BGH: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs bei Rückführung an den Berechtigten?

A. Sachverhalt

Der Angeklagte A mietete zusammen mit seiner damaligen Freundin bei der Firma E. einen PKW Volvo XC 60. Die Rückgabe des Fahrzeugs war für den 2. März 2013 vereinbart. Nachdem der Angeklagte sich am 27. Februar 2013 von seiner Freundin getrennt hatte und deshalb nicht mehr bei ihr übernachten konnte, behielt er den PKW fortan, um darin zu schlafen. Am 9. April 2013 wurde er wieder von seiner Freundin aufgenommen, weshalb er das Fahrzeug am Morgen des 10. April 2013 zur Autovermietung zurückbrachte. Die Autovermietung stellte Strafantrag (Fall 42 der Anklageschrift).

Strafbarkeit des A wegen § 248b StGB?

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 24.6.2014, Az. 2 StR 73/14)

Nach § 248b StGB macht sich schuldig, wer ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt.

Zunächst müsste A ein Kraftfahrzeug in Gebrauch genommen haben. Fraglich ist, ob auch die Nutzung als Schlafplatz eine Ingebrauchnahme iSv § 248b StGB darstellt. Bereits der Wortsinn legt nahe, dass eine spezifische Funktion des Kraftfahrzeugs genutzt werden muss, womit nur eine Nutzung zur Fortbewegung erfasst werden würde. Die Nutzung als Schlafplatz würde damit ausscheiden. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Straftatbestandes. So hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1957 ausgeführt:

„Die Entstehungsgeschichte der auf Grund Art. 48 Abs. 2 WeimRV erlassenen VO des RPräs. gegen den unbefugten Gebrauch von Kfz. u. Fahrrädern v. 20. 10. 1932 (RGBl. I 496), die als § 248 b StGB in das StGB übernommen worden ist (Art. I Ziff. 25, Art. 8 Ziff. 2 des 3. StRÄndG v. 4. 8. 1953 [BGBl. I 735]), ergibt, daß die Bestimmungen des StGB als nicht ausreichend angesehen wurden, um die als Gefährdung und Störung der öffentlichen Sicherheit empfundenen Schwarzfahrten unter Strafe zu stellen, die nach dem bis zum Erlaß der VO geltenden Rechtszustand häufig straffrei bleiben mußten. Die neue Bestimmung sollte abschreckend und vorbeugend wirken, der Verkehrssicherheit dienen, weil die Zahl der Verkehrsunfälle auf Schwarzfahrten unverhältnismäßig groß ist, das öffentliche Vertrauen auf die Sicherheit der auf den Strafen abgestellten Fahrzeuge stärken und sowohl die Privatrechtsordnung als solche wie auch den einzelnen strafrechtlich schützen, der seine Rechte aus ihr herleitet (Wagner, Die VO des RPräs. v. 20. 10. 1932 S. 15 ff.).

Weil nur Schwarzfahrten entgegengetreten werden sollte, bezweckt die gegen sie erlassene Strafbestimmung nicht, eine Benutzung in den Straftatbestand einzubeziehen, die keine Schwarzfahrt darstellt. Unter sie fällt daher beispielsweise nicht, wer in einem parkenden Kfz. unbefugt nächtigt, wer in einem Autobus als blinder Passagier mitfährt oder wer sein Kfz. oder sein Rad unbefugt an ein Kfz. anhängt. Dadurch erklärt sich, dass weder in § 1 Abs. 1 der VO noch in § 248 b Abs. 1 StGB von einer Benutzung die Rede ist.

Benutzung bedeutet jede beliebige Art der Verwendung, „Ingebrauchnahme” dagegen nur die Benutzung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck des Fahrzeugs. Die Ingebrauchnahme kann deshalb nur eine Benutzung sein, bei der der Täter sich des Fahrzeugs unter Einwirkenlassen der zur Ingangsetzung und Inganghaltung geeigneten Kräfte als Fortbewegungsmittel bedient (Schönke-Schröder, II 2 zu § 248 b StGB) und dabei eine (ihm nicht zustehende) Herrschaftsgewalt über das ganze Fahrzeug ausübt.“ (BGH NJW 1958, 151)

Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des Fahrzeugs zum Schlafgebrauch auch nach Ende der Mietzeit keine Ingebrauchnahme iSv § 248b StGB darstellt. Ein Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs könnte aber darin liegen, dass der Angeklagte das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit am 10. April 2013 auf das Gelände der Autovermietung zurückbrachte und dort abstellte.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine Ingebrauchnahme iSv § 248b StGB vorliegt, wenn ein Mieter das Fahrzeug auch nach Ablauf der Mietzeit weiter in Gebrauch nimmt. Das AG München hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahre 1986 verneint. Zur Begründung hat es maßgeblich auf den Wortsinn der Vorschrift abgestellt und postuliert, dass „bloßen Vertragsverletzungen“ keine Strafbarkeit rechtfertigen würden:

„Der alltägliche Sprachgebrauch (welcher anhand von Wörterbüchern der deutschen Sprache zu ermitteln ist, vgl. etwa BGHSt 22, 14 (16)) versteht unter Ingebrauchnehmen “etwas zu verwenden beginnen” (Duden - Bedeutungswörterbuch, 1970, S. 269; vgl. auch Grimm, Deutsches Wörterbuch, Nachdruck 1984, Bd. 4, Sp. 1820; die Meinung von Wagner, aaO, S. 38 unter CI 1a, “in Gebrauch nehmen” bedeute “etwa das gleiche wie verwenden, benutzen, gebrauchen, Gebrauch von etwas machen”, ist durch nichts belegt und eindeutig unzutreffend). …

Grundsätzlich und seit jeher unbestritten ist der Vertragsbruch im Hinblick auf umfassende und ausreichende zivilrechtliche Regelungen (vgl. etwa zusammenfassend K. Friedrich, AcP 178 (1978), 478 ff.) nach deutschem Recht nicht strafbar (v. Liszt-Schmidt, Lehrb. des dt. Strafrechts, 25. Aufl. (1927), S. 651; M. Maiwald, Zum fragmentarischen Charakter des Strafrechts, in: Festschr. f. Maurach, 1972, S. 10; Maurach-Schroeder, aaO, S. 381, 441, 446; Jescheck, StrafR AT, 3. Aufl. (1978), S. 30). Von diesem Grundsatz gab es wenige, mittlerweile ausnahmslos aufgehobene positivrechtliche Ausnahmen (§§ 298, 329 StGB a. F.; § 12 Nr. 5 StellenvermittlerG v. 2. 6. 1910, aufgeh. durch das ArbeitsnachweisG v. 22. 7. 1922; auch der vom BGH angezogene § 114 SeemG ist aufgehoben, und zwar durch Art II § 4 HeimarbeitsändG v. 29. 10. 1974, BGBl I, 2885); ob § 290 StGB einen Fall des Vertragsbruchs betrifft, ist durchaus strittig (vgl. LK-Schäfer, 10. Aufl. (1980), § 290 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Der These, § 248b StGB stelle auch bloße Vertragsbrüche unter Strafe, scheint im Übrigen der BGH in jüngster Zeit selbst nicht mehr uneingeschränkt folgen zu wollen, wenn er in einem Urteil vom 13. 5. 1982 (NStZ 1982, 420) Diebstahl und unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs dahin abgrenzt, Letzterer erfasse die zeitweilige Brechung fremden Gewahrsams (!).“ (AG München NJW 1986, 458).

Allerdings sind diese Argumente wenig überzeugend. Warum soll nicht jede einzelne Fahrt eine Ingebrauchnahme des Fahrzeugs darstellen? Auch können Vertragsverletzungen anerkanntermaßen zugleich Straftaten bspw. nach §§ 263, 266 StGB darstellen, sodass auch das weitere Argument des AG München nicht stichhaltig ist. Demnach geht die ganz h.M. davon aus, dass eine strafbare Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit vorliegen kann.

Fraglich ist weiter, ob das Verbringen des Fahrzeugs zurück zum Berechtigten, also zur Autovermietung, auch gegen deren Willen erfolgte. Der BGH verneint das, weil der Angeklagte das Fahrzeug dem Berechtigten zurückführen wollte:

„Ist die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel - wie hier - gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wiedereinräumung (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 248b Rn. 12), liegt die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgte. Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten erfolgt daher regelmäßig nicht “gegen den Willen des Berechtigten”, sondern ist von dessen mutmaßlichem Interesse gedeckt (OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 413; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 248b Rn. 8; aA Fischer, StGB, 61. Aufl., § 248b Rn. 6). Der vom Tatbestand des § 248b StGB vorausgesetzte entgegenstehende Wille des Berechtigten erfordert deshalb im Falle der Rückführung eines Fahrzeugs entsprechende ausdrückliche Feststellungen.

Diese waren hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Berechtigte Strafantrag gestellt hat, denn dieser sollte erkennbar den gesamten Zeitraum der über einen Monat verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs erfassen, weshalb daraus nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass auch die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückführung nicht in ihrem Einverständnis lag.“

C. Fazit

Eine kleine, aber feine Entscheidung zu § 248b StGB. Freilich wird sich eine Examensklausur nicht im Schwerpunkt ausschließlich mit Fragen rund um den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen befassen. Fragen rund um § 248b StGB lassen sich aber ohne Weiteres in eine Klausur einbinden, die sich Eigentumsdelikten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen widmet. Daher lohnt sich eine Auseinandersetzung mit § 248b StGB, vor allem in Abgrenzung zu anderen Tatbeständen. Nicht zuletzt ist die Entscheidung deswegen interessant, weil sich der 2. Strafsenat gegen die Ansicht „seines“ Vorsitzenden Thomas Fischer in dessen Standard-Kommentar zum StGB wendet.