BGH: Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses unter juristischen Laien

V betreibt eine Hobby-Werkstatt, in der Privatleute gegen Entgelt Fahrzeuge reparieren können und in der er selbst auch einige Fahrzeuge repariert. Er verkauft an den K ein Wohnmobil der Marke F, Baujahr 1986, zum Preis von 7.500 €, das er selbst drei Jahre zuvor gebraucht erworben und privat genutzt hatte. In dem handschriftlich abgefassten Kaufvertrag zwischen V und K heißt es: “Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.”

Bei Abschluss des Kaufvertrages war an dem Wohnmobil eine gelbe Umweltplakette mit dem bisherigen Kennzeichen angebracht. K fragte deswegen bei V nach. Daraufhin entgegnete V, die Plakette sei in dem Fahrzeug gewesen, als er es erworben habe; deshalb wisse er nicht, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Später ergänzte V, dass er davon ausgehe, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wieder bekomme, weil es ja bereits diese gelbe Plakette habe. Als K das Fahrzeug ummelden wollte, stellte sich aber heraus, dass für das Fahrzeug keine Umweltplakette erteilt werden kann, weil der Motor den maßgeblichen Normen nicht entspricht und auch nicht umgerüstet werden kann. K erklärt deswegen gegenüber V den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Kann K die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 13.3.2013, Az. VIII ZR 186/12) verweigert K einen Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB.

Zunächst legt der Bundesgerichtshof dar, dass es - nach Auslegung der Parteiabrede (§§ 133, 157 BGB) - an einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) im Hinblick auf die Frage der Umweltplakette fehle.

Denn:

“Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz “laut Vorbesitzer” oder “laut Kfz-Brief” - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. Denn nach der Schuldrechtsmodernisierung kommt die Annahme der Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht mehr “im Zweifel”, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht”

Es könne aber auch offenbleiben, ob sich eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aus § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB ergebe. Denn etwaig bestehende Mängelgewährleistungsansprüche seien vertraglich ausgeschlossen worden (“Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.”). Zwar ist aus juristischer Sicht strikt zwischen kaufvertraglichen Mängelansprüchen einerseits und einer daneben bestehenden Garantie andererseits zu unterscheiden (vgl. § 443 BGB), doch ist diese Klausel bei entsprechender Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht im strikt juristischen Sinne zu verstehen:

“Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird von juristischen Laien - und um solche handelt es sich vorliegend - der Begriff “Garantie” nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht.”

Dem vertraglichen Gewährleistungsausschluss stehen auch nicht die besonderen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf entgegen (§§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 1 BGB) entgegen. Zwar ist V als Betreiber der Hobby-Werktstatt grundsätzlich gewerblich tätig, der Abschluss des Kaufvertrages mit K ist aber auch unter Zugrundelegung der Vermutung des § 344 HGB analog nicht seiner unternehmerischen Sphäre zuzurechnen (§ 14 BGB):

“Auch Nebentätigkeiten und branchenfremde Tätigkeiten werden erfasst, sofern sie im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Ist der Abschluss eines Vertrags aber weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Verkäufers zuzuordnen, liegt rein privates Handeln vor. Dabei ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person nach der Rechtsprechung des Senats mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Speziell im Hinblick auf den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur darauf abgestellt, zu welchem Zweck ein Verkäufer das Fahrzeug genutzt hatte oder ein Käufer es zu benutzen beabsichtigt. Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeuges ist danach regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu klassifizieren”

Eine Entscheidung, die sich wegen ihres einfach gelagerten Sachverhalts und den aufgeworfenen Rechtsfragen aus dem Kaufrecht wunderbar dazu eignet, Eingang in Prüfungsaufgaben zu finden.