt sich nicht rein individuell und losgelöst von den kollektiven Bezügen, in denen er steht, betrachten. Der Einzelne bewegt sich in zahlreichen überindividuellen Zusammenhängen, die er teils frei wählt, teils ohne eigenes Zutun akzeptieren muß und die Rollen- und Verhaltenserwartungen begründen, denen er unterworfen ist. Auch von seiner Umwelt wird er mit den Kollektiven, denen er angehört, und den sozialen Rollen, die er ausfüllt, mehr oder weniger identifiziert. Sein Ansehen in der Gesellschaft hängt unter diesen Umständen nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Verhaltensweisen, sondern auch von den Merkmalen und Tätigkeiten der Gruppen, denen er angehört, oder der Institutionen, in denen er tätig ist, ab. Insofern können herabsetzende Äußerungen über Kollektive auch ehrmindernd für ihre Mitglieder wirken.“

Das BVerfG weist aber zugleich darauf hin, dass bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung stets sorgfältig geprüft werden müsse, ob sie überhaupt die „persönliche“ Ehre der einzelnen Gruppenmitglieder betreffe:

„Allerdings läßt sich bei herabsetzenden Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt und die nach Art. 5 Abs. 2 GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen. Einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen wohnt deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne. Verschiedene ausländische Rechtsordnungen, namentlich des angelsächsischen Rechtskreises, kennen daher die Sammelbeleidigung gar nicht und bestrafen nur die ausdrücklich oder erkennbar auf Einzelne bezogene Ehrverletzung (vgl. etwa Robertson/Nicol, Media Law, 3. Aufl. 1992, S. 57).
Ob auch § 185 StGB in dieser Weise ausgelegt werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Das Grundgesetz gebietet eine derart restriktive Auslegung der Ehrenschutzbestimmungen jedenfalls nicht. Doch muß bei der Anwendung von § 185 StGB auf herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung stets geprüft werden, ob durch sie überhaupt die “persönliche” Ehre der einzelnen Gruppenangehörigen beeinträchtigt wird, und vor allem beachtet werden, daß es nicht zur Unterdrückung kritischer Äußerungen über politische und soziale Erscheinungen oder Einrichtungen kommen darf, für die der Schutz der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gilt. Darauf weist auch die Strafrechtswissenschaft mit Nachdruck hin (vgl. Androulakis, Die Sammelbeleidigung, 1970, m.w.N.).“

Sodann gibt das BVerfG die Rechtsprechung des BGH wieder:

„Die Gerichte haben sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, die gerade aus Anlaß herabsetzender Äußerungen über Soldaten ergangen ist (vgl. BGHSt 36, 83). Der Bundesgerichtshof geht in dieser Entscheidung davon aus, daß die Anforderungen, die das Reichsgericht an die Strafbarkeit von Sammelbeleidigungen gestellt hatte, nämlich, daß es sich um eine abgrenzbare und überschaubare Gruppe handeln müsse, den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Eingrenzung von Straftatbeständen nicht genügten. Er fordert deswegen zusätzlich, daß die herabsetzende Äußerung an ein Merkmal anknüpft, das bei allen Angehörigen des Kollektivs vorliegt, während die Anknüpfung an Merkmale, die zwar auf einige, offenkundig aber nicht auf alle Mitglieder zutreffen, nach dieser Rechtsprechung die persönliche Ehre jedes einzelnen Mitglieds nicht mindert. Da jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar sei, daß nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt seien, werde durch eine solche Äußerung niemand beleidigt.
Der Bundesgerichtshof geht allerdings offenbar davon aus, daß auch nach dieser Eingrenzung noch sehr große Kollektive übrig bleiben, deren Mitglieder durch herabsetzende Äußerungen unter einer Sammelbezeichnung als persönlich beleidigt zu gelten hätten. Um das zu vermeiden, hält er daran fest, daß herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen) nicht auf die persönliche Ehre jedes einzelnen Angehörigen der Gruppe durchschlagen. Daß sonst die für notwendig gehaltene Eingrenzung des Straftatbestandes wieder preisgegeben würde, wird auch in der Strafrechtswissenschaft angenommen (…).“

Diese Rechtsprechung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Allerdings dürfe eine Äußerung, die sich auf eine nicht hinreichend begrenzte Personengruppe („alle Soldaten“) beziehe, nicht ohne weitere Begründung auf eine hinreichend überschaubare Gruppe („Soldaten der Bundeswehr“) bezogen werden, um die Strafbarkeit zu begründen:

