Fleet-Fall 2.0

A. Sachverhalt (leicht vereinfacht)

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Er nimmt die Beklagten wegen der Einschließung von Schiffen und anderen Gerätschaften der Insolvenzschuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch.

Der sorgfältig ausgesuchte und überwachte B2 fährt als verantwortlicher Schiffsführer mit dem im Eigentum der B1 stehenden Tankmotorschiff (TMS) “Patmos” rheinaufwärts. Gegen 21.00 Uhr geht er linksrheinisch bei Rhein-km 838,1 in einem durch das Tafelzeichen A5 gekennzeichneten Stillliegeverbots-Bereich vor Anker und verstößt damit gegen § 7.02 Nr. 1c der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, weil er das Tafelzeichen übersieht. Während des Ankermanövers kommt das TMS “Patmos” etwa 100 Meter vom Ufer entfernt mittschiffs fest und verfällt mit dem Bug zum linken Ufer. Der Bug liegt etwa 20 Meter vom Ufer entfernt unterhalb der Einmündung des Xantener Yachthafens. Ein Buganker ist quer vor der Einfahrt zum Yachthafen ausgebracht. Die Einfahrt bildet die einzige Zufahrt zu dem seinerzeitigen Baufeld 7 des Bauvorhabens “Reeser Flutmulde”, wo sich zahlreiche – im Eigentum der K stehende bzw. von dieser gemietete – Schiffe befinden. Sie können den Hafen nicht verlassen, weil die Ankerkette des TMS “Patmos” die Zufahrt versperrt und durch die Havarie und das Freiturnen des Schiffes verursachte Untiefen festgestellt und beseitigt werden müssen Das TMS “Patmos” kommt erst zwei Tage mit Hilfe zweier Schubboote und durch eigenes Freiturnen wieder frei.

K macht Stillstandskosten für den betreffenden Zeitraum geltend.

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.06.2016 – VI ZR 403/14)

I. Anspruch aus § 823 I gegen B2

K könnte gegen B2 ein Anspruch aus § 823 I BGB zustehen.

1. Rechtsgutsverletzung

Zunächst müsste B2 ein von § 823 I BGB geschütztes Rechtsgut verletzt haben. In Betracht kommen das Eigentum, der (berechtigte) Besitz und – subsidiär – das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

a. Eigentum

Eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn auf die körperliche Substanz der Sache eingewirkt und sie beschädigt oder zerstört wird. Eine solche Einwirkung auf die Substanz derjenigen Schiffe, die im Eigentum der Klägerin stehen, hat es hier nicht gegeben. Eine Eigentumsverletzung ist aber auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz möglich, wenn die Nutzung des Eigentums beeinträchtigt wird. Dafür spricht, dass § 903 S. 1 BGB dem Eigentümer die Befugnis verleiht, „mit der Sache nach Belieben [zu] verfahren“. Daher liegt es nahe, Beschränkungen dieser sogenannten Nutzungsfunktion des Eigentums als dessen Verletzung zu begreifen. Dadurch darf aber nicht die gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen werden, reine Vermögensschäden aus dem Schutzbereich des § 823 I BGB auszunehmen. Schwierig ist die Abgrenzung von bloß vermögensschädigenden Nutzungsbeeinträchtigungen von Eigentumsverletzungen i.S.v. § 823 I BGB.

In dem berühmten „Fleet-Fall“ aus dem Jahr 1970 hat der BGH ausgeführt, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit dann eine Eigentumsverletzung darstelle, wenn eine „die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache“ erfolge. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 hat der BGH gefordert, dass “die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder – wie im Falle eines Nutzungsverbots – rechtlicher Natur sein kann.“ Diese wenig subsumtionsfähigen Obersätze (wann liegt eine „unmittelbare tatsächliche Einwirkung“ auf die Sache vor?) dürften die Rechtsanwendung und die Abgrenzung nicht gerade erleichtern. Der BGH fasst diese Rechtsprechung zusammen und stellt dabei maßgeblich darauf ab, ob die bestimmungsmäßige Nutzungsmöglichkeit der Sache – bspw. als Transportmittel – praktisch vollständig aufgehoben wird:

