Update: Haftung für Gefälligkeit unter Nachbarn

A. Ausgangspunkt

Vor wenigen Monaten berichteten wir hier im Blog über eine Entscheidung des OLG Koblenz, die sich mit der Frage der Haftung im Rahmen von nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnissen (Blumengießen) befasste. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Parteien stillschweigend eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbaren, wenn der Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Das OLG Koblenz widersprach der bisherigen Rechtsprechung des BGH und nahm an, dass allein aus dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht abgeleitet werden könne, dass der Schädiger für jede Fahrlässigkeit haften soll.

Zur Erinnerung hier noch einmal der Sachverhalt:

K und B sind Nachbarn. Während eines Kuraufenthalts des K übernimmt es der B, dessen Haus zu versorgen. Hierzu gehört u.a. auch die Bewässerung des Gartens.

Am 29.06.2015 bewässert B den Garten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Nach der Bewässerung dreht er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stellt aber nicht die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30.06.2015 löst sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge tritt aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser aus. Weil nicht das gesamte Wasser im Erdreich versickern kann, tritt auch Wasser in das Gebäude des K ein und führt dort zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Gebäudeversicherung (V) des K entschädigt ihn für den entstandenen Schaden in Höhe von 12.000 Euro und verlangt die Erstattung des Betrages von B, der über eine Haftpflichtversicherung verfügt.

Das OLG Koblenz nahm eine Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit an, verneinte ein grob fahrlässiges Handeln des B und wies die Klage ab. Zugleich ließ das OLG die Revision zu; nunmehr liegt die Entscheidung des BGH vor.

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 26.04. 2016 – VI ZR 467/15)

Der BGH bejaht - anders als das OLG - einen Anspruch des K gegen B aus § 823 I BGB, der im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 I VVG auf die V übergangen ist.

Zunächst billigt der BGH aber die Annahme des OLG, wonach zwischen K und B ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis besteht und damit nur deliktische Ansprüche in Betracht kommen:

„Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Versorgung des Nachbarhauses einschließlich der Bewässerung des Gartens durch den Beklagten im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses erfolgte, in welchem es an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (Senatsurt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1147).“

Der BGH stimmt dem OLG ebenfalls darin zu, dass eine Analogie zu gesetzlichen Haftungsprivilegierungen ausscheide:

„Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen, insbesondere solche, die für unentgeltliche Verträge gelten (z. B. §§ 521, 599, 690 BGB), auf die deliktische Haftung im Rahmen der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar sind. Dagegen spricht neben den grundsätzlichen Bedenken, dass es an einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischen und vertraglichen Ansprüchen fehlt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, a.a.O., 1147), schon die Tatsache, dass es für den ebenfalls unentgeltlichen Auftrag als vertragliche Entsprechung zur Hilfe unter Nachbarn eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht gibt.“

In dem streitentscheidenden Punkt widerspricht der BGH allerdings dem OLG Koblenz: Die Parteien haben keinen stillschweigenden Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit vereinbart.

Der BGH wiederholt seine ständige Rechtsprechung, wonach sich im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen eine Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben könne. Das könne aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Daran fehle es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflichtansprüche versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspreche in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten. Erforderlich sei vielmehr ein für den Schädiger nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko:

„Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (Senatsurt. v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, a.a.O., 1147). Eine Haftungsbeschränkung kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben (Senatsurt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 13 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat (Senatsurt. v. 13.07.1993 – VI ZR 278/92, VersR 1993, 1092, 1093; v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, a.a.O., 1147). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (Senatsurt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; v. 18.12.1979 – VI ZR 52/78, VersR 1980, 426, 427; v. 14.11.1978 – VI ZR 178/77, VersR 1979, 136, 137). An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, a.a.O., Rn. 16; v. 13.07.1993 – VI ZR 278/92, a.a.O., 1093; v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, a.a.O., 1147). Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurt. v. 08.01.1965 – VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; v. 27.11.1979 – VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; v. 15.01.1980 – VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; v. 09.06.1992 – VI ZR 49/91, a.a.O., 1147; v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, a.a.O., Rn. 16). Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (Senatsurt. v. 10.02.2009 – VI ZR 28/08, a.a.O., Rn. 16; v. 13.07.1993 – VI ZR 278/92, a.a.O., 1093).“

Nach diesen Maßstäben sei die Entscheidung des OLG rechtsfehlerhaft. Es fehle an einem für den haftpflichtversicherten B nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko.

„Das Berufungsgericht hat zwar richtig gesehen, dass die Tatsache, dass der Beklagte für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert ist, ein Umstand ist, der regelmäßig gegen die Annahme einer Haftungsbeschränkung spricht. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die weitere Begründung des Berufungsgerichts, dass allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Haftung des Gefälligen nicht begründen könne. Denn begründet wird die Haftung vorliegend allein durch § 823 I BGB, während das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers für die Frage von Bedeutung ist, ob die Haftung abweichend von der gesetzlichen Regelung ausnahmsweise wirksam beschränkt worden ist. Für die Annahme einer Haftungsbeschränkung genügt auch nicht der vom Berufungsgericht als besonders bezeichnete Umstand, dass es sich vorliegend um eine alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt. Wie ausgeführt, rechtfertigt selbst der Gefälligkeitserweis in einer engen persönlichen Beziehung nicht ohne Weiteres die Annahme eines Haftungsverzichts. Es fehlt vorliegend ferner an der Voraussetzung eines nicht hinzunehmenden Haftungsrisikos. Wie das Berufungsgericht selbst anführt, birgt das Bewässern eines Gartens durch den Nachbarn wie jedes Tätigwerden für einen anderen Gefahrenmomente, ohne vordergründig gefahrgeneigt zu sein.“

An dieser Bewertung ändere sich auch nichts dadurch, dass K seinerseits über eine Gebäudeversicherung verfüge:

„Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass der Schaden durch die Gebäudeversicherung bei der Klägerin abgedeckt ist, nicht den Schluss auf eine Haftungsbeschränkung (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.1959 – II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 48; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 276 Rn. 37). Der deliktische Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Beklagten als Schadensverursacher wird durch die Gebäudeversicherung nicht berührt; er ging, soweit eine Schadensregulierung durch die Klägerin erfolgte, gemäß § 86 I S. 1 VVG auf diese über. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschränkung ginge demgegenüber im Ergebnis zu Lasten der Klägerin und würde das Haftungsrisiko von dem Verursacher des Schadens und dessen Haftpflichtversicherung ungerechtfertigt auf die Versicherung des Geschädigten verschieben.“

C. Fazit

Den „Testballon“ des OLG Koblenz hat der BGH recht schnell zum Platzen gebracht. Was bleibt, sind – selbstverständlich nicht bindende – Vorgaben des BGH für die instanzgerichtliche Praxis und ein wunderbarer Prüfungsfall, der Vieles behandelt, was das Herz des zivilrechtlichen Prüfers schneller schlagen lässt.

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