Examensreport: ZR II 1. Examen August 2013 in Bremen

Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im Zivilrecht:

In dieser arbeitsrechtlichen Examensklausur ging es zunächst um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag wurde geschlossen, weil gegen den einschlägig vorbestraften Sozialpädagogen ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts eingeleitet wurde. Allerdings hatte die Heimleitung beim Zustandekommen des Aufhebungsvertrages angedroht, dass für den Fall, dass der Aufhebungsvertrag nicht kurzfristig unterschrieben werde, eine außerordentliche Kündigung folge. Bei der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag musste in der Examensklausur eine eventuelle Anfechtung gem. §§ 142 I, 119 ff. BGB geprüft werden. Als Anfechtungsgrund kam allein die widerrechtliche Drohung, § 123 I 2. Fall BGB in Betracht. Im Rahmen der Widerrechtlichkeit musste sodann schwerpunktmäßig geprüft werden, ob die in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB in Ordnung war. Die außerordentliche Kündigung setzt bekanntlich einen wichtigen Grund voraus. Die Prüfung des wichtigen Grundes erfolgt in zwei Schritten: Es muss ein Umstand vorliegen, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, und es muss eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden. Hier galt es, alle im Sachverhalt angelegten Aspekte einzuarbeiten (Art des Delikts, Art der Beschäftigung, Vorbestrafung, bloßer Verdacht etc.).

Im weiteren Verlauf der Examensklausur musste dann noch geklärt werden, ob der Sozialpädagoge – nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens – einen Anspruch auf Wiedereinstellung hatte. Bei der Prüfung des aus § 242 BGB herzuleitenden allgemeinen Wiedereinstellungsanspruchs war insbesondere zu problematisieren, dass die Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt worden war.

Schließlich enthielt die Examensklausur noch zwei Fragen zum AGG: 1. Hat ein unter Hinweis auf sein Geschlecht abgelehnter männlicher Bewerber einen Anspruch auf Einstellung als Sozialpädagoge? Antwort: nein, vgl. § 15 VI AGG. 2. Steht dem abgelehnten männlichen Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu? Diese Frage war anhand des § 15 II AGG zu beantworten.

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