Die perfekte Klausur – nichts einfacher als das

Die perfekte Klausur – nichts einfacher als das

„Schreiben ist leicht. Man muss nur die falschen Wörter weglassen.“ (Mark Twain)

Es gibt drei Phasen der Klausurbearbeitung: die Sachverhaltserfassung, die Erstellung der Lösungsskizze und das eigentliche Schreiben der Klausur. Schief geht es meistens dann, wenn diese Phasen nicht durchlaufen oder vermengt werden.

I. Die Sachverhaltserfassung

Die Phase der Sachverhaltserfassung wird häufig unterschätzt. Die richtige Erfassung und die Konservierung des Sachverhalts für die Dauer der Falllösung sind von entscheidender Bedeutung für die Klausur. Bei der Sachverhaltserfassung empfehle ich, in zwei Schritten vorzugehen.

1. Nur Lesen

Zunächst empfehle ich, den Sachverhalt einmal nur durchzulesen. Ob Du dabei erst den Text und dann die Fallfrage liest oder umgekehrt, ist letztlich egal.

Allerdings rate ich davon ab, in dieser Phase bereits Dinge zu markieren. Einige neigen dazu, gewissermaßen als Lesehilfe und nach gefühlter Wichtigkeit schon bei der ersten Lektüre nahezu den gesamten Sachverhalt zu markieren. Nicht selten erfolgen dann sogar noch weitere Markierungen, sodass am Ende der ganze Sachverhalt markiert ist, einzelne Wörter sogar mehrfach, z.B. in unterschiedlichen Farben. Das ist wenig hilfreich. In dieser Phase geht es wirklich nur darum, den Sachverhalt in seiner Gesamtheit einmal zu erfassen. Markieren kann man immer noch in der Phase der qualifizierten Erfassung.

2. Qualifiziertes Erfassen

Im Anschluss muss der Sachverhalt noch einmal durchgearbeitet werden. Allerdings auch jetzt nicht, indem Du nach gefühlter Wichtigkeit Dinge anstreichst. Wichtig ist, dass Du eine einfache Signatur entwickelst, die Dir hilft, den Sachverhalt zu überblicken, auch wenn in späteren Klausurphasen der Tunnelblick einsetzt. Im Öffentlichen Recht z.B. empfiehlt sich, rechtserhebliche Verhaltensweisen der Behörde („Rücknahme“, „Rückforderung“) zu markieren, z.B. zu umrahmen oder mit einer bestimmten Farbe zu markieren. Das verringert das Risiko, einzelne Maßnahmen zu übersehen.

Wer z.B. in einem Fall nur die Rücknahme des Stipendiumbewilligungsbescheides prüft und nicht auch die Rückforderung bereits gezahlter Beträge, prüft nur 50 % und fällt mit großer Wahrscheinlichkeit durch. Schließlich enthält der Sachverhalt in der öffentlich-rechtlichen Klausur typischerweise das sogenannte Vorbringen der Beteiligten („Der A trägt vor, er …“). Auf dieses Vorbringen ist in jedem Fall einzugehen. Normalerweise handelt es sich um den Schwerpunkt bzw. die Schwerpunkte der Klausur.

Hier empfehle ich, jeweils ein Schlagwort aus dem Argument bzw. Argumentationskomplex z.B. zu unterstreichen oder mit einer anderen bestimmten Farbe zu markieren und einen Punkt an der Seite des Sachverhaltes anzubringen. Dann kann man in Phase 2 besser die Anzahl der Vorbringen überblicken und die Vorbringen (=Schwerpunkte) abhandeln und sogar rein körperlich die Punkte abhaken. Das Erkennen von Schwerpunkten ist also in der Regel nicht Hexerei, sondern Produkt einer methodischen Vorgehensweise.

II. Die Lösungsskizze

In der Phase der Lösungsskizze wird der Fall „geknackt“. Auf der Basis Deiner materiellen Kenntnisse („Wissen“) und Deiner Routine im Lösen von Fällen („Können“) musst Du Schritt für Schritt eine Gliederung erstellen. Etwaige Probleme musst Du an der richtigen Stelle zuordnen und nach Möglichkeit gleich entscheiden, indem Du Dir Argumente für und gegen bestimmte Lösungsansätze notierst. Auch kann eine klausurtaktische Kontrollüberlegung sinnvoll sein: Wenn ich eine bestimmte Lösung wähle, ergibt der Fall keinen Sinn mehr, weil alle sonstigen im Sachverhalt angelegten Probleme nicht mehr abgehandelt werden können? Dann kann dies dafür sprechen, die andere in Betracht genommene Lösung zu wählen.

Spätestens am Ende der Lösungsskizze solltest Du auch noch einmal einen Abgleich mit dem Sachverhalt vornehmen. Dort hast Du im Idealfall am Rande die Vorbringen mit einem Punkt markiert. Diese Punkte gehst Du jetzt nochmal durch und fragst Dich bei jedem einzelnen Punkt, ob Du ihn in der Lösungsskizze verarbeitet hast. Du fragst Dich, ob die Punkte an der richtigen Stelle bzw. den richtigen Stellen sind und ob Du auch wirklich alle Aspekte, die zu diesem Punkt im Sachverhalt vorgetragen werden, abgehandelt hast.

