BGH: Gewährleistung bei Inzahlunggabe von Kraftfahrzeugen

K kauft bei dem Autohändler V einen Neuwagen und gibt dabei seinen Gebrauchtwagen, einen VW, für 10.000,00 € in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten” das Wort „keine” eingekreist und unterstrichen. Mit diesem Wagen hatte K allerdings vor einigen Jahren beim Rückwärtsfahren einen Unfall erlitten, wodurch ein Schaden von 2.000,00 € entstand, den K - nicht fachgerecht - für 1.000,00 € reparieren ließ.

V veräußert den VW später für 12.000,00 € an seinen Kunden D. Dieser bemerkt den Unfallschaden und verklagt V erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. V muss den Wagen zurücknehmen und D den Kaufpreis in Höhe von 12.000,00 € sowie Prozesskosten in Höhe von 3.000,00 €, also insgesamt 15.000,00 €, erstatten.

V verlangt nunmehr von K die Zahlung von 15.000,00 €, Zug um Zug gegen Rückübereignung des in Zahlung genommenen VW.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.12.2012, Az. VIII ZR 117/12) hat V den begehrten Betrag zugesprochen.

Der Anspruch folgt aus §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB.

Bei der Inzahlunggabe eines PKW, die rechtlich nach h.M. den Fall einer sogenannten Ersetzungsbefugnis darstellt, wodurch es dem Käufer gestattet wird, einen Teil des Kaufpreises durch Übereignung des Gebrauchtwagens an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) zu begleichen, finden bei Mängeln des inzahlunggegebenen PKW über § 365 BGB die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsvorschriften Anwendung (zum Fall einer Rückabwicklung siehe BGH, Urt. v. 20.2.2008, Az. VIII ZR 334/06).

Der PKW war - in Form des Unfallschadens - mit einem anfänglichen unbehebbaren Mangel versehen, weil die Unfallfreiheit als Beschaffenheit vereinbart war (§§ 437 Nr. 3, 434 I 1 BGB).

Fraglich war nur, ob die Parteien einen konkludenten Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa BGH NJW 1982, 1700) treffen die Parteien wegen der besonderen Interessenlage beider Beteiligten in diesen Fällen einen stillschweigenden Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Dazu der BGH:

„Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung des Beklagten für die fehlende Unfallfreiheit nicht durch einen (stillschweigenden) Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Ein Ausschluss der Gewährleistung für etwaige Unfallschäden kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien, wie oben ausgeführt, im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB), beziehungsweise sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Für einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss kann nichts anderes gelten.”

Eine kurze, aber lehrreiche Entscheidung, die Anlass genug sein dürfte, sich mit dem „Klassiker” der Inzahlunggabe von Gebrauchtwagen zu befassen. Auch das Verhältnis eines Gewährleistungsausschlusses zu einer Beschaffenheitsvereinbarung sollte beherrscht werden, weil ein (vorschneller) Ausschluss von Mängelrechten die Klausur womöglich in eine ganz andere Richtung lenkt als vom Klausurersteller intendiert. Und das kostet Punkte.