Examensreport: ZR II 1. Examen aus dem Februar 2016 Durchgang in Bremen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Der Student E hat von seinem Verstorbenen Onkel 10.000€ im Februar 2014 vererbt bekommen. Von dem Geld kauft er sich ein neues Fahrrad für 3499,-€ (UVP 4799,-€) und für den Rest des Geldes kauft er sich eine grüne Ente (Citroen 104). Die Freude währt jedoch nicht lange. Im Januar 2015 wird ihm das Fahrrad von dem Dieb D gestohlen.

Die P ist nun gerade erst im Mai 2015 in Bremen zur Professorin auf Lebenszeit ernannt worden. Der Mitarbeiter A, der P als zuverlässig und seriös bekannt ist, schlägt der P vor, sich ein Fahrrad zu kaufen, da dies in Bremen so üblich sei. Da er sich bei Fahrrädern besonders gut auskennt, könne er auch für sie eins suchen. P lässt sich darauf ein und genehmigt A ein Fahrrad bis 500,-€ für sie zu kaufen.

A begibt sich auf einen Bremer Flohmarkt. Dort trifft er auf den D, der ihm das Fahrrad des E zum Verkauf für genau 500,-€ anbietet. A merkt, dass es sich dabei um einen sehr günstigen Preis für das Fahrrad handelt. Auf Nachfragen über die Herkunft des Fahrrads weicht D aus. A, der sich das Geschäft nicht entgehen lassen will, sieht daher von weiteren Fragen ab und kauft das Fahrrad von D.

P ist von dem Fahrrad begeistert und meint 500,-€ seien dafür auch ein stolzer Preis gewesen. Sie lässt sodann die “29er” Reifen in einer Fachwerkstatt für 180,-€ neu bereifen. Zudem lässt sie am Rahmen ein festes Schloss anbringen für 150,-€.

Bei einem Ausflug mit dem Fahrrad am Bremer Damm, kommt es bei einem waghalsigen Fahrmanöver der P zu einem Sturz, bei dem die Fahrradgabel beschädigt wird. Eine Reparatur würde 1700,-€ kosten.

Auf dem Rückweg überquert die P gerade einen Fußgängerüberweg bei einer Ampel. Zur gleichen Zeit fährt gerade E die Straße entlang und biegt Gedanken versunken in die Straße ein, die P gerade überquert. P stürzt dabei vom Fahrrad und erleidet Verletzungen am Kopf. Hätte sie einen Fahrradhelm getragen, hätte sie sich nicht am Kopf verletzt. Das Fahrrad wird nicht weiter beschädigt. E erkennt sofort sein Fahrrad und fordert von P Herausgabe des Fahrrads sowie die Reparatur des Fahrrads.

P möchte das Fahrrad nicht herausgeben. Jedenfalls möchte sie dann die Kosten für die neuen Reifen und das Fahrradschloss, sowie den Kaufpreis von E erstattet haben.

Darüber hinaus möchte P die Behandlungskosten in Höhe von 1200,-€ sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,-€ von E.

Frage: Welche Ansprüche haben E und P gegeneinander?

 

Unverbindliche Lösungsskizze

1. Teil: Ansprüche des E

A. Herausgabeansprüche bzgl. des Fahrrades

I. § 861 BGB

  1. Früherer Besitz des E (+)

  2. Heutiger Besitz der P (+)

  3. Fehlerhaftigkeit des Besitzes

  • Voraussetzung: Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB

a) P selbst (-)
b) Zurechnung der verbotenen Eigenmacht des D

(-); Arg.: Keine positive Kenntnis der P (bzw. des A)

  1. Ergebnis: (-)

II. § 985 BGB

  1. Besitz der P

(+), § 854 I BGB

  1. Eigentum des E

a) Ursprünglich: E

b) Eigentumserwerb der P von D, § 929 S. 1 BGB
(-); Arg.: P nicht Berechtigter und zumindest wegen § 935 BGB kein gutgläubiger Erwerb möglich.

  1. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
    -> §§ 1000, 994 ff. BGB (-); Arg.: nur Einrede („kann verweigern“).