Abschließend überlegst Du, ob Du „noch einen draufsetzen“ kannst. Um wirklich vorne mitzumischen, musst Du in der Regel „noch einen draufsetzen“, Dich also positiv abheben von anderen Lösungen. Das tust Du, indem Du bei der Argumentation methodisch vorgehst und die Methode auch transparent werden lässt, also auch die Worte „Wortlaut“, „Sinn und Zweck“ und „Systematik“ fallen lässt. „Ein bisschen was“ zu den Problemen schreiben kann jeder, dazu muss man fast nicht Jura studiert haben. Wer nur „ein bisschen was“ zu den Problemen schreibt, kämpft also nur mit Wattefäustchen, wo eigentlich Wirkungstreffer gesetzt werden müssen.

Abschließend noch ein wichtiger Tipp für diese Bearbeitungsphase:

Du musst Dich entscheiden. Einige hoffen auf ein Wunder in Phase 3, indem sie – aus fehlender Entscheidungsfreude und oft auch aus Zeitnot – anfangen zu schreiben, um wenigstens schon mal anzufangen („Was man hat, das hat man.“). Diese Vorgehensweise ist das Problem, nicht die Lösung. Wer mit dem Ballast noch ausstehender Entscheidungen in die finale Phase geht, der ist in aller Regel langsamer als derjenige, der diese Entscheidungen in der Phase der Lösungsskizze trifft. Man sieht es den Texten als Korrektor auch an, ob die Entscheidung im Grunde ausgesetzt wurde. Häufiges Durchstreichen und eingefügte Seiten und vor allen Dingen Inkonsequenzen sind typische Folgen dieser Vorgehensweise.

III. Das Schreiben

In dieser letzten Phase geht es im Wesentlichen um Stilfragen. Es gibt den Gutachtenstil, den Urteilsstil und den Feststellungsstil. Es gibt keine anderen Stilarten und auch keine Mischformen.

1. Gutachtenstil

Der Gutachtenstil setzt sich aus vier Schritten zusammen: Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis. Beispiel:

Dann müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen (Obersatz). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten (Definition). Hier sind die streitentscheidenden Normen solche des Versammlungsgesetzes. Das Versammlungsgesetz berechtigt und verpflichtet ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt, Maßnahmen in Bezug auf Versammlungen zu ergreifen (Subsumtion). Also liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (Ergebnis).

2. Urteilsstil

Der Urteilsstil besteht aus einem Ergebnis und einer Begründung, die sich ihrerseits aus Definition und - zumindest rudimentärer – Subsumtion zusammensetzt. Beispiel:

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor (Ergebnis), weil die streitentscheidenden Normen – hier solche des Versammlungsgesetzes (Subsumtion) – ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten (Definition).

3. Feststellungsstil

Beim Feststellungsstil wird einfach nur das Ergebnis festgestellt, es erfolgt also keine Definition oder Subsumtion. Beispiel:

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor.

4. Typische Fehler

a) „Abgebrochener Gutachtenstil”

Negativ-Beispiel:

Dann müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen (Obersatz). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigten oder verpflichten (Definition). Das ist hier (Subsumtion) der Fall (Ergebnis).

Lösung: Gleich im Urteilsstil schreiben, wenn es so wenig zu subsumieren gibt („hier“).

b) „Umschwenken in den umgekehrten Urteilsstil“

Negativ-Beispiel:

Dann müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen (Obersatz). Da hier (Subsumtion) die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten (Definition), liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (Ergebnis).

Lösung: Wenn es wenig zu subsumieren gibt, dann wiederum gleich im Urteilsstil schreiben, also ohne Obersatz und zuerst das Ergebnis und dann die Begründung.

c) „Inflationärer Gutachtenstil“

Es muss nicht immer der Gutachtenstil sein. Wichtige oder gar problematische Punkte sind im Gutachtenstil abzuhandeln. Bestimmte Dinge lassen sich allerdings nicht sinnvoll im Gutachtenstil abhandeln. Das gilt z.B. für Negativvoraussetzungen. Das Nichtvorliegen einer abdrängenden Sonderzuweisung im Rahmen des § 40 I 1 VwGO kann man nur im Feststellungsstil abhandeln (Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich). Wollte man hier den Gutachtenstil anwenden, dann müsste man alle existenten abdrängenden Sonderzuweisungen benennen und durchsubsumieren. Wer so verfährt, bekommt in der Klausur ein Zeitproblem. Das Stichwort heißt hier „Tempowechsel“. Du musst also anlassgerecht zwischen Gutachten-, Urteils- und Feststellungsstil wechseln. Dann gelingt die Klausur schneller und auch besser.

Letzte Aktualisierung: November 2023