A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)
In den frühen Morgenstunden eines Samstag nehmen A und S ein Taxi zur Fahrt nach K. A lotst den nicht ortskundigen Taxifahrer H zu einem Platz hinter dem Gebäude einer Bäckerei, wo sie gegen 08.00 Uhr eintreffen. Während S das Taxi sofort kommentarlos verlässt, verbleibt A, der ebenfalls ausgestiegen war, auf der rechten Seite des Fahrzeugs und gibt vor, auf S zu warten, der an einer nahe gelegenen Sparkasse Geld hole, um die Taxifahrt bezahlen zu können. H schaltet den Motor ab, bleibt in der Zwischenzeit in seinem Taxi sitzen und wartet auf die Rückkehr des S. Nach kurzer Zeit geht A zu H an die Fahrertür und gibt vor, das Taxameter sehen zu wollen. Plötzlich legt er jedoch die Hand auf die Schulter des H, der ein Klickgeräusch hört und fordert „Money, Cash!”. H, der wegen des Klickgeräuschs davon ausgeht, dass A ihm ein Messer entgegen hält, händigt ihm daraufhin aus Furcht um sein körperliches Wohlbefinden das in seinem Geldbeutel, den er unter seinem Sitz versteckt hat, befindliche Bargeld in Höhe von 120 bis 130 € aus. Dabei geht er davon aus, dass A das Geld ansonsten nicht ohne weiteres gefunden hätte, weil er drauf saß. Mit dem Geldbetrag flüchtet A zu Fuß und verwendet das Geld später für sich. Ob A tatsächlich ein Messer bei sich führte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Strafbarkeit des A?
B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 09.09.2015 – 4 StR 335/15)
I. § 316a StGB
A könnte sich wegen eines räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer gemäß § 316a I StGB strafbar gemacht haben, in dem er an H herantrat und „Money, Cash!“ forderte.
Dazu müsste A zunächst einen Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt haben.
In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2003 hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und ausgeführt, dass eine zeitliche Verknüpfung dergestalt notwendig sei, dass das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sein muss (Urt. v. 20.11.2003 – 4 StR 150/03):
„Ausgehend von dieser Zielrichtung der Strafvorschrift des § 316a StGB, erfaßt der Tatbestand als taugliche Tatopfer eines unter den spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs in räuberischer Absicht auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit verübten “Angriffs” nur den “Führer” oder den “Mitfahrer” eines Kraftfahrzeugs. Erforderlich ist daher, daß das Opfer diese Eigenschaft im Tatzeitpunkt, d.h. nicht im Zeitpunkt des Tatentschlusses, sondern bei Verüben des Angriffs hat (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. Rn. 2 u. 3 b a.E.; Roßmüller/Rohrer a.a.O. S. 255).“
Zugleich hat er den Begriff des „Führers eines Kraftfahrzeugs“ definiert. Notwendig sei, dass das Opfer mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist:
„Welchen Inhalt der Begriff des Führers eines Kraftfahrzeugs im Rahmen des § 316a StGB hat, ist in der Rechtsprechung bislang ersichtlich nicht näher thematisiert worden. Insoweit kann nicht ohne weiteres an die Auslegung des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit sonstigen Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316a StGB BGHSt 35, 390 (393 f.)) angeknüpft werden. Maßgeblich für die Begriffsbestimmung ist vielmehr die mit der Vorschrift des § 316a StGB verfolgte gesetzgeberische Intention, Führer und Mitfahrer von Kraftfahrzeugen davor zu schützen, gerade wegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer von räuberischen Angriffen zu werden. Führen eines Kraftfahrzeugs liegt deshalb zwar in erster Linie, aber nicht nur vor, wenn und solange das Fahrzeug sich in Bewegung befindet (vgl. Wolters GA 2002, 303 (309), m. krit. Bespr. v. BGH NJW 2001, 763). Daher ist Führer i.S.d. § 316a StGB, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (vgl. LK-Sowada 11. Aufl., § 316a Rn. 17 m.w.N.).
Daraus folgt, daß nicht Führer eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 316a StGB ist, wer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, sei es, daß er dieses noch nicht bestiegen (so im Fall BGH bei Holtz MDR 1976, 988), sei es, daß er es - wenn auch nach seiner Absicht nur vorübergehend - verlassen hat (so mit überzeugender Begründung Günther JZ 1987, 369, 379 f.). Hält sich das (potentielle) Tatopfer dagegen im Fahrzeug auf, ohne daß sich dieses in Bewegung befindet, so ist darauf abzustellen, ob es als Fahrer mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist. Dies wird etwa bei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem Stau und dergleichen.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser Situation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A. in Rspr. und Lit.; BGHSt 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992, 515 f.; BGHR StGB § 316a I Straßenverkehr 7; Horn in SK a.a.O. Rn. 3; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316a Rn. 3; Roßmüller/Rohrer a.a.O. S. 255).
Letzteres trifft dagegen regelmäßig nicht zu, wenn das Opfer sein Fahrzeug aus anderen Gründen zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.“
Zu dem Zeitpunkt, in dem A von H die Zahlung von Geld forderte, war H nicht (mehr) mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt. H wartete auf die Rückkehr des S, der Motor war schon seit einiger Zeit ausgeschaltet. Daher hat A keinen Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs verübt, so dass eine Strafbarkeit nach § 316a StGB ausscheidet.
II. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB
Möglicherweis hat sich A wegen eines (besonders schweren) Raubes strafbar gemacht.
Dazu müsste A dem H zunächst das ihm fremde Geld weggenommen haben.
Was unter einer „Wegnahme“ im Sinne von § 249 I StGB zu verstehen ist, wird uneinheitlich beurteilt. Hier geht es um die Abgrenzung zum Tatbestand der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB, die bekanntlich in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten ist.
Nach herrschender Ansicht in der Literatur handelt es sich bei der (räuberischen) Erpressung um ein Selbstschädigungsdelikt, welches – ebenso wie der Betrug – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung voraussetze. Danach liege eine (fremdschädigende) Wegnahme i.S.v. § 249 I StGB (nur) vor, wenn das Opfer bei Vollzug des Gewahrsamswechsels annehme, dass die eigene Mitwirkung dafür nicht notwendig sei. Eine (selbstschädigende) Vermögensverfügung liege demgegenüber vor, wenn das Opfer sich selbst eine „Schlüsselstellung“ bei dem Gewahrsamswechsel zuschreibe.
H ging davon aus, dass A das Geld ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres gefunden hätte. Damit hat er sich selbst eine „Schlüsselstellung“ zugeschrieben, weswegen eine Wegnahme nach dieser Ansicht ausscheidet.
Der BGH geht hingegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei § 249 StGB um eine lex specialis gegenüber §§ 253, 255 StGB handele. Die Abgrenzung von § 249 StGB und § 255 StGB erfolge danach nicht nach denselben Kriterien wie bei der Abgrenzung von Selbst- zu Fremdschädigungsdelikten. Im Rahmen des § 249 StGB gelte vielmehr ein eigenständiger Wegnahmebegriff: Eine Wegnahme liege vor, wenn der Täter nach dem äußeren Erscheinungsbild die Sache an sich nimmt.
Danach liegt hier eine Wegnahme nicht vor, weil H dem A die Geldscheine ausgehändigt hat.
Nach beiden Ansichten scheidet also eine Strafbarkeit wegen Raubes aus.
III. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB
In Betracht kommt stattdessen eine Strafbarkeit wegen (besonders schwerer) räuberischer Erpressung.
Dazu müsste A zunächst Gewalt gegen H oder eine Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen haben.
Der BGH führt dazu aus:
„Der Tatbestand der Erpressung i.S.v. § 255 StGB verlangt in objektiver Hinsicht eine die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigende Drohung als Mittel zum Zweck der Zufügung eines Nachteils und der Erlangung der (beabsichtigten) Bereicherung, die dann anzunehmen ist, wenn der Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluss beeinflusst wird. Unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 30.06.1970 – 1 StR 127/70, BGHSt 23, 294 (295 f.).“
Auf dieser Grundlage muss man feststellen, dass H zwar ein Klickgeräusch vernommen hat, aber unklar bleibt, ob A dafür verantwortlich ist. Es lässt sich nicht feststellen, ob A ein Messer bei sich führte. Daher muss nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ („in dubio pro reo“) davon ausgegangen werden, dass A für das Klickgeräusch nicht verantwortlich ist, so dass sich daraus keine Gewalt oder gegen H gerichtete Drohung ergibt. Auch in dem (bloßen) Legen der Hand auf die Schulter und dem gleichzeitigen Fordern von „Money, Cash“ lässt sich – ohne weitere Feststellungen zu den genauen Umständen – eher keine Gewalt und auch keine konkludente Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) erblicken.
Der BGH führt insoweit aus (wobei er überraschenderweise in erster Linie auf den fehlenden subjektiven Tatbestand abstellt):
„Indem die Strafkammer einseitig auf die Vorstellung des Nebenklägers [H] abgestellt hat, wonach dieser auf Grund des Klickgeräusches damit rechnete, dass der Angeklagte ihm ein Messer entgegenhielt, hat sie sich den Blick dafür verstellt, dass es zum Beleg der subjektiven Tatseite auf die tatsachenfundierte Vorstellung des Täters ankommt, er setze das Nötigungsmittel final zur Erlangung des Vermögensvorteils ein und der Nötigungsadressat werde an die Ernstlichkeit der (gegebenenfalls gar nicht ernst gemeinten Drohung) glauben und ihre Realisierung mindestens für möglich halten. Zur Vorstellung des Angeklagten in dem Zeitpunkt, in dem er dem Nebenkläger [H] die Hand auf die Schulter legte, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Soweit es im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt hat, der Angeklagte habe mit dem „Klickgeräusch” beabsichtigt, beim Nebenkläger [H] die Vorstellung zu wecken, ihm werde ein Messer an den Hals gehalten, fehlt es an dem Beleg, dass der Angeklagte dieses Geräusch verursachte. Dies hätte schon deshalb unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung in objektiver und subjektiver Hinsicht der Prüfung bedurft, da die Strafkammer letztlich nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte tatsächlich ein Messer oder einen anderen Gegenstand mit sich führte und der Nebenkläger entgegen seiner Aussage im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung angab, er habe nur auf Grund des klickenden Geräusches auf das Vorhandensein eines Messers zurückgeschlossen.“
Damit fehlt es an einer (qualifizierten) Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB, so dass eine Strafbarkeit wegen (besonders schwerer) räuberischer Erpressung ausscheidet.
IV. § 253 StGB
Auch fehlt es an einer (einfachen) Drohung i.S.v. § 253 StGB.
V. § 240 StGB
Daher scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung aus.
VI. § 242 I StGB
In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Diebstahls an den 120-130 Euro. Dann müsste A das Bargeld, ihm fremde bewegliche Sachen, weggenommen haben.
Fraglich ist insoweit einzig, ob der Gewahrsamswechsel „durch Bruch“ erfolgte oder ob er von einem (tatbestandsausschließenden) Einverständnis des H getragen war. H ging davon, dass A ihm ein Messer entgegenhält. Im Rahmen des Einverständnisses kommt es aber auf Willensmängel (hier: Einverständnis auf Grund einer Drohung) grundsätzlich nicht an. Ein faktischer natürlicher Wille genügt, um einen „Bruch“ des Gewahrsamswechsels auszuschließen.
Allerdings hat der BGH in den sogenannten Beschlagnahme-Fällen entschieden, dass dort ein Einverständnis fehle, weil das Opfer wegen des ausgeübten (vorgetäuschten) Zwangs keinen freien Willen bilden könne:
„Zwar wird das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme nach der Rechtsprechung des BGH nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter – wie im vorliegenden Fall der A – durch die falsche Behauptung einer amtlichen Beschlagnahme die Herausgabe einer fremden beweglichen Sache fordert und sie erreicht, selbst wenn das Opfer die Wegnahme nicht nur duldet, sondern die Sache dem Täter auf dessen Verlangen aushändigt. In einem solchen Fall ist für einen eigenen, freien Willensentschluss des Opfers, das sich dem Zwang fügt, kein Raum (vgl. dazu BGHSt 18, 221 [223] = NJW 1963, 1068 m.w.N.).“ (BGH NJW 2011, 1979 – „Feldjäger-Fall“)
Ob und inwieweit diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist oder ob dem entgegensteht, dass H sich nach dem oben Gesagten die „Schlüsselstellung“ für den Gewahrsamswechsel zuschrieb, kann offenbleiben, wenn es jedenfalls am subjektiven Tatbestand fehlt.
Offen bleibt nämlich, ob und inwieweit A für das Klickgeräusch verantwortlich war. Zu seinen Gunsten muss daher davon ausgegangen werden, dass er es nicht wahr. Daher muss zugleich zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden (für die gegenteilige Ansicht fehlt es an jedem Anhaltspunkt), dass A nicht erkannt hat, dass H ein Klickgeräusch wahrnahm und um sein körperliches Wohlergehen fürchtete. Daher fehlt es jedenfalls am Vorsatz des A im Hinblick auf ein fehlendes Einverständnis des H, so dass eine Strafbarkeit wegen Diebstahls jedenfalls am fehlenden Vorsatz scheitert.
VII. § 246 I StGB
Indem A die Geldscheine an sich nahm und für sich verwendete, hat er sich aber wegen Unterschlagung gemäß § 246 I StGB strafbar gemacht. In der Übergabe des Geldes durch H liegt (objektiv) kein Angebot auf Übereignung der Scheine (§ 929 S. 1 BGB). Dass A (subjektiv) von einer (rechtsgrund- und anlasslosen) Übereignung der Geldscheine an ihn ausging, ist fernliegend.
C. Fazit
Der etwas „eigentümliche“ Sachverhalt – H hört ein Klickgeräusch, wobei unklar bleibt, was dessen Ursache ist – ist den (unzureichenden, da lückenhaften) Feststellungen des Landgerichts geschuldet. Da der BGH im Rahmen der Revision in materiell-rechtlicher Hinsicht lediglich prüft, ob die Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts den Schuldspruch tragen (das LG hatte A wegen §§ 253, 255 StGB verurteilt), war der Schuldspruch aufzuheben. Die Lücken in den Feststellungen darf der BGH nicht selbst schließen, vielmehr war er gehalten, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 II StPO).
Der Fall soll daher in erster Linie Gelegenheit bieten, einerseits die klassische Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung zu wiederholen, andererseits sich einmal intensiver mit den Voraussetzungen des § 316a StGB zu befassen. Dazu bietet auch ein weiterer aktueller und examensrelevanter Fall Anlass. Mit dem Urteil vom 23.04.2015 (Az. 4 StR 607/14) hatte der BGH die Frage zu klären, ob eine vorgetäuschte Polizeikontrolle einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs darstellen könne. Er hat diese Frage bejaht und ausgeführt:
„Fälle einer – wie hier – vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substantiell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände der oben genannten Art; sie entsprechen vielmehr der Konstellation einer Straßensperre. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch das Haltezeichen eines Polizeibeamten kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§ 49 III Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, wobei der Senat dahinstehen lässt, ob die Täter hier eine Weisung zur Regelung einer konkreten Verkehrssituation nach § 36 I StVO oder eine solche zur Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO vorgespiegelt haben (…). Der Nebenkläger sollte jedenfalls das Vorgehen der Täter im fließenden Verkehr als polizeiliche Weisung verstehen und hat dies auch so verstanden; das Tragen von Zivilkleidung steht der von den Angekl. und ihren Tatgenossen angestrebten Vorgabe einer Polizeikontrolle nicht entgegen (…).
Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers wird daher bereits dann durch einen Angriff eingewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubes eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (…).“
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