BGH: Wie hoch darf der Schadensersatz bei der Verletzung eines Tieres sein?

A. Sachverhalt (vereinfacht)

K ist Eigentümer und Halter eines Jack-Russel-Mischlings („Ronja“), den er im Jahre 2012 für 250 Euro einem Tierheim abgekauft und der sich zu einem durchschnittlichen Familienhund entwickelt hat. Die Ehefrau des K (E) passiert auf einem Spaziergang in Begleitung des nicht angeleinten Hundes das Grundstück des B, auf dem sich ein ebenfalls nicht angeleinter Wolfshund, dessen Halter B ist, befindet. Die Hunde begegnen sich am Gartenzaun, der Wolfshund springt über den Zaun und fügt der deutlich kleineren „Ronja“ erhebliche Verletzungen zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beißerei zwischen den Hunden hätte verhindert werden können, wenn E den Hund des K angeleint hätte. B seinerseits hat es fahrlässig unterlassen, für eine hinreichend Einzäunung seines Grundstücks zu sorgen.

Die tierärztliche Behandlung kostet 4.000 Euro, die K von B ersetzt verlangt. B widerspricht, weil die Kosten im Verhältnis zum Wert des Hundes zu hoch seien. Zudem weist er darauf hin, dass – was zutrifft - am Wohnsitz des K für den Unterhalt eines Hundes jährlich ca. 1.000 Euro (Tierarzt, Steuer, Futter etc.) anfallen.

Steht K ein Anspruch auf Zahlung von 4.000 Euro zu?

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 27.10.2015 – VI ZR 23/15)

I. Anspruch aus § 833 S. 1 BGB

K könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung von 4.000 Euro aus § 833 S. 1 BGB zustehen

1. Haftungsbegründender Tatbestand

Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestands erfüllt sein.

Nach § 833 S. 1 BGB ist der Tierhalter – verschuldensunabhängig – zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der einem anderen durch das Tier an den dort genannten Rechtsgütern, u.a. Eigentum an einer Sache, zugefügt wird.

Durch die Beißerei ist „Ronja“, auf die gem. § 90a S. 3 BGB die Vorschriften über Sachen entsprechend anzuwenden sind und die im Eigentum des K steht, verletzt worden. Damit ist eine Sache des K beschädigt worden.

Der Wolfshund hat die Sachbeschädigung äquivalent kausal verursacht. Das genügt für den Tatbestand des § 833 S. 1 BGB nicht. „Durch ein Tier“ ist ein Schaden nur dann verursacht, wenn sich in der Rechtsgutsverletzung eine spezifische Tiergefahr (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 833 BGB) realisiert hat. Diese einschränkende Auslegung gebietet der Schutzzweck der Gefährdungshaftung. Im Einzelfall mag die Bestimmung dessen, was noch als Realisierung der spezifischen Tiergefahr anzusehen ist, schwierig sein. Verletzungen durch Hundebisse sind aber in aller Regel der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen, wenn sich – wie hier in Form des Springens über den Zaun und den Angriff auf einen anderen Hund – darin die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verwirklicht. Damit ist die Sachbeschädigung auch „durch ein Tier“ erfolgt. Schließlich ist B Halter des Wolfshundes, sodass der haftungsbegründende Tatbestand des § 833 S. 1 BGB erfüllt ist.

Der Wolfshund dient keinen Erwerbszwecken des B (so. Luxustier), weswegen er sich nicht auf den Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB berufen kann.

2. Haftungsausfüllender Tatbestand

Fraglich ist der Umfang des Schadensersatzanspruchs, der sich nach §§ 249 ff. BGB bestimmt.

a. Ausgangspunkt

Grundsätzlich hat B dem K die verursachten Tierarztkosten in Höhe von 4.000 Euro als Form der Naturalrestitution zu ersetzen (§ 249 II 1 BGB).

b. Unverhältnismäßigkeit

Ist eine Naturalrestitution zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, so kann der Schädiger stattdessen eine Entschädigung in Geld leisten (sogenannte Ersetzungsbefugnis). Das Integritätsinteresse des geschädigten Eigentümers tritt in diesen Fällen somit zurück, wenn die Naturalherstellung unzumutbar ist, indem sich der Anspruch auf Naturalrestitution in einen Anspruch auf Kompensation wandelt:

