VG Lüneburg: Beschlagnahmeverfügung zur Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

A ist Eigentümer eines Gebäudekomplexes, einem ehemaligen Kinder- und Jugendheim, in Lüneburg. A hat den Komplex bereits entkernen lassen und möchte ihn abreißen, um auf dem Grundstück Wohnungen zu errichten. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 verfügt die Stadt Lüneburg die „Beschlagnahme“ des Grundstücks und gibt A auf, das Grundstück bis zum 12. Oktober 2015 zu räumen. Gleichzeitig wird die Einweisung von 50 Flüchtlingen in das Gebäude angeordnet. Die Maßnahmen sind auf sechs Monate befristet; für A wird eine Entschädigung festgesetzt. Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen.

Zudem hat die Stadt die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. In der schriftlichen Begründung ist insofern ausgeführt, dass angesichts der bevorstehenden kalten Jahreszeit ein erheblicher und zeitnaher Bedarf an Unterkünften für Flüchtlinge aus dem Bürgerkriegsgebiet in Syrien besteht.

A erhebt Klage gegen den Bescheid und beantragt zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er verweist darauf, dass die Stadt Lüneburg – was zutrifft – über eine Jugendherberge mit 148 Betten verfügt. Auch die Turnhallen der Stadt seien vorrangig als Unterkünfte heranzuziehen.

Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?

B. Die Entscheidung des VG Lüneburg (Beschluss vom 9.10.2015, Az. 5 B 98/15)

Der Antrag des A hat Erfolg, soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, der Antrag zulässig und begründet ist.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Die streitentscheidenden Normen stammen aus dem öffentlichen Recht, weswegen es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt und der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 I VwGO).

II. Zulässigkeit des Antrags

A begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung der Stadt Lüneburg vom 1.10.2015 (§§ 122, 88 VwGO). In der Hauptsache handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§ 42 I, 1. Alt. VwGO). Der Antrag ist daher nach §§ 80 V 1, 2. Alt., 123 V VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig; eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 68 I 2 VwGO, § 80 NJG).

III. Begründetheit des Antrags

Die Kammer des VG Lüneburg leitet ihre Prüfung folgendermaßen ein:

„Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell oder materiell rechtswidrig ist. Materiell rechtswidrig ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Dies wiederum trifft zu, wenn der zu vollziehende Verwaltungsakt sich entweder als voraussichtlich rechtswidrig erweist oder zwar als voraussichtlich rechtmäßig einzustufen ist, aber keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und damit eine Ausnahme vom Grundsatz des Bestehens der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rechtfertigen.“

1. **Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung**

Das VG geht davon aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtmäßig sei. Insbesondere erfülle sie die Anforderungen des § 80 III VwGO:

„In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Genüge getan. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss; an die Begründung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 85). Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Sie legt für den Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahme dar, indem sie auf den kurzfristigen Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten angesichts der bevorstehenden kalten Jahreszeit und den vom Antragsteller angekündigten Abriss des Gebäudekomplexes auf seinem Grundstück verweist.“

Nach h.M. handelt es sich bei der Anordnung nach § 80 II Nr. 4 VwGO nicht um einen Verwaltungsakt, sodass es insoweit einer Anhörung nach § 1 NVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG nicht bedarf. Für eine analoge Anwendung fehlt es im Hinblick auf die umfassende Regelung in § 80 III VwGO an einer planwidrigen Regelungslücke.

1. **Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung**

a. Ermächtigungsgrundlage

Als Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 1.10.2015 wäre zunächst an § 29 I NKatSG zu denken. Ebenso an § 106 I NSOG. Berechtigt ist danach allerdings jeweils nicht die kreisangehörige Stadt Lüneburg, sondern die Polizeidirektionen (§ 106 NSOG) und die kreisfreien Städte bzw. Landkreise (§ 2 NKatSG).

