ZR I 1. Examen aus dem Januar 2016 Durchgang in Niedersachsen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

P ist mit ihrer Zahngoldfüllung nicht zufrieden und begibt sich zu Zahnarzt Z in Hannover. Der empfiehlt ihr Veneers. P willigt ein. Z bohrt ihr das Zahngold raus und übergibt es ihr, wie üblich, schon im Behandlungsraum. Auf dem Weg aus der Praxis entschließt sich P spontan das Zahngold einem guten Zweck zuzuführen und schmeißt das Zahngold in eine in der Praxis des Z aufgestellten Sammelbox für Zahngold auf der “Eigentum der Caritas” steht. Der Erlös des Zahngolds soll in ein Flüchtlingsprojekt fließen. Die Boxen sind verschlossen und der Schlüssel befindet sich ausschließlich beim Vorstand der Caritas. Die Sammelboxen wurden von dem WD e.V. der seinen Sitz in Hannover hat in den Praxen seiner Mitglieder aufgestellt.

Der WD wollte so die Arbeit der Caritas (C) unterstützen. Z hatte noch vor der Aufstellung dem alleinvorsitzenden M des WD e.V. angeboten, nach der Sommerzeit die Boxen in den Praxen in Hannover einzusammeln und in den Keller des Vereinsheims des WD e.V. zu bringen. M willigt ein und übergibt Z die Schlüssel für das Vereinsheim und den Keller.

Z sah wie P das Zahngold in die bisher leere Box warf. Aufgrund eines finanziellen Engpasses öffnete er gewaltsam die Box und entnahm ihr das Zahngold der P (100 g). Sodann verschloss er die leere Box wieder. Das Zahngold verkaufte Z an den Goldhändler H. Der H weiß nicht, dass das Zahngold aus der Sammelbox stammt. Er zahlt dem Z 1200 Euro. Anschließend schmelzt er das Zahngold und gewinnt daraus 50 g reines Gold, was er für 2000 Euro weiter veräußerte.

Am Ende der Sammelzeit holt Z die Boxen wie besprochen ab und bringt sie in den Keller des WD e.V. Hierbei behielt er sich vor, noch weiteres Zahngold zu entwenden. Bevor er dies in die Tat umsetzen konnte wurde durch einen Zeitungsartikel bekannt, dass häufig Zahngold aus Sammelboxen geklaut würde, ohne einen Hinweis auf die Person des Z zu liefern. Hiervon alarmiert forderte die C sofortige Herausgabe der Sammelboxen. Um Spekulationen vorzubeugen stellte der M den Z zur Rede und fragte, was er mit dem Zahngold gemacht habe. Z will nichts sagen, weil er strafrechtliche Konsequenzen fürchtet.

Frage 1:
Welche Ansprüche hat C gegen H?

Frage 2:
a) Kann M von dem Z Auskunft verlangen?
b) Welches Gericht wäre örtlich zuständig wenn es zur Klage kommt?

Frage 3:
Kann C Herausgabe der restlichen Boxen mitsamt dem Inhalt von Z bzw. dem WD
e.V. verlangen?

Frage 4:
C ist nicht sicher, ob ein Anspruch gegen Z oder den WD e.V. besteht. Welches
Verfahren sollte er wählen?

Unverbindliche Lösungsskizze

Frage 1: Ansprüche C gegen H

A. Herausgabe
(-); Arg.: Herausgabe des Zahngoldes nicht mehr möglich

B. Schadensersatz

I. §§ 687 II, 678 BGB
(-); Arg.: H zumindest nicht bösgläubig

II. §§ 989, 990 I BGB

  1. EBV (zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung)

a) Besitz des H (+)

b) Eigentum der C

aa) Ursprünglich: P

bb) Eigentumserwerb der C, § 929 S. 1 BGB

(1) Einigung P-C
Hier: Auslegung, §§ 133, 157 BGB (+); Arg.: Aufschrift „Eigentum der Caritas“

(2) Übergabe P an C

(a) Vollständiger Besitzverlust der P (+)

(b) Unmittelbarer Besitzerwerb der C
Hier: Wohl (+); Arg.: Box verschlossen und C alleinige Inhaberin der Schlüsselgewalt

(c) Zur Vollziehung (+)

(3) Einigsein (+)