  2. Kein Einreden
    -> Verwendungsersatz, §§ 1000, 994 ff. BGB

a) § 994 I BGB
aa) EBV (zum Zeitpunkt der Verwendung) (+)

bb) Verwendungen
= alle Aufwendungen auf Sachen

(1) Reifen (+)

(2) Schloss (+)

(3) Kaufpreis

(-); Arg.: Kaufpreis kommt der nicht der Sache unmittelbar zugute.

cc) Notwendig

(+), wenn die Verwendungen zum Erhalt der Sache erforderlich sind.

(1) Reifen (-)

(2) Schloss (-)

dd) Ergebnis: (-)

b) § 996 BGB

aa) EBV (+)

bb) Verwendungen (+)

cc) Nützlich
(+), wenn die Verwendungen den Wert der Sache steigern.

(1) Schloss (+)
(2) Reifen (-)
dd) Redlicher Besitzer
(1) P selbst (+)
(2) Zurechnung der Bösgläubigkeit des A

(a) Bösgläubigkeit des A, § 932 II BGB
Hier: Zweifelhafte Herkunft musste sich wegen des Preises und der Rahmenumstände geradezu aufdrängen.

(b) Zurechnung

  • Problem: Zurechnungsnorm
  • aA: § 831 BGB analog; Arg.: Exkulpation soll möglich sein
  • hM: § 166 BGB analog; Arg.: § 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm; Exkulpation systemfremd.

ee) Ergebnis: (-)

  1. Ergebnis: (+)

III. § 1007 I BGB

  1. Früherer Besitz des E (+)

  2. Heutiger Besitz der P (+)

  3. Bösgläubigkeit

(+); Arg.: § 166 BGB analog

  1. Kein Ausschluss (+)

  2. Ergebnis: (+)

IV. § 1007 II BGB

  1. Früherer Besitz des E (+) 2. Heutiger Besitz der P (+)

  2. Abhandenkommen (+)

  3. Kein Ausschluss (+)

  4. Ergebnis: (+)

V. §§ 823 I, 249 I BGB
(-); Arg.: kein Verschulden der P; Zurechnung gem. § 278 BGB im Deliktsrecht nicht möglich.

VI. §§ 831, 249 BGB
(-); Arg.: A nicht Verrichtungsgehilfe

VII.§812I1 1.FallBGB
(-); Arg.: keine Leistung E an P

VIII. § 812 I 1 2. Fall BGB
(-); Arg.: vorrangige Leistung des D an P

B. Schadensersatzansprüche wegen der Reparatur

I. § 989 BGB
(-); Arg.: P nicht verklagte Besitzerin

II. §§ 990 I, 989 BGB

  1. EBV (zum Zeitpunkt der Schädigung) (+)

  2. Bösgläubigkeit (+), s.o.

  3. Verschlechterung (+)

  4. Verschulden, § 276 BGB
    Hier: Fahrlässigkeit („waghalsig“)

  5. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
    Hier: Reparaturkosten i.H.v. 1.700 Euro, § 249 II BGB

  6. Ergebnis: (+)
    III. §§ 992, 823 ff. BGB

(-); Arg.: kein deliktischer Besitz der P

IV. § 823 I BGB

  • Problem: Anwendbarkeit beim bösgläubigen Besitzer - aA: (+); Arg.: Umkehrschluss aus § 993 I BGB am Ende - hM: (-); Arg.: Umkehrschluss aus § 992 BGB

2. Teil: Schadensersatzansprüche der P

A. § 7 I StVG

I. Rechtsgutsverletzung Hier: Körper

II. Bei Betrieb eines KfZ (+)

III. Halter (+)

IV. Rechtsfolge: Schadensersatz

  • Auch Schmerzensgeld, § 11 S. 2 StVG

V. Kein Ausschluss
-> Mitverschulden, § 9 StVG, § 254 BGB (-); Arg.: keine Helmpflicht für Radfahrer (a.A. vertretbar)

VI. Ergebnis: (+)

B. § 18 StVG (+)

C. § 823 I BGB (+)

D. § 823 II BGB, § 229 StGB (+)