„Nach § 251 II S. 1 BGB kann der Ersatzpflichtige allerdings den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Diese Ersetzungsbefugnis kann der Schuldner auch gegenüber dem Zahlungsanspruch aus § 249 II BGB geltend machen (vgl. Senatsurt. v. 08.12.1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330 und v. 23.05.2006 - VI ZR 259/04 , VersR 2006, 1076 Rn. 27, beide m.w.N.). Sie ist eine besondere Ausprägung von Treu und Glauben und begrenzt die Ersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. Senatsur. v. 03.12.1974 - VI ZR 1/74 , BGHZ 63, 295, 298 f. ; v. 13.05.1975 - VI ZR 85/74 , VersR 1975, 1047; v. 09.12.2008 - VI ZR 173/07 , VersR 2009, 408 Rn. 14; BGH, Urt. v. 24.04.1970 - V ZR 97/67 , NJW 1970, 1180, 1181; v. 26.10.1972 - VII ZR 181/71 , BGHZ 59, 365, 368 ; v. 27.11.2009 - LwZR 11/09 , NZM 2010, 442 Rn. 21; v. 04.04.2014 - V ZR 275/12 , BGHZ 200, 350 Rn. 43 ). Die Zumutbarkeitsgrenze ist durch eine Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. Senatsurt. v. 03.12.1974 - VI ZR 1/74 , a.a.O., 299; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 142/05 , VersR 2008, 218 Rn. 25), bei der auch andere Umstände als das reine Wertverhältnis zu berücksichtigen sind ( BGH, Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 140/86 , NJW 1988, 699, 700 und v. 27.11.2009 - LwZR 11/09 , a.a.O.).“

Bei Schäden an Kraftfahrzeugen geht der BGH bekanntlich von einer Faustregel aus, wonach die Schwelle zur Unverhältnismäßigkeit erreicht ist, wenn die Reparaturkosten mehr als 130 % des Wertes des Fahrzeugs betragen (sog. Integritätszuschlag in Höhe von 30 %). Bei einem Anschaffungspreis von 250 Euro übersteigen die Tierarztkosten den Wert von „Ronja“ um ein Vielfaches, so dass die Verhältnismäßigkeit der Kosten äußert fraglich ist. Allerdings sind gemäß § 251 II 2 BGB die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen, was die Bestimmung der Grenze zur Unverhältnismäßigkeit nicht einfacher macht.

Der Gesetzgeber hat sich damit ausdrücklich gegen die Festlegung einer Grenze entschieden und sich für eine Lösung ausgesprochen, die alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht heißt es (BT-Drucks. 11/5463, S. 7 [linke Spalte]):

„Die vorgeschlagene Regelung verzichtet auf eine ausdrückliche Regelung, die den Umfang des ersatzfähigen Schadens beschränkt. Dies bedeutet aber nicht, daß eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht. Vielmehr kommt es darauf an, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte, denn der Umfang des zu ersetzenden Schadens wird durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 242 BGB) beschränkt. Diese Grenze gesetzlich festzuschreiben, empfiehlt sich nicht, da es jeweils dem Einzelfall überlassen sein muß, ob der Schädiger die Aufwendungen für die Heilbehandlung im vollen Umfang ersetzen muß. Hierfür kommt es jeweils auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind.“

Der BGH führt zur Auslegung des § 251 II 2 BGB aus:

„Im Fall der Verletzung eines Tieres bestimmt § 251 II S. 2 BGB angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20a GG , § 1 TierSchG ), dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet diese Vorschrift bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise (BT-Drucks. 11/5463 S. 5). Das bedeutet zwar nicht, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 7 und 11/7369 S. 7; OLG Schleswig, MDR 2014, 1391 [OLG Schleswig 19.08.2014 - 4 W 19/14]; MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 58). Unter der Voraussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 6 und 11/7369 S. 7), verlangt § 251 II S. 2 BGB aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den Behandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur der Wert des Tieres gegenüber gestellt wird, sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 251 Rn. 27; Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 251 Rn. 25 f.; Lorz, MDR 1990, 1057, 1059). So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 5; vgl. OLG München, VersR 2011, 1412; MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 62; vgl. auch LG Bielefeld, NJW 1997, 3320, 3321 für Tiere ohne Marktwert). Immer bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Senatsurt. v. 03.12.1974 - VI ZR 1/74 , BGHZ 63, 295, 299 ff. und v. 19.10.1993 - VI ZR 20/93 , VersR 1994, 64, 65 f.; BGH, Urt. v. 26.10.1972 - VII ZR 181/71 , BGHZ 59, 365, 367 und v. 04.04.2014 - V ZR 275/12 , BGHZ 200, 350 Rn. 41 , 45 ). Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 7). Diese Aufzählung schließt weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall nicht aus.“

