Examensreport: ZR III 1. Examen Oktober 2014 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

K ist 17 Jahre alt und hat einen Führerschein der Klasse A1, um Mofas bis 125 cm3 zu fahren. Sein schon volljähriger Freund V hat ein solches Motorrad.

Der V will sich ein Auto kaufen und braucht sein Motorrad daher nicht mehr. K bietet dem V an, das Motorrad für 1000€ zu kaufen, da es noch gut in Schuss ist. V sagt zu. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung (10 Raten à 100€) und zudem, dass dem V das Motorrad bis zur vollständigen Zahlung noch gehören solle. Anschließend wird das Moped übergeben.

Der allein sorgeberechtigten Mutter M sagt K nichts vom Kauf, da er glaubt, sie sei nicht einverstanden.

V kauft sich das neue Auto und will es aufrüsten. Er möchte dafür ein Autoradio haben. Er weiß, dass der K auf diesem Gebiet Experte ist und wendet sich an diesen. Allerdings ist er abgelenkt und verspricht sich, so dass er K bittet ein Radio für 200 € statt der gewollten 100€ zu kaufen.

K sagt zu, über den Preis wird aber nicht mehr gesprochen. Wenig später sieht er eine Anzeige des F in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung. F bietet ein Radio für 230€ an. K meldet sich bei F und sagt er wolle für V das Radio kaufen. Allerdings wolle der nur 180€ ausgeben. Der F sagt daraufhin, dass er das Radio nicht unter 200€ verkaufen könne, der K nimmt dieses Angebot 
an. Sie kommen überein, dass der F das Radio dem V ausliefert.

Als der F das Radio an V übergeben will, klärt sich die Sache und V sagt, er habe sich versprochen, er weigert sich, das Radio anzunehmen.

F ist darüber empört. Er will von V die 200€ Kaufpreis haben. Hilfsweise möchte er Schadensersatz von V. Er wendet (zutreffend) ein, er hätte das Radio anderweitig für 230€ an einen anderen Interessenten veräußern können. Allerdings war zwischenzeitlich eine neue Messe zu Ende gegangen, sodass es mittlerweile neue Produkte gibt, und er jetzt nur noch 180€ für das Radio verlangen könnte, was ebenfalls zutrifft. Am gleichen Tag wurde K volljährig. V erklärt auch K gegenüber, dass er sich in dem Gespräch versprochen habe.

Wenige Tage später kommt K, stolz über seine Volljährigkeit, bei V mit dem Moped vorbei und zahlt weitere 100€ von seinem Taschengeld. Er hat somit schon 900€ an Raten gezahlt.

Einige Tage später wird das sorgfältig abgeschlossene Moped von einem unbekannten Dieb gestohlen. V verlangt die fällige Rate von K. K will nun nicht mehr an dem Kauf festhalten und verweigert die Zahlung. Er erzählt seiner Mutter M von der Geschichte. Diese ruft bei V an und sagt, der K sei schon nicht an den Kauf gebunden, da er bei Vertragsschluss minderjährig gewesen sei.

A.      Welche Ansprüche hat F gegen V und/oder K?

B.      Kann V von K Zahlung der letzten Rate i.H.v. 100€ verlangen?

Hinweis: F hatte keine weiteren Aufwendungen.

 

Unverbindliche Lösungsskizze

A. Das Autoradio

I. Ansprüche F gegen V

  1. § 433 II BGB

a) Anspruch entstanden

aa) Einigung

  • Fraglich ist allein die Stellvertretung des V durch K, §§ 164 ff. BGB

 

(1) Eigene Willenserklärung des K
(+); Arg.: Minderjährigkeit des K unbeachtlich, § 165 BGB

(2) Im fremden Namen (+)

(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
Hier: Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) i.H.v. 200 Euro.

(a) Wirksamwerden
(+); Arg.: Vollmacht lediglich rechtlich vorteilhaft, § 131 II 2 BGB.

(b) Wirksamkeit
In Betracht kommt eine Anfechtung der Vollmachtserteilung, §§ 142, 119 ff. BGB.

(aa) Zulässigkeit der Anfechtung

Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

-aA: Anfechtung nur des Vertretergeschäfts (= Kaufvertrag); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 I BGB

  • hM: Anfechtung der Vollmachtserteilung selbst; Arg.: Wortlaut des § 143 III 1 BGB; Schutz des Vertreters auch anders zu erzielen

(bb) Anfechtungsgrund
Hier: Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB

(cc) Anfechtungserklärung

(aaa) Anfechtungsgegner
Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht

-aA: Vertreter; Arg.: § 143 III 1 BGB

  • hM: Vertragspartner (= V); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 BGB (da § 122 BGB gegen den Vertretenen gegenüber § 179 BGB vorrangig)

Hier: Erklärung gegenüber beiden 

(bbb) Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)
Hier: Keine schuldhafte Verzögerung erkennbar.

(dd) Rechtsfolge: Erlöschen der Vollmacht ex tunc, § 142 I BGB

bb) Ergebnis: (-)

b) Ergebnis: (-)

  1. § 122 BGB

a) Irrtumsanfechtung (+)

b) Schaden

aa) Negatives Interesse
Der F muss so gestellt werden, als habe er von dem Geschäft nie gehört.
Hier: F hätte das Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 230 Euro verkaufen können = 50 Euro Schaden.

bb) Begrenzung auf das positive Interesse
Positives Interesse: Der F muss so gestellt werden, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden.
Hier: F hätte ein Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 200 Euro an V verkauft = 20 Euro Schaden

c) Ergebnis: (+), i.H.v. 20 Euro

  1. Sonstige Ansprüche: (-)

II. Ansprüche F gegen K

  1. § 179 I BGB

a) Vertreter ohne Vertretungsmacht (+);Arg.: Vollmacht des K durch Anfechtung ex tunc erloschen (s.o.)

b) Keine Genehmigung des V (+)

c) Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: 20 Euro gem. § 179 II BGB (negatives Interesse begrenzt auf das positive Interesse)

d) Kein Ausschluss
Hier: § 179 III 2 BGB wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Stellvertretung.

e) Ergebnis: (-)

(Anmerkung: Vertretbar wäre auch § 179 BGB insgesamt für unanwendbar zu halten, wenn § 122 BGB gegen den Vertretenen greift – s.o.)

  1. Sonstige Ansprüche: (+)

 

B. Das Mofa

I. § 433 II BGB

  1. Anspruch entstanden

a) Einigung (+)

b) Wirksamkeit
Hier: K beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB

aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB
(-); Arg.: K durch Kaufvertrag persönlich verpflichtet

bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 183, 1626, 1629 BGB (-)

cc) Genehmigung, §§ 108, 184 BGB

(1) Durch die Eltern des K (-)

(2) Durch K selbst, § 108 III BGB
Hier: Konkludent durch Zahlung der 100 Euro nach Eintritt der Volljährigkeit

c) Ergebnis: (+)

  1. Anspruch nicht erloschen
  • § 326 I 1 BGB wegen des Diebstahls an dem Mofa (-); Arg.: Übergang der Preisgefahr gem. § 446 BGB durch vorgezogene Übergabe im Rahmen der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB.

  • Wertungsmäßige Korrektur, z.B. wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Übergabe: (-); Arg.: Sinn und Zweck des Eigentumsvorbehalt und des § 446 BGB; K zum Zeitpunkt des Diebstahls volljährig.

 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

  2. Ergebnis: (+)

 

II. Sonstige Anspruchsgrundlagen: (-)