Das neue Widerrufsrecht

Am 13.06.2014 sind die europarechtlich vorgegebenen Änderungen im Recht des Widerrufs bei Verbraucher schützenden Verträgen, §§ 312 ff., 355 ff. BGB, in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen insbesondere von Verträgen, die außerhalb von geschlossenen Räumen abgeschlossen worden sind, und von Fernabsatzverträgen.

Hier die wichtigsten Änderungen vorab im Überblick.

 

I. Voraussetzungen des Widerrufs

1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

„Haustürgeschäfte“ (§ 312 BGB a.F.) heißen jetzt „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ (§ 312b BGB n.F.). Damit ist nicht nur eine sprachliche Änderung verbunden, sondern auch eine tatbestandliche Ausdehnung des Widerrufsrechts. Nach § 312b I Nr. 1 BGB n.F. sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum ist. Damit sollen Schutzlücken geschlossen werden, die durch die bloße Aufzählung in § 312 BGB a.F. entstanden sind.

2. Modalitäten der Widerrufserklärung

Nach § 355 I 3 BGB n.F. muss aus der Erklärung des Verbrauchers der Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Daher dürfte die bloße Rücksendung der Ware – so wie es § 355 I 2 2. Fall BGB a.F. noch vorgesehen hat – nicht mehr ausreichen. Im Übrigen sieht § 355 BGB n.F. – anders als § 355 I 2 1. Fall BGB a.F. – nicht mehr die Textform der Widerrufserklärung vor.

3. Widerrufsfrist

Bei Versäumung der Widerrufsbelehrung gibt es kein „ewiges Widerrufsrecht“ mehr (vgl. § 355 IV 3 BGB a.F.). § 356 III 2 BGB n.F. sieht jetzt vor, dass das Widerrufsrecht, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen, spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Der Fristbeginn ergibt sich dabei aus § 356 II BGB n.F. oder § 355 II 2 BGB n.F.

4. Abschaffung des Rückgaberechts

356 BGB a.F. sah noch vor, dass in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden konnte (z.B. § 356 I 2 Nr. 1,2 BGB a.F.). In diesen Fällen war dann der Widerruf ausgeschlossen. Diese Möglichkeit ist in der Neureglung nicht mehr vorgesehen.

 

II. Rechtsfolgen des Widerrufs

Die §§ 357-361 BGB n.F. enthalten nunmehr eine eigenständige und abschließende Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs. § 357 BGB a.F. verwies hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs schlicht auf die Rechtsfolgen des Rücktritts, §§ 346 ff. BGB. Daher musst Du jetzt andere Anspruchsgrundlagen/Normenketten nennen, wenn der Verbraucher oder Unternehmer nach erklärtem Widerruf Ansprüche gelten machen.

1. Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen

Die Anspruchsgrundlage lautet jetzt §§ 355 III 1, I, 357 I, 312g I, 312b bzw. 312c, 356 BGB n.F. (früher: §§ 357 I, 346 I 1. Fall BGB).

2. Kosten der Hinsendung

Sofern der Verbraucher die Hinsendekosten getragen hat, regeln die §§ 357 II, I, 355 III 1, I, 312g I, 312b bzw. 312c, 356 BGB n.F. nunmehr ausdrücklich einen Anspruch des Verbrauchers auf Rückgewähr der Hinsendekosten.

3. Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers

Nach § 357 IV 1BGB n.F. kann der Unternehmer beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat. Eine solche Regelung zulasten des Verbrauchers gab es bisher nicht.

4. Kosten der Rücksendung

Nach §§ 357 VI BGB n.F. trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware, wenn der Verbrauch zuvor ausreichend über diese Pflicht informiert worden ist. Bisher galt, dass die Kosten der Rücksendung der Unternehmer zu tragen hatte (§ 357 II 2 BGB a.F.). Nur dann, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware 40 Euro nicht überschritt (§ 357 II 3 BGB a.F.), konnten dem Verbraucher die Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden.

5. Wertersatz

Die Anspruchsgrundlage für den Wertersatzanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher für den Fall, dass die zurückzugewährende Sache einen Wertverlust erlitten hat, ergibt sich nunmehr aus den §§ 357 VII, 355 I, 312g I, 312b bzw. 312c, 356 BGB n.F. (früher: §§ 357 I, 346 II BGB a.F.).

6. „Zusammenhängende Verträge“

360 BGB n.F. regelt eine Konstellation, die es bisher nicht gegeben hat. Neben den „verbundenen Verträgen“ (§ 358 BGB a.F. und n.F.) gibt es jetzt auch die „zusammenhängenden Verträge“. Liegen die Voraussetzungen für einen „verbundenen Vertrag“ nicht vor und betrifft der Vertrag, der mit dem widerrufenen Vertrag zusammenhängt, eine Leistung, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrages oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrages erbracht wird, dann ist der Verbraucher im Fall des Widerrufs auch an seine auf den Abschluss des zusammenhängenden Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden (§ 360 I 1, II 1 BGB n.F.).

Genauso wie bei den „verbundenen Verträgen“ bringt der Verbraucher bei den „zusammenhängenden Verträgen“ mit seinem Widerruf also zwei Verträge zu Fall. Im Unterschied aber zu den „verbundenen Verträgen“ gibt es bei den „zusammenhängenden Verträgen“ keinen Einwendungsdurchgriff (vgl. § 359 BGB a.F. und n.F.). Außerdem tritt der Dritte hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs nicht in die Position des Unternehmers ein (vgl. § 358 IV 3 BGB a.F. und § 358 VI 5 BGB n.F.).

 

Auf Jura Online beachten:

Die von der Änderung betroffenen Videos, nämlich der Exkurs „Widerruf“ und die Fälle „Verbundene Verträge“ und „Peets Pizzaservice“ werden demnächst hochgeladen.