BGH zur Haftung des Tierhalters gegenüber dem Inhaber einer Tierpension

A. Sachverhalt

K betreibt gewerblich eine Hundepension. B ist Hundehalter. Er übergab K am 15. September 2011 seine Hündin, eine Border-Collie-Mischlingshündin, zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Als sie ihn nach einem Spaziergang ableinen wollte, biss der Hund die K in die Ober- und Unterlippe. K verlangt von B materiellen und immateriellen Schadensersatz.

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 25.3.2014, Az. VI ZR 372/13)

Da ein Verschulden des B an dem Hundebiss nicht ersichtlich ist, kommen lediglich verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Ein Anspruch könnte sich aus § 833 S. 1 BGB (i.V.m § 253 II BGB) ergeben. Danach ist der Tierhalter – verschuldensunabhängig – zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der einem anderen durch das Tier an den dort genannten Rechtsgütern, u.a. Körper und Gesundheit, zugefügt wird. „Durch ein Tier“ ist ein Schaden aber nur dann verursacht, wenn sich eine spezifische Tiergefahr (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 833 BGB) realisiert hat. Diese einschränkende Auslegung gebietet der Schutzzweck der Gefährdungshaftung. Im Einzelfall mag die Bestimmung dessen, was noch als Realisierung der spezifischen Tiergefahr anzusehen ist, schwierig sein. Verletzungen durch Hundebisse sind aber in aller Regel der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen, sodass der Tatbestand des § 833 S. 1 BGB erfüllt ist.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die geschädigte K im Zeitpunkt des Bisses die Aufsicht über das Tier entgeltlich übernommen hatte. So wird unter dem Stichwort „Handeln auf eigene Gefahr“ diskutiert, ob in einschlägigen Fallgestaltungen ein Haftungsausschluss oder jedenfalls eine Haftungsminderung anzunehmen ist. Damit sollen nach dem Normzweck als unangemessen erscheinende Ergebnisse vermieden werden. So hat der BGH zum “Handeln auf eigene Gefahr” im Rahmen des § 833 BGB in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 ausgeführt:

„Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wobei ohnehin der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden kann und lediglich Ausnahmefälle denkbar sind, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418 m.w.N.). …

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung unter Berufung auf die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen, wie es beim Tierarzt der Fall ist.

a) Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinne kann nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger - rechtlicher, beruflicher oder sittlicher - Grund vorliegt (Senatsurteil BGHZ 34, 355, 358; BGB-RGRK/ Steffen, 12. Aufl., § 833 Rn. 64). Denn die Grundlage eines Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Handelns (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - aaO, S. 417). Von einem widersprüchlichen Verhalten kann indes erkennbar nicht die Rede sein, wenn die vom Tierhalter veranlasste ärztliche Behandlung eines Tieres infrage steht. Hier liegt ein triftiger Grund dafür vor, dass der Tierarzt sich der Tiergefahr aussetzt.

b) Letztlich dient die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr bei der Gefährdungshaftung dazu, diese Haftung in solchen Fällen auszuschließen, in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres (oder Kraftfahrzeugs u. dergl.), sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist (vgl. BGB-RGRK/Steffen, aaO; Terbille, VersR 1994, 1151, 1154).“ (Urt. v. 17.3.2009, Az. VI ZR 166/08)

Das Berufungsgericht ist noch davon ausgegangen, dass nach diesen Maßstäben ein Anspruch der K ausgeschlossen sei, weil das Interesse der K, den Hund aufzunehmen, das des B überwiege, weil sie mit dem Betrieb der Hundepension ihren Lebensunterhalt verdiene. Dieser Sichtweise tritt der BGH entgegen:

„Der erkennende Senat ist einer solchen Sichtweise bereits früher entgegengetreten (Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67, VersR 1968, 797, 798). Er hat für den Fall der Verletzung eines Hufschmiedes durch ein zu beschlagendes Pferd ausgeführt, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrages allein noch nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernehme. Denn es entspreche weder der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nehme, die das Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlaste. Zum Wesen des Beschlagvertrages gehöre es, dass der Hufschmied sich einer erhöhten Tiergefahr aussetze, nicht dagegen, dass er den Tierhalter, von dessen Tier die Gefahr ausgehe, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen entbinde, die aus der Tiergefahr erwachsen könnten.

c) Diese Überlegungen, an denen festzuhalten ist, treffen grundsätzlich auch für den Fall der Obhut über einen Hund in einer Tierpension zu. Die von den Vorinstanzen vertretene einschränkende Anwendung des § 833 Satz 1 BGB entspricht in Fällen der vorliegenden Art nicht der Intention des Gesetzes und ist auch nicht interessengerecht.

aa) Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension - im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt - sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbstständigen Ausreiten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, aaO).

bb) Die Tierhalterhaftung des Hundehalters gegenüber dem Tieraufseher, dem er seinen Hund zur Unterbringung in einer Hundepension überlassen hat, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, der gewerblich tätige Inhaber der Hundepension sei deswegen während der Zeit der Unterbringung des Tieres für dieses allein verantwortlich, weil er aufgrund seiner Professionalität eine Schädigung durch das Tier vermeiden könne. Diese Erwägung ließe außer Acht, dass auch der Fachmann nicht vollständig zu verhindern vermag, dass sich typische, gleichwohl aber auch von ihm nicht zu beherrschende Tiergefahren realisieren (vgl. Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rn. 35), zumal er mit der gegebenenfalls gerade diesem Tier anhaftenden besonderen Gefahr oftmals weniger vertraut sein wird als der Tierhalter, der die Eigenarten seines Tieres kennt. Der Umstand, dass ein Tieraufseher gewerblich tätig wird, macht ihn nicht weniger schutzwürdig.“

In der Literatur finden sich Stimmen, die § 8 Nr. 2 StVG einen allgemeinen Rechtsgedanken entnehmen und einen Anspruch verneinen, weil die Ratio der Gefährdungshaftung in solchen Fällen nicht zutreffe, in denen der Geschädigte die Kontrolle über die Gefahrenquelle (das Tier) übernommen habe. Doch auch diesem Ansatz erteilt der BGH eine Absage:

„Eine generelle Haftungsfreistellung lässt sich, worauf die Revisionserwiderung abhebt, auch nicht mit einer Übertragung der für den Fahrer von Kraftfahrzeugen in § 8 Nr. 2 StVG getroffenen Regelung begründen, denn diese Norm stellt eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist (vgl. zu §§ 8, 8a StVG a.F. Senatsurteile vom 7. Juli 1956 - VI ZR 157/55, VersR 1956, 640, und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90, VersR 1992, 437, 438; aA MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 20) und deren Regelungsgehalt auch nicht auf vergleichbare Sachverhalte anderer Gefährdungshaftungen übertragen werden kann. Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO S. 1146 f.).“

Nach alledem besteht dem Grunde nach ein Anspruch der K auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB. Da aber nach der Rechtsprechung des BGH die Tatsache, dass sich K der Gefahr selbst ausgesetzt hat, im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB berücksichtigt werden kann, das Berufungsgericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat, hat der BGH die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (§ 563 ZPO). Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass eine Haftung des B bei einem groben Eigenverschulden der K auch ganz ausgeschlossen sein kann.

C. Fazit

Fragen rund um die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB sind immer wieder Gegenstand von Prüfungsaufgaben. Daher sollten sich Studenten und Referendare jedenfalls einmal intensiver mit § 833 BGB sowie der vorliegenden Entscheidung und der Problematik des „Handelns auf eigene Gefahr“ auseinandersetzen.