OLG Köln zur Strafbarkeit falscher Unterschriften auf einem digitalen Lesegerät

A. Sachverhalt

A ist als Kurierfahrer tätig. Weil er sich mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert fühlt, entsorgt er mehrere ihm von der Firma I zur Auslieferung überlassene Pakete. Um zu verschleiern, dass er die Pakete tatsächlich nicht ausgeliefert hat, unterzeichnet er in seinem elektronischen Lesegerät die dort vorbereitete Empfangsbescheinigung jeweils mit dem Namen des eigentlich vorgesehenen Empfängers. Er nutzt dazu einen Stift, mit welchem auf der Benutzeroberfläche des elektronischen Lesegeräts in derselben Art und Weise geschrieben werden kann wie mit einem Kugelschreiber oder Bleistift auf Papier. Dabei entsteht als sichtbare Datei eine Unterschrift des angeblichen Paketempfängers, die in dem Lesegerät gespeichert und auf diesem jederzeit wieder abgerufen bzw. von diesem ausgedruckt werden kann. A will damit erreichen, dass in dem elektronischen Buchungssystem der Firma I die jeweiligen Pakete als zugestellt ausgebucht würden.

Hat A sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht?

B. Die Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 1.10.2013, Az. 1 RVs 191/13)

A könnte sich des Herstellens einer unechten Urkunde gemäß § 267 I Var. 1 StGB schuldig gemacht haben.

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung kommt es nicht an. Entscheidend ist dabei die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen. A hat mit dem Namen der Empfänger unterzeichnet und damit über die Identität des Ausstellers getäuscht.

Fraglich ist indes, ob A eine Urkunde hergestellt hat. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 gibt der BGH die anerkannte Definition einer Urkunde wie folgt wieder:

„Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen [Perpetuierungsfunktion], die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen [Beweisfunktion], und die ihren Aussteller erkennen lassen [Garantiefunktion] (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer aaO § 267 Rdn. 2 m.w.N.).“ (Beschl. v. 27.1.2010, Az. 5 StR 488/09)

Das von A hergestellte digitale Dokument erfüllt die Anforderungen an die Beweis- und Garantiefunktion. An der notwendigen Verkörperung können aber Zweifel bestehen, weil das Dokument (oder womöglich gar nur die Unterschrift) nur kurzzeitig auf dem Bildschirm sichtbar ist und im Übrigen nur im Speicher existiert.

Das Berufungsgericht hat dennoch eine Urkunde im Sinne von § 267 StGB angenommen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die - wie auch hier - tatsächlich mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dort dauerhaft sichtbar bleibe oder zunächst in Form einer Datei optisch “verschwinde”, aber jederzeit reproduzierbar sei und ausgedruckt werden könne. Bei einer der technischen Entwicklung angepassten Auslegung des Urkundenbegriffs seien die fraglichen Unterschriften daher noch unter den Urkundenbegriff zu subsumieren.

Das OLG Köln tritt dem entgegen:

„Diese rechtliche Würdigung der Kammer kann keinen Bestand haben. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand der 67-fachen Urkundenfälschung nicht. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitert, wie die Kammer jedenfalls als “problematisch” erkannt hat, an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.

Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach juris, m. w. N).“

Zugleich weist der Senat aber auf die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 I StGB hin. Danach macht sich u.a. strafbar, wer beweiserhebliche Daten so speichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde. Damit sollen gerade solche Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die aus der technischen Entwicklung und der damit verbundenen „Entkörperung“ beweiserheblicher Erklärungen resultieren.

C. Fazit

Urkundsdelikte gehören bei Studenten und Referendaren sicherlich zu den weniger beliebten Prüfungsgegenständen. Dennoch wird man im Rahmen einer seriösen Prüfungsvorbereitung nicht daran vorbeikommen, Definitionen und einige klassische Streitstände sicher zu beherrschen. Insofern ist die vorliegende Entscheidung eine gute Gelegenheit, sich mit den Urkundsdelikten (noch) einmal intensiv zu befassen. Die Entscheidung zeigt zudem, dass die technische Entwicklung Rechtsanwender vor die Schwierigkeit stellt, tatsächlich einfache Sachverhalte juristisch korrekt zu erfassen (erinnert sei an dieser Stelle auch an den „Strichcode-Fall“). Diese Problematik dürfte auch das eine oder andere Prüfungsamt reizen.

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