(4) Berechtigung der P (+)

c) Eigentumserwerb des Z (-)

d) Eigentumserwerb des H von Z, § 929 S. 1 BGB

aa) Einigung (+)

bb) Übergabe (+)

cc) Einigsein (+)

dd) Berechtigung (-)

ee) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929 S. 1, 932 BGB

(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+)

(2) Rechtsscheinstatbestand (+)

(3) Gutgläubigkeit, § 932 II BGB (+)

(4) Kein Abhandenkommen bei C, § 935 BGB
(-); Arg.: Aufbrechen der Box durch Z = unfreiwilliger Besitzverlust bei C

c) Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB (+)

  1. Bösgläubiger bzw. verklagter Besitzer (-)

  2. Ergebnis: (-)

III. §§ 992, 823 ff. BGB
(-); Arg.: H nicht deliktischer Besitzer

IV. § 823 I BGB
(-); Arg.: nicht anwendbar, § 993 I BGB a.E. („Sperrwirkung“)

C. Wertersatz, §§ 951, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB

I. Anwendbarkeit
(+); Arg.: Sperrwirkung des § 993 I BGB a.E. gilt nicht für Wertersatz

II. Voraussetzungen
-> Eigentumsverlust nach § 950 BGB

  1. Verarbeitung
    Hier: Einschmelzen des Zahngoldes

  2. Herstellen einer neuen beweglichen Sache
    Hier: Zahngold zu Reingold; Arg.: Verkehrsanschauung (a.A. vertretbar)

  3. Wertverhältnis
    Hier: Verarbeitung (800 Euro) nicht erheblich weniger wert als Zahngold (1.200 Euro); Arg.: mehr als 60:100 (Rspr.)

III. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 812 ff. BGB
-> Rechtsgrundverweis

  1. Etwas erlangt
    Hier: Eigentum am Reingold

  2. In sonstiger Weise
    Hier: Verarbeitung
    Problem: Verwendungen auf abhandengekommene Sachen

  • aA: Theorie der genauen Bestimmung des Leistungsgegenstandes -> (+)
  • aA: Modifizierte Subsidiaritätstheorie -> (+)
  • hM: Wertungsmodell der §§ 816, 932, 935 BGB -> (+)
  1. Ohne Rechtsgrund
    (+); Arg.: Verarbeitung kein Rechtsgrund

  2. Rechtsfolge: Wertersatz
    Hier: Wert des Zahngoldes 1.200 Euro

  3. Kein Ausschluss (+)

  4. Ergebnis: (+)

D. Erlösherausgabe

I. §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB
(-); Arg.: H nicht bösgläubig

II. § 816 I 1 BGB
(-); Arg.: H bzgl. des Reingoldes Berechtigter

Frage 2a: M gegen Z auf Auskunft

A. § 666 BGB
-> Voraussetzung: Auftrag, § 662 BGB

I. Einigung
-> Inhalt: Unentgeltliche Geschäftsbesorgung (+)

II. Wirksamkeit (+)

III. Ergebnis: (+)

B. Sonstige Ansprüche (-)

Frage 2b: Örtliche Zuständigkeit des Gerichts

A. Ausschließlicher Gerichtsstand (-)

B. Besonderer Gerichtsstand
Hier: Evtl. § 32 ZPO (Ort der unerlaubten Handlung), da Auskunftsanspruch „vorgelagert“ – Hannover

C. Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnort des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO
Hier: (wohl) Hannover

Frage 3: C gegen Z bzw. WD e.V. auf Herausgabe der Boxen mit Inhalt

A. C gegen Z

I. Vertragliche Ansprüche (-)

II. § 985 BGB

  1. Besitz des Z
    Hier: wohl (-); Arg.: Z hat die Boxen bereits in den Keller des WD e.V. verbracht. Dass Z wohl noch den Schlüssel für den Keller hat und sich weitere Diebstähle vorbehält, dürfte unbeachtlich sein.

  2. Ergebnis: (-)

III. Sonstige Herausgabeansprüche (-)

B. C gegen WD e.V.

I. § 667 BGB (+)

II. § 985 BGB (+)

III. Sonstige Herausgabeansprüche (-)

Frage 4: Verfahrenswahl
Einen der beiden verklagen und dem anderen den Streit verkünden, §§ 72 ff. ZPO

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