Examensreport: ÖR I aus dem Februar Durchgang in Bremen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Im Zuge der Occupy Bewegung kommt es in Bremen zu einer Anmeldung einer mehrtägigen Demonstration, die vom 13.03.2015-20.03.2015 in der Innenstadt abgehalten werden soll. Bereits am zweiten und dritten Tag nimmt die Versammlung einen aufrührerischen Verlauf und wird von der Polizei aufgelöst. Darauf schreiben einige der Polizei bekannte und gewaltbereiten Teilnehmer auf Facebook, dass jetzt erst recht Widerstand zu leisten sei.

Die Polizei beschließt daher, ankommende Züge und Busse im Voraus zu kontrollieren, um schon im Voraus gewaltbereite Demonstranten abzufangen.

X beschließt sich einer Gruppe anzuschließen, die sich zwei Busse gemietet haben, um in die Bremer Innenstadt zu fahren und friedlich zu demonstrieren. X hat nur einen Rucksack mit, in dem er etwas Reisproviant mitführt.

Auf dem Weg nach Bremen werden die Busse bereits auf Höhe Vegesack von der Polizei auf einen Rastplatz geleitet und kontrolliert. Die Polizei findet jedoch keine Anhaltspunkte, dass unter den Teilnehmern gewaltbereit Personen sind oder Gewaltbereitschaft herrscht.
Dennoch erteilt die Polizei allen Teilnehmern ein Verbot, in die Innenstadt von Bremen zu gehen.

Die Innenstadt liegt etwa 13 km von dem Rastplatz entfernt. Die Innenstadt von Vegesack hingegen 4 km. Die Teilnehmer entschließen sich daher nunmehr zu Fuß zum (Ordnungs)Amt von Vegesack zu gehen und dort friedlich zu demonstrieren. Am Bahnhofsvorplatz von Vegesack werden sie jedoch erneut von der Polizei angehalten. Auf Nachfragen teilen sie mit, sie wollen ins Zentrum von Vegesack, um dort friedlich zu demonstrieren.

Daraufhin teilt die Polizei mit, dass sie nunmehr die Personalien aufnehmen werden und die Personen und deren Rucksäcke durchsuchen werde. Unter lautstarkem Protest führt sie dies auch durch. Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Gruppe gewaltbereit sei. Die Polizei verbietet daraufhin dennoch die Versammlung.

Einige der Teilnehmer wollen sich davon nicht beirren lassen und möchten weiter gehen, andere sind jedoch eingeschüchtert und wollen sich entfernen. Daraufhin nimmt die Polizei die ganze Gruppe in Gewahrsam und bringt sie zu einer Sammelstelle. Begründet wird dies damit, dass eine Gefahr durch die Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden könne.

X ist empört über das Vorgehen der Polizei und erhebt sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Vor Gericht trägt die Polizei nunmehr vor, es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Teilnehmer nicht in die Bremer Innenstadt hätten gehen wollen.

Hat die Klage des X Erfolgt?

Bearbeitervermerk: Es sind nur die Maßnahmen auf dem Bahnhofsvorplatz der Ortschaft O beanstandet.

Unverbindliche Lösungsskizze: Wandernde Demonstranten

1. Teil: Anhalten, Aufnahme der Personalien und Durchsuchung

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtweg, § 40 I VwGO

  1. ÖR Streitigkeit

Hier: BremPolG

  1. Nichtverfassungsrechtlicher Art (+)

  2. Keine abdrängende Sonderzuweisung

-> § 23 EGGVG (-); Arg.: präventives, nicht repressives Polizeihandeln

II. Statthafte Klageart

  1. FFK, § 113 I 4 VwGO (analog)

(-); Arg.: Anhalten, Aufnahme der Personalien und Durchsuchung haben keinen Regelungscharakter (aA bzgl. Durchsuchung vertretbar).

  1. Feststellungsklage, § 43 I VwGO

-> Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

a) Konkreter Sachverhalt (+)

b) ÖR Rechtsakt

Hier: Vorschriften des BremPolG

c) Rechtsbeziehung zwischen Personen oder Personen oder Sachen

Hier: Berechtigung der Bremer Polizei (als Teil der juristischen Person Land Bremen), den X (als natürliche Person) anzuhalten etc.

d) Ergebnis: (+)

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO

Hier: zumindest Art. 2 I (i.V.m. 1 I )GG.