„Diese Auslegung trägt dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Rechnung. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wie auch Art. 5 Abs. 2 GG dienen dem Schutz der persönlichen Ehre. Je größer das Kollektiv ist, auf das sich eine herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen.
Diese Erwägungen treffen auch auf herabsetzende Äußerungen über Soldaten zu, sofern sie sich auf alle Soldaten der Welt beziehen. Dagegen sind die Strafgerichte von Verfassungs wegen nicht gehindert, in den (aktiven) Soldaten der Bundeswehr eine hinreichend überschaubare Gruppe zu sehen, so daß eine auf sie bezogene Äußerung auch jeden einzelnen Angehörigen der Bundeswehr kränken kann, wenn sie an ein Merkmal anknüpft, das ersichtlich oder zumindest typischerweise auf alle Mitglieder des Kollektivs zutrifft.
Es ist dann allerdings inkonsequent, eine herabsetzende Äußerung, die ohne nähere Eingrenzung alle Soldaten zum Gegenstand hat, nur deswegen speziell auf die Soldaten der Bundeswehr zu beziehen, weil diese Teil der Gesamtheit aller Soldaten sind. Da jedes große Kollektiv in kleinere Untergruppen zerfällt, verwandelt sich durch den Rekurs auf irgend eine von ihnen auch eine völlig unspezifizierte und deswegen straflose Äußerung in eine persönliche und damit strafbare Kränkung. Die vom Bundesgerichtshof aus rechtsstaatlichen Gründen vorgenommene Eingrenzung des Straftatbestandes wird dadurch im Ergebnis wieder aufgehoben.
Diese Inkonsequenz ist auch verfassungsrechtlich erheblich. Da die Meinungsfreiheit nur in dem Maß eingeschränkt werden darf, wie es zum Schutz der persönlichen Ehre erforderlich ist, diese durch herabsetzende Äußerungen über unüberschaubar große Kollektive nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Strafgerichte aber nicht berührt wird, liegt in der Bestrafung wegen derartiger Äußerungen eine unzulässige Beschränkung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Soll jemand, der eine herabsetzende Äußerung über Soldaten im allgemeinen getan hat, wegen Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr bestraft werden, so genügt es folglich nicht darzutun, daß die Soldaten der Bundeswehr eine Teilgruppe aller Soldaten bilden; es muß vielmehr dargelegt werden, daß gerade die Soldaten der Bundeswehr gemeint sind, obwohl die Äußerung sich auf Soldaten schlechthin bezieht. Ein derartiges Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn ist keinesfalls unmöglich. Die Gerichte müssen dann aber die Umstände benennen, aus denen sich das am Wortlaut der Äußerung allein nicht erkennbare anderweitige Verständnis ergibt. Fehlt es daran, so liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG vor.“

Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter sei zu berücksichtigen, dass in herabsetzenden Äußerungen unter Sammelbezeichnungen in der Regel keine Schmähkritik liege. Vielmehr bestehe die Vermutung, dass die Äußerung nicht von der Diffamierung der Personen geprägt werde, sondern an die von ihnen wahrgenommene Tätigkeit anknüpfe:

„Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß auch bei herabsetzenden Äußerungen über große Kollektive die Diffamierung der ihnen angehörenden Personen im Vordergrund steht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Äußerungen an ethnische, rassische, körperliche oder geistige Merkmale anknüpfen, aus denen die Minderwertigkeit einer ganzen Personengruppe und damit zugleich jedes einzelnen Angehörigen abgeleitet wird. In der Regel werden aber nur Äußerungen über bestimmte Personen oder Personenvereinigungen als Schmähkritik in Betracht kommen. Nur i.d.S. ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 [12]; 82, 272 [284]; BGH, NJW 1974, S. 1762; NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB). Geht es dagegen um Personengruppen, die durch eine bestimmte soziale Funktion geeint sind, so ist eher zu vermuten, daß die Äußerung nicht von der Diffamierung der Personen geprägt wird, sondern an die von ihnen wahrgenommene Tätigkeit anknüpft. Die Äußerung kann dann gleichwohl ehrverletzend sein. Sie unterfällt aber nicht mehr dem Begriff der Schmähkritik, der eine konkrete Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles überflüssig macht.“

Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

D. Fazit

Die Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ enthält grundlegende Aussagen zu den Grenzen, die Art. 5 I 1 GG der Strafbarkeit wegen (Kollektiv-)Beleidigung setzt. Das BVerfG hat damit den Ausgangspunkt einer Rechtsprechungslinie gesetzt, die sich in aktuellen und höchstgradig prüfungsrelevanten Entscheidungen fortsetzt. Verwiesen sei an dieser Stelle nur auf die Entscheidungen des BVerfG zur Strafbarkeit der Verwendung der Schriftzüge „FCK CPS“ (Beschl. v. 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14) oder „ACAB“ (Beschl. v. 17.05.2016 – 1 BvR 257/14), in denen die jeweiligen Kammern (vgl. §§ 15a, 93b BVerfGG) weitreichend auf die hier vorgestellte Entscheidung und das „Lüth-Urteil“ Bezug nehmen. Die hier behandelten Rechtsfragen können im Übrigen nicht nur in der öffentlichen-rechtlichen Klausur, sondern – natürlich – auch und gerade im Strafrecht abgeprüft werden.