„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (…). Hiervon ist etwa dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug vorübergehend seine Bewegungsmöglichkeit verliert, dadurch seiner Funktion - z.B. als Transportmittel - beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (…). Eine Eigentumsverletzung hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem ein (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht genutzt werden konnte (…). Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist; die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (…).“

Während in diesen Fällen eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB zu bejahen sei, stehen dem Fallgestaltungen gegenüber, in denen (nur) eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen wurde. In solchen Fällen liege keine Verletzung des Eigentums vor:

„Hiervon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung vorübergehend eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (…). Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit im Übrigen an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und seine Nutzung dadurch lediglich zeitweilig beschränkt wird (…). In diesen Fällen ist eine Eigentumsverletzung zu verneinen.“

Das OLG Köln als Berufungsgericht hatte eine Eigentumsverletzung verneint, weil die nur recht kurzfristige Nutzungsbeeinträchtigung nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreite:

„Für die Erheblichkeitsschwelle kann das Kriterium eines hohen wirtschaftlichen Schadens, wie es das Rheinschifffahrtsgericht als maßgebend hält, nicht herangezogen werden, da ansonsten der Vermögensschaden mittelbar zu einem nach § 823 I BGB schadensersatzberechtigten Recht qualifiziert würde.

Die Erheblichkeitsschwelle richtet sich vielmehr nach der Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung. Die Rechtsprechung hat noch nicht abschließend die Frage der Erheblichkeitsschwelle im Falle der Nutzungsentziehung geklärt. In dem sogenannten Fleetfall (…) wurde dem Betroffenen acht Monate lang die Nutzung seines Schiffs durch die Einsperrung entzogen und ein Nutzungsentschädigungsanspruch zugesprochen. Der Senat (…) hat im Falle eines 14-tägigen Nutzungsausfalls von einem nicht mehr entschädigungslos hinzunehmenden Allgemeinrisiko des Betroffenen erkannt. Die Zentralkommission in Straßburg (…) setzte eine 14-tägige Grenze als Schwelle zur Eigentumsverletzung an. Das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort (…) hat einen 5-tägigen Nutzungsausfall für nicht erheblich erachtet.

Nach Auffassung des Senats lässt sich eine starre Zeitgrenze zur Definition einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ziehen. Eine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze bedarf jedenfalls eines mehr als eintägigen Nutzungsausfalls. Diese trägt nicht die Qualität einer Eigentumsverletzung.“ (Urt. v. 05.09.2014 - 3 U 32/14)

Der BGH weist aber darauf hin, dass es der Überschreitung einer (zeitlichen) Erheblichkeitsschwelle nicht bedürfe, wenn die Nutzungsmöglichkeit der „eingesperrten“ Schiffe – wie hier – praktisch vollständig aufgehoben sei:

„Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. … Die Schiffe und Gerätschaften waren deshalb ihrer Funktion als Transport- und Arbeitsmittel beraubt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen.“

Damit liegt eine Eigentumsverletzung vor, soweit im Eigentum der Klägerin befindliche Schiffe „eingesperrt“ wurden.

b. Besitz

Jedenfalls der berechtigte Besitz ist als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB anerkannt, weil ihm – ähnlich dem Eigentum (§ 903 BGB) – eine Ausschlussfunktion (§§ 858 ff. BGB) und eine Nutzungsfunktion (aus dem Recht zum Besitz) zukommen. Die Klägerin war auch berechtigte Besitzerin aller Schiffe. Allerdings kann der Schutz des Besitzes im Rahmen von § 823 I BGB nicht weiterreichen als der Schutz des Eigentums. So hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 ausgeführt:

„Soll er [der berechtigte Besitz] dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird (…). Damit ist – anders als die Revision annimmt – freilich nicht gemeint, dass der berechtigte Besitzer einer Sache in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer. Denn mit der Entscheidung vom 04.11.1997 (VI ZR 348/96) hat der Senat lediglich die für die Eigentumsverletzung beim Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache geltenden Grundsätze auf den Besitz übertragen; eine Ausdehnung des Besitzschutzes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht gewollt (…). Folglich kann im vorliegenden Fall auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme einer Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat.“ (Urt. v. 09.12.2014, Az. VI ZR 155/14)

Eigenständige Bedeutung erlangt der Schutz des Besitzes aber für diejenigen Schiffe, die nicht im Eigentum der Klägerin standen, sondern nur von dieser gemietet waren. Auch insoweit liegt damit eine Rechtsgutsverletzung i.S.v. § 823 I BGB vor.

c. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Zwar bildet der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB (sogenanntes Rahmenrecht). Allerdings kommt ein auf dessen Verletzung gestützter Schadensersatzanspruch nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Ein derartiger betriebsbezogener Eingriff liegt aber nicht vor, weil die Sperrung des Hafenausgangs durch die Ankerkette in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin stand. Die Schiffbarkeit einer Wasserstraße gehört nicht in den Bereich des Gewerbebetriebes eines Schifffahrttreibenden. Die Unpassierbarkeit war allgemeine Folge des nautischen Fehlers des B2, die die Klägerin rein zufällig traf. Im Übrigen ist der Schutz subsidiär und kommt nicht zur Anwendung, wenn – wie hier – anderer Rechtsgüter betroffen sind.

2. Sonstige Voraussetzungen

Auch die übrigen Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 I BGB liegen vor, insbesondere handelte B2 schuldhaft, indem er bei der Suche nach einem Ankerplatz nicht die nautische Sorgfalt an den Tag gelegt hat, die von ihm als verantwortlicher Schiffsführer gefordert und in der konkreten Situation zu erwarten war.

3. Ergebnis

B2 haftet der Klägerin dem Grunde nach für den Schaden, der ihr entstanden ist, weil sie die eigenen und gemieteten Schiffe in der Zeit der Sperrung des Hafenausgangs nicht nutzen konnte.

II. § 823 II gegen B2

Fraglich ist, ob § 7.02 Nr. 1c der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, gegen den B2 schuldhaft (§ 823 II 2 BGB) verstoßen hat, ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB, Art. 2 EGBGB darstellt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 hat der BGH ein Schutzgesetz wie folgt charakterisiert:

„Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen.“ (Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04)

Nach Ansicht des OLG Köln scheidet ein Anspruch aus § 823 II BGB aus, weil die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nicht die Vermögensinteressen anderer Verkehrsteilnehmer schützen sollen und damit (jedenfalls) nicht der sachliche Schutzbereich der Norm betroffen sei. Zwingend ist das nicht, weil § 1.04 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung den Schiffsführer dazu verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die geboten sind, um „die Beschädigung anderer Fahrzeuge“ zu vermeiden.

III. § 823 I gegen B1

Eine Haftung des B1 für das deliktische Verhalten des B2 ergibt sich aus § 3 BinSchG, der – anders als § 831 BGB – eine Exkulpationsmöglichkeit des Schiffseigners nicht vorsieht.

C. Fazit

Geschichte wiederholt sich: Der Fall ist dem berühmten und klassischen „Fleet-Fall“ verblüffend ähnlich. Nach der „Autobahnrastanlagen-Entscheidung“, die wir ebenfalls im Blog besprochen haben und die bereits Gegenstand von Examensklausuren war, eine weitere Entscheidung, die Grundfragen des deliktischen Eigentumsschutzes behandelt. Eine gute Gelegenheit, sich mit den §§ 823 ff. BGB im Allgemeinen und dem Schutz des Eigentums, des Besitzes und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs im Rahmen von § 823 I BGB intensiver auseinanderzusetzen – am besten natürlich mit Jura Online.

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen