Examensreport: ZR II 1. Examen aus dem Juni 2015 Durchgang in Hamburg

Diese Examensklausur hatte ihren Schwerpunkt im Deliktsrecht.

Konkret ging es um folgenden Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll): Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre. Gefragt wurde nach Ansprüchen E gegen W.

Bzgl. des Wohnwagens war § 823 I BGB zu prüfen. Dort mussten die Kandidaten in dieser Examensklausur bei dem Prüfungspunkt „Kein Ausschluss“ auf das Problem der gestörten Gesamtschuld eingehen, denn für den eigentlich mithaftenden J griff die vereinbarte Haftungsprivilegierung, sodass bei ihm kein „Vertretenmüssen“ vorlag. Die Haftung des verbleibenden Schuldners wird in dieser Konstellation nach hM im Außenverhältnis gekürzt, sodass der W nur i.H.v. 1.100 Euro haftete. Sodann war noch zu überlegen, ob dieser Anspruch durch Annahme der Methamphetamine gem. § 364 I BGB erloschen war. Die Leistung war allerdings wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 29 I Nr. 1 BtMG (war abgedruckt) nichtig. Bei der nachfolgenden Prüfung der Aufrechnung mit den Gegenansprüchen des W aus § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB wegen des Trittes gegen den Briefkasten, war der gesetzliche Aufrechnungsauschluss § 393 BGB zu sehen.

Bzgl. des beschädigten Spiegels mussten in dieser Examensklausur erneut allein Ansprüche aus § 823 I BGB (und § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB) geprüft werden. Der Schwerpunkt lag hier in der Diskussion der „Reserveursache“ z.B. bei dem Prüfungspunkt „Zurechnung“ und bei der Diskussion des „normativen Schadens“ aufgrund des hypothetischen Nutzungsausfalls für zwei Tage.

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