Wenn Du Dich fragst, warum Du weniger Punkte bekommen hast als ein anderer Kandidat, der vermeintlich das Gleiche geschrieben hat, dann könnte eine Ursache sein, dass Du methodisch eine schlechtere Figur abgegeben hast. Viele Kandidaten verlieren irgendwann eine Selbstverständlichkeit aus den Augen: Die Punkte bekommt man als (angehender) Jurist immer noch dafür, dass man das Gesetz – nachvollziehbar – auslegt.
Im Grunde gibt es nur vier Arten der Auslegung von Gesetzen.
I. Der Wortlaut
Bei der Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut der Norm der erste Anknüpfungspunkt. Wenn das Hundesteuergesetz die Steuerpflichtigkeit von Hundehaltern regelt, dann gilt das Gesetz für Hunde, und nicht etwa für Katzen. Der Wortlaut bildet also die Grenze der Auslegung von Gesetzen. Unzulässig wäre daher eine „Auslegung“ dahin gehend, dass Katzen Hunde „im Rechtssinne“ und Katzenhalter daher auch steuerpflichtig seien.
Manchmal hilft der Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen aber nicht weiter. In Art. 82 I 1 GG heißt es zum Beispiel: „Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom … Bundespräsidenten … ausgefertigt …“. Hier kann darüber gestritten werden, ob sich aus diesem Wortlaut das Recht des Bundespräsidenten ableiten lässt, die Ausfertigung eines Gesetzes unter Hinweis auf die materielle Verfassungswidrigkeit zu verweigern („materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten“) oder ob er lediglich ein formelles Prüfungsrecht hat.
Für ein materielles Prüfungsrecht könnte der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG (nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen) sprechen. Allerdings kann der Wortlaut auch anders betont werden (nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen). Diese Akzentuierung des Wortlautes würde eher für bloßes formelles Prüfungsrecht sprechen.
II. Die Systematik
Insbesondere wenn der Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen nicht ergiebig ist, dann musst Du in der Klausur auf andere Auslegungsmethoden zurückgreifen. Häufig gibt die systematische Stellung Aufschluss über die Auslegung. Beispielsweise steht Art. 82 I 1 GG am Ende des Abschnitts, der im Wesentlichen die Anforderungen an die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes regelt, also die Gesetzgebungszuständigkeit, das Gesetzgebungsverfahren und die Form. Das könnte zumindest dafür sprechen, dass Art. 82 I 1 GG dem Bundespräsidenten nur ein formelles Prüfungsrecht einräumt.
Ein Sonderfall der systematischen Auslegung von Gesetzen ist die verfassungskonforme bzw. europarechtskonforme Auslegung. Wenn Du in der Klausur eine Norm nach dem Wortlaut so auslegen kannst, dass es mit höherrangigem Recht passt, oder so, dass höherrangiges Recht mit Füßen getreten wird, dann wählst Du nicht just die zweite Variante.
III. Sinn und Zweck
Wichtig bei der Auslegung von Gesetzen sind auch Sinn und Zweck einer Norm. Sinn und Zweck des § 15 I GastG ist es z.B. Leib und Leben der Gäste zu schützen. Wenn ein Gaststättenbetreiber unzuverlässig ist, dann ist nach § 15 I GastG die Gaststättenerlaubnis zurückzunehmen. Schon nach dem Wortlaut hat die Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme. Aber auch Sinn und Zweck, nämlich der Schutz der Gäste, sprechen dafür, dass keine Ermessenserwägungen bei der Rücknahme angestellt werden dürfen. Daher wäre es z.B. unbeachtlich, wenn der Gaststättenbetreiber, dessen Erlaubnis zurückgenommen wurde, vortragen würde, dass ihn die Rücknahme unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränke.
IV. Die Entstehungsgeschichte
Die historische Auslegung von Gesetzen spielt in der Klausur so gut wie keine Rolle. Der Korrektor nimmt Dir einfach nicht ab, dass Du z.B. weißt, wie § 15 I GastG seinerzeit zustande gekommen ist (Randbemerkung: „Woher wissen Sie das?“). Es gibt nur ganz wenige Fälle, in denen der Korrektor eine historische Auslegung von Gesetzen abverlangt. Ein Fall ist – zufällig – der des materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten: Wegen der starken Ausgestaltung des Reichspräsidenten in der Weimarer Reichsverfassung, die als eine Ursache für das Aufkommen des Dritten Reichs gesehen wird, wird das Grundgesetz als Reaktion hierauf verstanden, was eher für eine schwache Ausgestaltung des Bundespräsidenten, also für ein nur formelles Prüfungsrecht spricht.
Viel Spaß bei der Auslegung von Gesetzen!
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