  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog) (+)

  2. Keine Subsidiarität, § 43 II VwGO (+)

  3. Klagegegner

-> Rechtsträger: Land Bremen

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)

B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO (+)

C. Begründetheit

I. Anhalten und Aufnahme der Personalien

  1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage: § 11 I Nr. 1, II Nr. 1 und 3 BremPolG

b) Formelle Rechtmäßigkeit

aa) Zuständigkeit

Hier: Polizei; Arg.: unaufschiebbare Maßnahme, § 64 I 2 BremPolG

bb) Verfahren, § 28 VwVfG

Hier: nicht erforderlich; Arg.: kein VA (s.o.)

cc) Form

Hier: nicht erforderlich; Arg.: kein VA (s.o.)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen

(1) Schutzgut: Öffentliche Sicherheit, § 2 Nr. 2 BremPolG

Hier: Leib, Leben, Eigentum

(2) Gefahr, § 2 Nr. 3 lit. a BremPolG

Hier: wohl (-); Arg.: bereits zuvor auf Rastplatz keine Anhaltspunkte (aA vertretbar, dann aber zumindest keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Ordnungspflichtigkeit gem. §§ 5, 7 BremPolG des X).

bb) Ergebnis: (-)

d) Ergebnis: (-)

  1. Rechtsverletzung (+)

II. Durchsuchen der Person und des Rucksacks

  1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage

aa) § 11 I Nr. 1, II Nr. 5 BremPolG

(-); Arg.: Durchsuchung diente nicht der reinen Identitätsfeststellung, sondern der Ermittlung der Gefahrenlage, z.B. durch mitgeführte Gegenstände.

bb) §§ 19 I Nr. 3, 20 I Nr. 2 lit. a BremPolG (+)

b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen

-> Mitführen von Gegenständen, die nach § 23 BremPolG sichergestellt werden dürfen. -> Erforderlichkeit zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, § 23 Nr. 2 BremPolG (-); Arg.: wohl nicht genügend Anhaltspunkte.

bb) Ergebnis: (-)

  1. Rechtsverletzung: (+) III. Ergebnis: (+)

D. Ergebnis: (+)

2. Teil: Versammlungsverbot und Ingewahrsamnahme

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg Hier: VersG bzw. BremPolG

II. Statthafte Klageart

Hier: FFK analog; Arg.: Versammlungsverbot = Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG; Ingewahrsamnahme = konklundenter Duldungsverwaltungsakt (aA bzgl. Ingewahrsamnahme vertretbar).

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

  1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO analog

Hier: Wiederholungsgefahr und Rehabilitationsinteresse

  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

Hier: Art. 8 GG, zumindest aber Art. 2 I GG.

  1. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO analog
  • Problem: Erforderlichkeit
  • aA: (+); Arg.: Sinn und Zweck (Selbstkontrolle)
  • hM: (-); Arg.: Sinn und Zweck des Vorverfahrens (Selbstkorrektur)
  1. Klagefrist, § 74 I 2 VwGO analog - Problem: Erforderlichkeit
  • aA: 1 Jahr -> (+)
  • hM: keine -> (+)
  1. Klagegegner

Hier: Land Bremen, § 78 I Nr. 1 VwGO analog

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (+)

B. Begründetheit

I. Versammlungsverbot

  1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage: § 15 I VersG

b) Formelle Rechtmäßigkeit

  • Anhörung gem. § 28 II Nr. 4 VwVfG entbehrlich

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen

(1) Versammlung

  • Problem: Zweck
    -aA: jeder Zweck ausreichend -> (+)
  • aA: politischer Zweck erforderlich -> (+)
  • hM: kommunikativer Zweck erforderlich, aber auch ausreichend -> (+)

(2) Öffentlich (+)

(3) Unter freiem Himmel (+)

(4) Schutzgut: Öffentliche Sicherheit (+), s.o.

(5) Unmittelbare Gefahr
(-), zumindest aber keine Ordnungspflichtigkeit (s.o.)

bb) Ergebnis: (-)

  1. Rechtsverletzung (+)

II. Ingewahrsamnahme

  1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage, § 15 I 1 BremPolG

b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen

-> Nr. 2 (-); Arg.: keine ausreichenden Anhaltspunkte für bevorstehende Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr.

bb) Ergebnis: (-)

  1. Rechtsverletzung (+)

C. Ergebnis: (+)

3. Teil: Gesamtergebnis: (+)

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