Problem - Verwendungen auf abhandengekommene Sachen (Jungbullen-Fall)

Problem – Verwendungen auf abhandengekommene Sachen (Jungbullen-Fall)

Im Rahmen der Nichtleistungskondiktion kann sich das Problem der Verwendungen auf abhandengekommene Sachen stellen. Beispiel: A hat Jungbullen, die ihm von B gestohlen werden. B verkauft und übereignet die Jungbullen an den gutgläubigen C. C verarbeitet die Jungbullen zu Würstchen. Nun möchte A von C Wertersatz. Fraglich ist, wie sich solche Verwendungen auf abhandengekommene Sachen auswirken.

A. §§ 989, 990 BGB

A könnte gegen C einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 989, 990 I BGB haben. Zwar liegt eine Vindikationslage vor. Jedoch war C gutgläubig, sodass dieser Anspruch aus EBV ausscheidet.

B. §§ 992, 823 I BGB

Gleiches gilt für den Anspruch aus den §§ 992, 823 I BGB, da C nicht deliktischer Besitzer ist.

C. §§ 951, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB

Es könnte jedoch ein Anspruch des A gegen C auf Wertersatz gemäß den §§ 951, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB in Betracht kommen.

I. Anwendbarkeit

Eine Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts ist vorliegend gegeben, da die Sperrwirkung des EBV nur Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Nutzungsherausgabe, nicht jedoch Wertersatzansprüche erfasst.

II. Voraussetzungen des § 951 BGB

Hier sind zunächst die Voraussetzungen des § 951 BGB zu erörtern. Dieser verlangt insbesondere, dass ein Eigentumsverlust nach den vorangegangen Vorschriften stattgefunden hat. Hier greift die Verarbeitung nach § 950 BGB. Durch die Verarbeitung der Jungbullen sind neue Sachen entstanden, nämlich Würste.

III. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 812 ff. BGB

Die Rechtsfolge ist ein Verweis auf das Bereicherungsrecht. Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundverweis, es wird somit auch auf die Voraussetzungen verwiesen, weil die in Bezug genommenen Normen noch maßgebliche Unterscheidungen enthalten. Vorliegend könnte § 812 I 1 2. Fall BGB einschlägig sein.

1. Etwas erlangt

Hier hat C durch die Verarbeitung das Eigentum an den Würstchen erlangt.

2. In sonstiger Weise

Dies müsste auch in sonstiger Weise geschehen sein, also insbesondere nicht durch Leistung, und zwar durch niemandes Leistung. Vorliegend könnte eine vorrangige Leistung des B an C gegeben sein, da B dem C die Jungbullen verkauft hat. An dieser Stelle stellt sich das Problem der Verwendungen auf abhandengekommene Sachen. Vorliegend hat C Verwendungen auf abhandengekommene Sachen getätigt. Bei den gestohlenen Jungbullen handelt es sich um abhandengekommene Sachen und die Verarbeitung stellen Verwendungen (Aufwendungen auf Sachen) dar. Ob bei Verwendungen auf abhandengekommene Sachen eine vorrangige Leistungsbeziehung vorliegt, lässt sich nach unterschiedlichen Kriterien beurteilen.

a) Theorie der genauen Bestimmung des Leistungsgegenstandes

Nach einer Ansicht, die Theorie der genauen Bestimmung des Leistungsgegenstandes, sei bei Verwendungen auf abhandengekommene Sachen zu klären, was vorrangig geleistet wurde, denn dies müsste mit dem durch die Verarbeitung Erlangten deckungsgleich sein. Hier hat C den Besitz an den Jungbullen durch eine Leistung des B erhalten. Durch die Verarbeitung als Verwendungen auf abhandengekommene Sachen hat C jedoch das Eigentum an den Würstchen erlangt, sodass die Leistung des B vorliegend nicht relevant wäre und eine Sperrung der Nichtleistungskondiktion nicht gegeben wäre.

b) modifizierte Subsidiaritätstheorie

Eine andere Ansicht, die modifizierte Subsidiaritätstheorie, stellt bei Verwendungen auf abhandengekommene Sachen darauf ab, ob der Eigentümer der (ursprünglichen) Sache diese durch Leistung in den Verkehr gebracht habe. Hier wurden die Jungbullen gestohlen, daher liegt keine Leistung des A vor. Anders läge der Fall jedoch, wenn A dem B die Jungbullen geliehen hätte. Daher wäre A nach dieser Ansicht schützenswert und könnte direkt gegen C kondizieren.

c) Wertungsmodell der §§ 816, 932, 935 BGB (h.M.)

Die herrschende Meinung zieht im Rahmen von Verwendungen auf abhandengekommene Sachen das Wertungsmodel der §§ 816, 932, 935 BGB heran. Bei Verwendungen auf abhandengekommene Sachen müsse gelten, dass man das, was man im Wege des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs nicht hätte behalten dürfen, auch nicht nach den Regeln des gesetzlichen Eigentumserwerbs behalten dürfe. Hätte B dem A Würste gestohlen und sie an den gutgläubigen C veräußert, so hätte C wegen der Wertung des § 935 BGB kein Eigentum an den Würsten erhalten, sodass A die Würste von C gemäß § 985 BGB hätte heraus verlangen können. Hätte A dem B die Würste geliehen, dann hätte C gutgläubig das Eigentum nach § 932 BGB erworben. Ebenso läge der Fall bei einer Leihe und einer Schenkung der Würste von B an C, da A von C nach § 816 I 2 BGB Herausgabe verlangen könnte. Bei Verwendungen auf abhandengekommene Sachen kommt es nach dieser Ansicht somit auf die Wertungen des rechtsgeschäftlichen Erwerbs an. Hiernach könnte A gegen C direkt kondizieren. Vorliegend kommen alle Auffassungen zu demselben Ergebnis, sodass eine Entscheidung entbehrlich ist. A hat gegen C somit einen Wertersatzanspruch aus den §§ 951, 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB.

 

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