Der BGH billigt die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach im Streitfall die verhältnismäßigen Kosten auf den dreifachen Betrag der jährlichen Unterhaltskosten für einen Hund, also 3.000 Euro, zu begrenzen sind. Zugleich weist er aber darauf hin, dass diese Grenze nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden dürfe:

„Dass es ausgehend von dieser Würdigung der konkreten Umstände des Streitfalles die Verhältnismäßigkeitsgrenze letztlich bei dem dreifachen Betrag der jährlichen Kosten der Tierhaltung gezogen hat, hält sich im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Zwar hat der Gesetzgeber es abgelehnt, die Grenze der Zumutbarkeit als Haftungsgrenze danach zu bestimmen, was ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte, um zu ermöglichen, dass weitestgehend ein sachgerechter Interessenausgleich erreicht werden kann. Doch hat er diesen Gesichtspunkt damit nicht als einen unter mehreren im Rahmen der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls verworfen (vgl. BT-Drucks. 11/5463 S. 7 und 11/7369 S. 7).

Der Revision ist zuzugeben, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Kosten für die Haltung des Hundes in keinem direkten Bezug zu der Frage stehen, ob die Anforderungen für die Heilbehandlung des Tieres angemessen waren. Die Berücksichtigung der Kosten war von Rechts wegen nicht geboten. Dennoch handelt es sich nicht um ein sachfremdes Kriterium. Dadurch dass der Kläger die nicht nur geringfügigen “Unterhaltungskosten” freiwillig aufbringt, zeigt er, was ihm die Haltung des Tieres mindestens wert ist. Indem das Berufungsgericht in den Kosten der Tierhaltung einen Anhalt für die Gewichtung des Interesses an der Wiederherstellung der Tiergesundheit gesehen hat, hat es die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Soweit die Revision die Sachwidrigkeit des Kriteriums durch einen Vergleich mit anderen Fallgestaltungen aufzuzeigen versucht, übersieht sie, dass es immer auf eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände ankommt. Die vom Berufungsgericht im Streitfall bei dem dreifachen Betrag der jährlichen Kosten gezogene Verhältnismäßigkeitsgrenze kann deshalb nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden.“

c. Mitverschulden

Der Anspruch aus § 833 S. 1 BGB könnte wegen eines Mitverschuldens des K zu kürzen sein (§ 254 BGB).

Das kommt nur für Verhaltensweisen in Betracht, die zur Schadensverursachung (§ 254 I BGB) oder zum Umfang des Schadens (§ 254 II BGB) kausal beigetragen haben. Insofern scheidet ein Mitverschulden wegen der Nichtanleinung von „Ronja“ – unabhängig von der Frage, ob dieses Versäumnis der E dem K überhaupt zugerechnet werden kann – aus:

„Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 I BGB zu kürzen. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Hund des Klägers nicht angeleint war. Das führt aber jedenfalls deshalb nicht zu einer Anspruchskürzung, weil den Mitverschuldenseinwand nur ein Verhalten begründet, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder dessen Umfang beigetragen hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 24.09.2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 Rn. 7 m.w.N. und v. 28.04.2015 - VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 10; BGH, Urt. v. 20.02.2013 - VIII ZR 339/11 , VersR 2014, 252 Rn. 34 m.w.N.). Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist nicht davon ausgegangen, dass die Beißerei verhindert worden wäre, wenn der Hund angeleint gewesen wäre. Daran ist der Senat gebunden (§ 559 II ZPO). Die Anschlussrevision zeigt keinen gegenteiligen Sachvortrag des Beklagten auf. Soweit sie sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz beruft, verkennt sie, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob derjenige, der einen Hund an der Leine führt, gehalten ist, das Tier bei einer Begegnung mit einem anderen Hund zurückzuziehen, und ob er dadurch einen Angriff des anderen Hundes verhindern kann.“

Zu kürzen ist der Anspruch analog § 254 I BGB aber wegen der Tiergefahr, die (auch) von „Ronja“ ausgeht (§§ 833 S. 1, 840 I BGB). Diese Kürzung kann bis zu 50 % betragen; das Berufungsgericht hatte eine Kürzung des Anspruchs um 20 % angenommen.

3. Ergebnis

K steht gegen B ein Anspruch auf Zahlung der als verhältnismäßig erachten Tierbehandlungskosten in Höhe von 3.000 Euro aus § 833 S. 1 BGB zu, der um die Tiergefahr von „Ronja“ zu kürzen ist.

II. Anspruch aus § 823 I BGB

K könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung von 4.000 Euro aus § 823 I BGB zustehen.

