Analogie

Analogie

I. Definition

Bei der Analogie wird der Anwendungsbereich einer Norm ausgedehnt auf einen Fall, der an sich nicht von der Norm erfasst ist.

Beispiel:

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I 4 VwGO betrifft eigentlich nur die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich nach Klageerhebung erledigt hat. Für die Fälle, in denen sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat, ist weitgehend anerkannt, dass § 113 I 4 VwGO analog anzuwenden ist („erweiterte Fortsetzungsfeststellungsklage“).

Es macht also keinen Unterschied, ob Du Adressat einer Abrissverfügung wirst, Anfechtungsklage erhebst und dann während der laufenden Anfechtungsklage Dein Haus von der Behörde abgerissen wird oder ob die Behörde Dein Haus abreißt, noch bevor Du es schaffst, Anfechtungsklage zu erheben. In beiden Fällen besteht ein Bedürfnis, dass gerichtlich festgestellt wird, dass der Abriss nicht in Ordnung war.

II. Voraussetzungen

Die Analogie hat drei Voraussetzungen: Regelungslücke, Plandwidrigkeit der Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Interessenlage.

1. Regelungslücke

Regelungslücke heißt, dass dieser Fall von keiner Norm in direkter Anwendung erfasst ist. Wenn das der Fall ist, dann gibt es keinen Grund für die Analogie. Deshalb solltest Du in einer Klausur zunächst sichergehen, d.h. ggf. prüfen, dass keine andere Regelung greift. Der Fall zum Beispiel, dass sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat und dass der Kläger dann Klage erhebt, um die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gerichtlich feststellen zu lassen, ist von keiner geregelten Klageart (Anfechtungsklage etc.) erfasst.

2. Planwidrigkeit

Wenn der Gesetzgeber gewollt hat, dass ein bestimmter Fall von der Regelung gerade nicht erfasst ist, dann ist dieser gesetzgeberische Wille zu respektieren. Dann kommt eine Analogie nicht in Betracht.

Bei der Planwidrigkeit der Regelungslücke tun sich die meisten Klausurbearbeiter schwer (woher soll ich wissen, was der Gesetzgeber gewollt hat?). Allerdings geht es an dieser Stelle nicht darum, dass Du den Willen des historischen Gesetzgebers ermittelst. Vielmehr ist durch Auslegung – Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck – zu ermitteln, ob dieser Fall gezielt nicht erfasst sein sollte. Wenn zum Beispiel das Fehlen einer gesetzlichen Regelung einen Verfassungsverstoß begründen würde, weil der Gesetzgeber eigentlich verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diesen Fall zu regeln, dann ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diesen Fall absichtlich nicht erfasst hat.

Das folgt bereits aus der Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung, vgl. Art. 20 III GG. Daraus folgt: Wenn es keinen Rechtsschutz gäbe, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, dann verstieße das gegen die Rechtsweggarantie Art. 19 IV GG. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Daher ist in diesen Fällen eine Analogie des § 113 I 4 VwGO anzunehmen.

3. Vergleichbarkeit der Interessenlage

Die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist der eigentliche Grund für die Analogie. Das heißt, Du hast eine Norm und Du hast einen Sachverhalt und kannst nicht fassen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter diese Norm subsumierbar sein soll. Wenn Du dieses Gefühl hast, dann bist Du in der emotionalen Ausgangslage, um eine Analogie in Betracht zu ziehen. Wenn Du also den Eindruck hast, dass es keinen Unterschied machen kann, ob sich der Verwaltungsakt nach oder vor Klageerhebung erledigt hat, dann ist dies der Grund für die Analogie des § 113 I 4 VwGO. Dein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hängt also nicht von dem zufälligen Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsaktes, also davon, ob die Behörde Dein Haus abreißt, bevor Du Anfechtungsklage erhoben hast, ab oder danach.

Viel Spaß mit der Analogie!

Letzte Aktualisierung: Januar 2024