Es bleiben damit die allgemeinen polizeirechtlichen Bestimmungen. Zu denken ist dabei zunächst an eine Sicherstellung nach § 26 NSOG, die der polizeirechtlichen Generalklausel (§ 11 NSOG) als speziellere Regelung vorgehen würde. Ob eine Einweisung von (obdachlosen) Flüchtlingen auf die Standardmaßnahme der Sicherstellung oder die Generalklausel gestützt werden kann, wird uneinheitlich beurteilt. Das VG Lüneburg stellt – ohne sich mit einer Sicherstellung nach § 26 NSOG auseinanderzusetzen – auf die Generalklausel ab. Dafür spricht, dass die Sicherstellung in erster Linie auf die Fälle zugeschnitten ist, in denen die abzuwehrende Gefahr von der sichergestellten Sache selbst ausgeht oder jedenfalls mittelbar mit dieser zusammenhängt. Zudem ist die Sicherstellung auf die Begründung einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung gerichtet (§ 27 NSOG). Die Sachherrschaft über den Gebäudekomplex wird aber eher von den Flüchtlingen ausgeübt.

b. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Verfügung ist formell rechtmäßig.

c. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Generalklausel (§ 11 NSOG) müssten erfüllt sein. Danach können die Gemeinden als zuständige Verwaltungsbehörden (§ 97 I NSOG) die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.

Das VG bejaht das Vorliegen einer Gefahr, die in § 2 Nr. 1a NSOG definiert ist:

„Eine Gefahr i.S.d. §§ 11, 2 Nr. 1 lit. a NSOG liegt hier vor. Eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und somit eine Gefahr i.S.d. § 11 NSOG dar (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2009 - 11 ME 316/09 -, juris, Rn. 5). Den Flüchtlingen, die in den kommenden Monaten in Lüneburg erwartet werden, droht aufgrund einer Ausschöpfung der Kapazitäten in den vorhandenen und kurzfristig zu realisierenden Flüchtlingsunterkünften die Obdachlosigkeit. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass sie weiterhin eine erhebliche Anzahl an Flüchtlingen aufnehmen muss und dass für die konkret erwarteten Flüchtlinge derzeit keine genügende Anzahl an Unterkünften zur Verfügung steht.“

A kann als „Nicht-Störer“ nur unter den engen Voraussetzungen des § 8 NSOG in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für den „polizeilichen Notstand“ ist eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§§ 8 I Nr. 1, 2 Nr. 1b und c NSOG), dass Maßnahmen gegen die nach § 6 NSOG oder § 7 NSOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen (§ 8 I Nr. 2 NSOG), dass die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann (§ 8 I Nr. 3 NSOG) und dass A ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden kann (§ 8 I Nr. 4 NSOG).

Das VG Lüneburg sieht die Voraussetzungen der § 8 I Nrn. 1 und 2 NSOG als erfüllt an:

„Die Gefahr der Obdachlosigkeit ist zwar i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 NSOG gegenwärtig und erheblich. Erheblich ist eine Gefahr gemäß § 2 Nr. 1 lit. c NSOG, wenn eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut besteht. Durch Obdachlosigkeit ist, insbesondere angesichts des bevorstehenden Winters, Leib und Leben der Flüchtlinge, mithin ein bedeutsames Rechtsgut gefährdet.

