Examensreport: ÖR II 1. Examen aus April 2016 Durchgang in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Fall 1:

Das Land Nordrhein-Westfalen möchte das Staatshaftungsrecht für Landesbeamte ändern. Daraufhin ergeht in einem ordnungsgemäßen Verfahren im Landtag das „Gesetz zur Neuregelung des Staatshaftungsrechts für Beamte“. Inhalt ist, dass Beamte bis zu einer Haftungssumme von 500 € im Außenverhältnis eigenständig haften und erst danach die Haftung des Staates eintritt.

Ziel ist, dass die Beamten angehalten werden, sorgfältiger zu arbeiten und zum anderen den Haushalt zu entlasten.
Es regt sich innerhalb des Landtages Widerstand gegen das Gesetz. Der Abgeordnete M hat verfassungsrechtliche Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes und ist der Meinung, dass den Bund die entsprechende Kompetenz treffen würde. Außerdem könne es in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten aus Art 33. V GG nicht sein, dass der Beamte nun ebenso wie ein normaler Arbeitnehmer hafte. Schließlich würden die Beamten zukünftig weniger Entscheidungsfreudig agieren. Auch sei das Gesetz nicht verhältnismäßig und sozial ungerecht.

Frage: Ist das Gesetz formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar?

2. Fall:

A ist Lehrerin in Münster und verbeamtet. Sie soll am Freitag Nachmittag mit ihrer Klasse zu einer Klassenfahrt ins Sauerland fahren. Da sie selbst noch in Münster unterrichten muss, fährt ihr Kollege mit der Klasse vor und sie folgt am späten Nachmittag im Wagen ihres Ehemannes E. Auf dem Weg ins Sauerland dreht A verkehrsbedingt auf einer Straße. Dabei hat sie aus Unachtsamkeit den U übersehen, der auf der anderen Seite mit seinem Wagen entgegen kommt. Es kommt zu einem Unfall, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 3.000 € entsteht.

U verlangt vom Land Nordrhein-Westfalen Schadenersatz. Hat er einen solchen Anspruch?

Bearbeiterhinweis:

Es wird auf §§ 1, 9 V StVO hingewiesen. Zudem ist das Gesetz aus Fall 1 außer Acht zu lassen.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

Fragen 1: Verfassungsmäßigkeit des Staatshaftungsgesetzes
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

  1. Zuständigkeit

a) Grundsatz: Länder, Art. 70 GG

b) Ausnahme: Bund

aa) Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 71, 73 GG (-)

bb) Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 72, 74 GG
Hier: Staatshaftung, Art. 74 I Nr. 25 GG
-> Verbleibende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, wenn und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, Art. 72 I GG
Hier: Bund hat Amtshaftungsanspruch in § 839 BGB/Art. 34 GG geregelt. Aber: Wohl kein abschließender Gebrauch der Befugnis; Arg.: Bund hat kein eigentliches „Staathaftungsgesetz“ erlassen; Wortlaut des Art. 34 S.1 GG („grundsätzlich“).

  1. Verfahren (+)

  2. Form (+)

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

  1. Verstoß gegen Art. 33 V GG
    -> „Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“
    -> Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Alimentationsgedanke
    Hier: Belastung des Beamten durch Eigenhaftung i.H.v. 500 Euro

  2. Verhältnismäßigkeit

a) Zweck
Hier: Beamte sollen angehalten werden, sorgfältig zu arbeiten; Entlastung des Haushalts

b) Geeignetheit (+)

c) Erforderlichkeit (+)

d) Angemessenheit

  • Vergleich/Unterschied zum „normalen“ Arbeitgeber – umfängliche Treuepflicht des Beamten; Beeinträchtigung der Entscheidungsfreude des Beamten.

III. Ergebnis: (-)

Frage 2: Schadensersatzansprüche des U gegen das Land NRW

A. Amtshaftung, § 839 BGB/Art. 34 GG

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  1. Handelnder
    -> Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne (+)

  2. Öffentliches Amt (+)

  3. In Ausübung
    -> Voraussetzung: sachlicher Zusammenhang
    Hier: Unfall passiert auf dem Weg zu einer Klassenfahrt. Aber: Nutzung eines privaten Pkw, um hinterher zu fahren. Hintergrund: Unterrichtsverpflichtungen in Münster. Nutzung von Privatfahrzeug wohl in Ausübung (a.A. vertretbar).

II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

Hier: Schädigung des Eigentums des U

III. Vertretenmüssen der A, § 276 BGB
Hier: Fahrlässigkeit („Unachtsamkeit“); §§ 1, 9 StVO

  • Haftungsprivilegierung des § 1359 BGB gilt – wenn überhaupt – nur im Verhältnis zum Ehemann.

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

Hier: 3.000 Euro Sachschaden, § 249 II BGB

V. Kein Ausschluss

  1. § 839 I 2 BGB („Verweisungsprivileg“)
  • Verweis auf Ehemann, § 7 StVG, oder Haftpflichtversicherung des Ehemannes, § 115 VVG
  • Problem: Teleologische Reduktion des § 839 BGB/Art. 34 GG
  • Hier: „Staßenverkehrsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz” – U soll bei dem dienstlich veranlassten Einsatz eines privaten Pkw nicht schlechter bzw. anders gestellt werden als bei dem Einsatz eines Dienstfahrzeuges, indem er auf einen anderen Schuldner verwiesen wird. Außerdem wäre die Belastung des E z.B. durch Hochstufung des Versicherungstarifs unbillig.
  1. § 839 II, III BGB (-)

VI. Ergebnis: (+)

B. Sonstige Ansprüche (-)