Examensreport: ZR 1. Examen Januar 2014 in Schleswig-Holstein

In dieser Examensklausur ging es schwerpunktmäßig um Fragen der Stellvertretung.

Im ersten Teil der Examensklausur hatte der V ein Wohnmobil von E gemietet und dieses Wohnmobil mit gefälschten Papieren und sich als „E“ ausgebend an G veräußert. Das Fahrzeug wurde dem E später von der Polizei weggenommen und dem E zurückgegeben. Gefragt war nach Herausgabeansprüchen des G gegen E.

Im Rahmen des zentralen Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB war zu prüfen, ob G von E, vertreten durch V, das Eigentum an dem Wohnmobil erworben hatte. Bei der Prüfung des Eigentumserwerbs gem. § 929 S. 1 BGB mussten bei der dinglichen Einigung die Voraussetzungen der Stellvertretung geprüft werden. Die Stellvertretung setzt ein Handeln im fremden Namen voraus. Hier hatte der V aber nicht im fremden Namen gehandelt, sondern unter fremden Namen. Insoweit ging es in der Examensklausur darum, das Problem „Handeln unter fremden Namen“ zu diskutieren. Wenn es dem Vertragspartner egal ist, mit wem er den Vertrag schließt, dann liegt eine bloße Namenstäuschung vor und es liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor. Wenn es dem Vertragspartner auf die Identität des Handelnden ankommt, dann kommen – vorbehaltlich der Vertretungsmacht – Stellvertretungsregeln zum Tragen.

Wer in dieser Examensklausur zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Eigengeschäft des V vorlag, der musste noch darauf eingehen, ob G von V direkt das Eigentum nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB erwerben konnte.

Im zweiten Teil der Examensklausur gab der S – ohne von seiner Mutter hierzu ermächtigt worden zu sein – Reparaturarbeiten am Haus der Mutter in Auftrag. Den Vorschuss i.H.v. 10.000 Euro ließ S vom Konto der Mutter auf das Konto des Werkunternehmers D anweisen. Zu prüfen war zunächst ein Anspruch der Mutter gegen den D auf Rückzahlung der 10.000 Euro. Im Rahmen des Anspruchs aus § 812 I 1 1. BGB musste bei dem Prüfungspunkt „Durch Leistung“ die Person des Leistenden angesprochen werden. Im Übrigen erfolgte die Leistung ohne Rechtsgrund, weil der Werkvertrag mangels Vertretungsmacht des S nicht zustande gekommen war.

In der Folge waren in der Examensklausur dann insbesondere Ansprüche des D gegen S als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 I BGB zu prüfen, weil der D zur Vorbereitungen der Reparaturarbeiten schon erhebliche Dispositionen getroffen hatte, die der D ersetzt haben wollte.

Auch diese Examensklausur – mit Jura Online ein Kinderspiel!