1. Haftungsbegründender Tatbestand

Die Eigentumsverletzung des K (s.o.) müsste durch ein Verhalten des B verursacht worden sein. B hat nicht aktiv gehandelt. Man könnte ihm aber vorwerfen, es unterlassen zu haben, seinen Wolfshund ausreichend zu beaufsichtigen oder für eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks zu sorgen, sodass der Hund nicht entweichen und Rechtsgüter Dritter verletzen kann. Ein Unterlassen ist jedoch nur dann relevant, wenn B eine Rechtspflicht zu Handeln trifft (vgl. § 13 StGB für das Strafrecht). Von dem Wolfshund geht eine Tiergefahr aus (§ 833 BGB), die B als Tierhalter zu überwachen und andere von der Verwirklichung der Gefahr – soweit möglich und zumutbar – abzuschirmen hat. Ihn trifft insoweit eine Verkehrssicherungspflicht, die er fahrlässig (§ 276 II BGB) verletzt hat:

„Er hat fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzt (§ 90a S. 3 , § 823 I BGB ), indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor den von seinem Wolfshund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Der Beklagte hätte entweder durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks dafür sorgen müssen, dass der Hund nicht entweichen kann (vgl. Senatsurt. v. 28.04.1992 - VI ZR 314/91 , VersR 1992, 844; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 205).“

2. Haftungsausfüllender Tatbestand

Im Ansatz richtet sich auch hier nach dem oben Gesagten der Anspruch auf Zahlung von 3.000 Euro (§§ 249 II 1, 251 II 2 BGB). Unterschiede ergeben sich allerdings bei der Berücksichtigung eines Mitverschuldens nach § 254 BGB. Insoweit ist nämlich § 840 III BGB zu beachten, wonach der Tiergefahr (§ 833 S. 1 BGB) gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine anspruchsmindernde Bedeutung zukommt:

“Der Kläger muss sich auch nicht entsprechend § 254 I, § 833 S. 1 BGB die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.03.1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 m.w.N.). Dieser hat zwar nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Amtsgerichts seinen Kopf durch den Zaun gesteckt. Darin liegt auch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten, das eine (Mit-)Haftung aus § 833 S. 1 BGB begründen kann (vgl. Senatsurt, v. 27.01.2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12 m.w.N.). Ihrer Zurechnung steht aber § 840 III BGB entgegen, wonach der Tiergefahr gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB keine Bedeutung zukommt. § 840 III BGB greift nach seinem Sinngehalt zu Lasten eines aus Verschulden haftenden Schädigers auch dann ein, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters geht (vgl. Senatsurt. v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94 , VersR 1995, 90, 91; BGH, Urt. v. 23.09.2010 - III ZR 246/09 , BGHZ 187, 86 Rn. 31 ; MüKo-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 840 Rn. 19). Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungsbeiträge ist daher kein Raum. Im Hinblick darauf kann auch dahinstehen, ob der Hund des Klägers den Hund des Beklagten durch den Zaun zuerst gebissen hat.“

3. Ergebnis

K steht gegen B ein Anspruch auf Zahlung der als verhältnismäßig erachten Tierbehandlungskosten in Höhe von 3.000 Euro aus § 823 I BGB zu. Dieser Anspruch ist wegen § 840 III BGB nicht um die von „Ronja“ ausgehende Tiergefahr zu kürzen.

C. Fazit

Die Entscheidung bietet sich hervorragend an für eine Prüfungsaufgabe und sollte Anlass bieten, sich mit den Voraussetzungen einer Haftung nach § 833 BGB zu befassen (siehe dazu bspw. auch den „Tierpensions-Fall“) und das Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB) in Grundzügen zu wiederholen. Auch die Regelung des § 840 BGB sollte bekannt sein und verdeutlichen, dass neben § 833 BGB immer auch verschuldensabhängige Ansprüche zu prüfen sind.

Für § 251 II 2 BGB sollte man sich merken, dass es auf eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände ankommt. Das bedeutet für die Klausur, dass sämtliche Informationen des Sachverhalts (bspw. die individuelle Beziehung des Eigentümers zu seinem Hund, die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Hundes und das Verschulden des Schädigers) ausgewertet und gewürdigt werden sollten – damit lassen sich Punkte sammeln!

Rechtsvergleichend ist ein Blick nach Österreich lohnenswert. § 1332a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lautet nämlich – ganz i.S.d. oben genannten Begründung zu § 251 II 2 BGB:

„Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte.“

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