Die Gefahr ist auch gegenwärtig, da die Einwirkung des schädigenden Ereignisses unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (§ 2 Nr. 1 lit. b NSOG). Es steht nicht zu erwarten, dass die Anzahl der Flüchtlinge, die Deutschland und somit auch Lüneburg erreicht, in absehbarer Zeit deutlich zurückgehen wird. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass mit den derzeitig vorhandenen Unterkünften eine Unterbringung weiterer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht mehr gewährleistet werden kann und somit neu ankommenden Flüchtlingen Obdachlosigkeit droht. Es ist nicht erforderlich, dass diejenigen Personen, denen Obdachlosigkeit droht, bereits individualisierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die konkret zu erwartenden Flüchtlinge von Obdachlosigkeit betroffen wären. Angesichts der großen Anzahl an Flüchtlingen, die in den nächsten Monaten die Antragsgegnerin erreichen werden, ist auch davon auszugehen, dass ihnen Obdachlosigkeit in allernächster Zeit droht. Es kann und muss von der Antragsgegnerin zur Abwendung der drohenden Obdachlosigkeit erwartet werden, dass sie rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Gefahr angeht. Da es nicht lediglich um die Unterbringung vereinzelter Personen geht, sind ggf. umfangreichere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig. Daher dürfen nach Auffassung der Kammer in einer solchen Situation keine überhöhten Anforderungen an die zeitliche Komponente gestellt werden. Denn zur angemessenen Unterbringung einer Vielzahl an Flüchtlingen sind ggf. erhebliche Vorbereitungs- und Umbaumaßnahmen notwendig. Es genügt somit den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NSOG, wenn die Antragsgegnerin Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr so rechtzeitig angeht, dass die Gefahr wirksam bekämpft werden kann. Sie muss nicht abwarten, bis Flüchtlinge ankommen, für die keine Unterkunft mehr zur Verfügung steht, und so das Risiko eingehen, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu diesem Zeitpunkt zu spät kämen. Es entspricht der Verantwortung der Antragsgegnerin gegenüber den Flüchtlingen, bereits vor Realisierung der Gefahr die nach § 11 NSOG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 NSOG ist ebenfalls erfüllt.“

Das VG Lüneburg stellt sodann die Anforderungen dar, die sich aus § 8 I Nr. 3 NSOG ergeben:

„Bei der Beschlagnahme von Grundstücken oder Wohnungen zur Einweisung von Obdachlosen sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Hauseigentümers hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2009 - 11 ME 316/09 -, juris, Rn. 5). Die Verwaltungsbehörde muss deshalb bei der Inanspruchnahme privaten Eigentums zur Einweisung von Obdachlosen darlegen, dass ihr im fraglichen Zeitpunkt keine gemeindeeigenen Unterkünfte zur Verfügung stehen und auch die Beschaffung solcher Unterkünfte bei Dritten nicht rechtzeitig möglich ist (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 22.05.2012 - 7 A 3069/12 -, juris, Rn. 55; VG Darmstadt, Beschl. v. 20.07.2009 - 3 L 946/09.DA -, juris, Rn. 8). Im Rahmen des polizeilichen Notstands ist die Beschlagnahme von Privateigentum zur Unterbringung von Obdachlosen nur als eine vorübergehende und kurzfristige Maßnahme möglich (vgl. VG Oldenburg, a.a.O.; Denninger, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl 2012, Kap. D Rn. 151), wobei in der Rechtsprechung überwiegend von einer Höchstdauer von zwei bis maximal sechs Monaten ausgegangen wird (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 751 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Behörde muss vor der Inanspruchnahme nichtstörender Dritter zunächst selbst alles in ihrer Macht Stehende tun, d.h. alles ihr Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Gefahr zu beseitigen. Bei den zur Beseitigung der unfreiwilligen Obdachlosigkeit gebotenen Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft darf sich die Behörde nicht auf die ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglichen Wohnungen beschränken. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten, auch in Beherbergungsbetrieben, anzumieten, auch wenn diese Lösung im Verhältnis zur Beschlagnahme und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung kostenintensiv sein mag (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 14.04.2014 - 1 B 213/14 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Zwar muss auch die nur obdachmäßige Unterkunft grundsätzlich den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügen und ggf. einer besonderen Hilfsbedürftigkeit des Obdachlosen Rechnung tragen. Gleichzeitig hat die Behörde im Rahmen ihrer Bemühungen zur Unterbringung von Obdachlosen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehenden Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (vgl. Saarl. OVG, a.a.O., Rn. 9 ff. m.w.N.).“

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des VG Lüneburg nicht vor. Die Stadt Lüneburg hätte sich vorrangig um eine Unterbringung in der Jugendherberge und den Turnhallen bemühen müssen:

„In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt, dass andere Möglichkeiten der Unterbringung nicht bestehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die hohe Zahl an Flüchtlingen, für die eine Unterkunft gefunden werden muss, eine große Herausforderung darstellt und die Nutzung des ehemaligen Kinder- und Jugendheims des Antragstellers nützlich und sinnvoll wäre, um den Flüchtlingen eine angemessene Unterkunft bieten zu können und dort auch Sozialarbeit und Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen. …

Der Verwaltungsbehörde steht in Niedersachsen für die Beschlagnahme von privaten Immobilien … lediglich die Generalklausel des § 11 NSOG i.V.m. der Regelung über die Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen (§ 8 Abs. 1 NSOG) zur Verfügung. Diese ist somit mangels speziellerer Regelungen für die Kammer Prüfungsmaßstab. Danach ist, wie oben dargestellt, eine Beschlagnahme ausschließlich zur Vermeidung der Gefahr der Obdachlosigkeit und nur als letztes mögliches Mittel (ultima ratio) möglich. Daher darf die Gewährung sozialer Fürsorge, die grundsätzlich der Allgemeinheit obliegt, trotz ihrer Bedeutung nicht im Wege der Beschlagnahme zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auf eine Privatperson abgewälzt werden (vgl. VG Köln, Beschl. v. 04.06.2008 - 20 L 745/08 -, juris, Rn. 21). Zwar ist auf der Grundlage von §§ 11, 8 Abs. 1 NSOG eine Beschlagnahme von Privateigentum nicht von vornherein ausgeschlossen, vorrangig ist aber jede andere angemessene Form der Unterbringung, die nicht in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht eingreift. Ob die Form der Unterbringung in das Unterkunftskonzept der Antragsgegnerin passt oder von diesem abweicht, ist im Rahmen der Gefahrenabwehr unerheblich. Vorrang vor der Beschlagnahme von Privateigentum hat grundsätzlich jede angemessene Unterkunft, die ohne Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG verfügbar ist, selbst wenn eine leerstehende private Immobilie angemessener erscheint als anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten.

Dass eine anderweitige angemessene Unterbringung nicht möglich ist, lassen die Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht erkennen. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass eine Unterbringung der Flüchtlinge in der über insgesamt 148 Betten verfügenden Lüneburger Jugendherberge nicht möglich wäre, z.B. im Rahmen der Anmietung eines Traktes. Das Argument der Antragsgegnerin, dass Lüneburg ein Tourismusstandort sei und auch für weniger betuchte Besucher Unterkünfte zur Verfügung stehen müssten, verfängt nicht. Es handelt sich dabei letztlich um wirtschaftliche Erwägungen, die bei der Frage, ob ein Nichtstörer in Anspruch genommen werden kann, grundsätzlich keine Rolle spielen dürfen. Gleiches gilt für die Anmietung von Ferienwohnungen oder Hotelzimmern. Auch wenn es sinnvoll erscheint, ankommende Flüchtlinge schon allein aufgrund der etwa notwendigen Untersuchungen und der Betreuung bei Behördengängen in größeren Unterkünften unterzubringen, wäre dies ggf. durch eine interne Umverteilung der Flüchtlinge möglich, indem in Hotels und Ferienwohnungen Flüchtlinge einquartiert werden, die schon einige Zeit in Lüneburg sind und dadurch Plätze in größeren Unterkünften freimachen könnten. Wirtschaftliche Einbußen bzw. höhere Kosten wären von der Antragsgegnerin hinzunehmen.

Auch die Nutzung von Turnhallen zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen ist grundsätzlich vorrangig vor der Beschlagnahme privater Objekte. Die Antragsgegnerin hat nach eigenen Angaben bereits geprüft, ob und wie eine Nutzung der städtischen Turnhallen möglich wäre und kommt zum Ergebnis, dass eine Unterbringung von Flüchtlingen dort nur im äußersten Notfall und für einen kurzen Zeitraum in Erwägung gezogen werden sollte. Anders als von der Antragsgegnerin vorgetragen, ist nicht ersichtlich, dass Sporthallen nicht als menschenwürdige Unterkünfte zu bewerten seien. Eine solche Unterbringung wird zumindest vorübergehend bereits praktiziert und von der Antragsgegnerin auch nicht kategorisch ausgeschlossen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass die Unterbringung in Sporthallen hinter der in einer Gemeinschaftsunterkunft, wie sie auf dem Grundstück des Antragstellers vorgesehen ist, zurückbleibt. Aber auch die geplante Gemeinschaftsunterkunft auf dem Grundstück des Antragstellers würde nach dem erforderlichen Umbau im Rahmen der Beschlagnahme lediglich für wenige Monate zur Verfügung stehen, da eine langfristige Beschlagnahme unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ausgeschlossen sein dürfte. Vorliegend kann es ausschließlich um eine kurzfristige und vorübergehende Maßnahme zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gehen, bei der im Zweifel Abstriche bei der - sicherlich sinnvollen - Betreuung durch Sozialarbeit zur Integration der Flüchtlinge zu machen sind. Wenn durch die Inanspruchnahme von Sporthallen zur Unterbringung von Flüchtlingen Sportvereine und Schulen in ihren Aktivitäten eingeschränkt werden, ist dies unter Umständen kurzzeitig aus Gründen der Gefahrenabwehr hinzunehmen. Solange es an einer besonderen gesetzlichen Grundlage fehlt, ist grundsätzlich die Nutzung jeglicher angemessener Unterbringungsmöglichkeiten, die ohne Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verfügbar sind, der Beschlagnahme von Privateigentum vorzuziehen. Das gilt auch für die Nutzung von Sporthallen.“

IV. Ergebnis

Der Bescheid der Stadt Lüneburg vom 1.10.2015 ist rechtswidrig. Damit hat der Antrag des A Erfolg.

C. Fazit

Die „Beschlagnahme“ von Gebäuden und die Einweisung von Flüchtlingen verhelfen einem absoluten Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts zu neuer Aktualität. Die überragende Examensrelevanz dieses Themas muss nicht besonders betont werden. Das gilt derzeit vor allem auch für die mündliche Prüfung in beiden Examina.

Es sei noch auf zwei Punkte hingewiesen:

1. Das OVG Lüneburg hat über die Beschwerde der Stadt Lüneburg noch nicht entschieden. Mit [Beschluss vom 13.10.2015](http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150002863&psml=bsndprod.psml&max=true) hat der Senat aber die Vollziehung des Beschlusses des VG Lüneburg ausgesetzt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 570 III ZPO kann das Rechtsmittelgericht vorläufig im Wege einer Zwischenregelung - also bis zur endgültigen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Davon hat das OVG Gebrauch gemacht und zur Begründung ausgeführt:

„Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen aufgrund einer summarischen Prüfung gegenwärtig die Interessen der Antragsgegnerin [Stadt Lüneburg] daran, zu verhindern, dass durch den seitens des Antragstellers unmittelbar bevorstehenden Abriss des auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gebäudes vollendete Tatsachen geschaffen werden, das Interesse des Antragstellers, mit den Vorbereitungsarbeiten noch am heutigen Tage und mit den eigentlichen Abbrucharbeiten Anfang nächster Woche beginnen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Abbrucharbeiten sowie die Vorarbeiten hierzu um einen angemessenen Zeitraum bis zu einer Beschwerdeentscheidung des Senats in der Sache zu verschieben.“

1. Einige Bundesländer prüfen die Schaffung spezieller Ermächtigungsgrundlagen oder haben sie bereits verabschiedet. In Hamburg etwa erlaubt seit kurzem [§ 14a SOG](http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-SOGHAV8P14a) die Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teile davon zur Flüchtlingsunterbringung. In Bremen soll eine ähnliche Regelung in [§ 26a PolG](http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2015-10-07_Drs-19-95_06138.pdf) verortet werden.
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