Zerbeulte Motorhaube nach Sex im Parkhaus

Zerbeulte Motorhaube nach Sex im Parkhaus

Des einen Freud, des anderen Leid

Als er am nächsten Morgen zu seinem Auto kam, entdeckte er die zerbeulte Motorhaube. Als er dann die Videoaufnahmen des Parkhauses sichtete, erkannte er auch die Ursache: Zwei Personen hatten Sex auf seinem Mercedes. Den Schaden wollte der Kläger nun vom Parkhausbetreiber ersetzt verlangen.

Worum geht es?

Wo die Liebe hinfällt – in dem Fall, der vom LG Köln nun entschieden wurde, war das „wo“ die Motorhaube eines fremden Mercedes in einem Parkhaus. Beim Liebesakt in einem Kölner Parkhaus in der Nähe des Hauptbahnhofes beschädigten Unbekannte das Auto. Die Aktivitäten wurden zwar auf Videokameras festgehalten, doch die Personen waren nicht zu identifizieren. Der Halter des Mercedes forderte nun vom Betreiber des Parkhauses rund 4.700 Euro Schadensersatz. Doch das LG Köln lehnte ab – das neun-minütige Liebesspiel sei „zu kurz“ gewesen.

Zerkratzter Lack, Dellen und ein beschädigter Außenspiegel – Nebenpflichtverletzung?

Der Sachverhalt dürfte genauso kurz wie selten sein: Der Kläger parkte sein Fahrzeug über Nacht in dem Parkhaus der Beklagten, um damit am nächsten Morgen zur Arbeit zu fahren. In der Nacht kamen jedoch zwei unbekannte Personen, die es sich auf der Motorhaube des Mannes „gemütlich“ machten und Sex hatten. Die neun-minütige Szenerie wurde auf den Videokameras des Parkhauses festgehalten.

Als der Kläger dann am nächsten Morgen sein Fahrzeug sah, entdeckte er die Spuren: An der Beifahrertür sei der Lack an einer Stelle abgeplatzt, außerdem befänden sich auf der Motorhaube weitere Kratzer und Dellen. Auch einer der Blinker sei beschädigt und eine Abdeckung am Außenspiegel sei ebenfalls abgesprungen.

Der Mann verlangte seinen Sachschaden in Höhe von knapp 4.700 Euro von der Beklagten ersetzt. Er warf ihr vor, sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Videoüberwachung dauerhaft live vom Personal beobachtet werden müsse. Man hätte sofort die Polizei zwecks Identitätsfeststellungen rufen müssen. Die Beklagte hingegen wehrte sich – so weit würden ihre Verkehrssicherungspflichten für die geparkten Fahrzeuge nicht reichen. Und wie sah es das LG Köln?

Kölner Richter:innen reichen keine 9 Minuten für Nebenpflichtverletzung

Das Kölner Gericht lehnte die Schadensersatzforderung ab, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens aus §§ 280, 241 II BGB in Verbindung mit dem Fahrzeug-Einstellvertrag.

Das Gericht führte aus, dass die Nebenpflichten des Betreibers gegenüber seiner Kundinnen und Kunden nicht so weit gehen würden, dass die Überwachungskameras durchgehend vom Personal beobachtet werden müssten, um etwaige Schäden umgehend und lückenlos festzustellen oder gar zu verhindern. Es ging vielmehr davon aus, dass die Kameras mehr zu repressiven Zwecken eingesetzt würden, sprich: Der Parkhausbetreiber könne im Anschluss an eine Beschädigung sein Videomaterial zur Verfügung stellen, um gegebenenfalls bei der Aufklärung zu helfen. Der Klassiker dürfte ein „Einpark-Rempler“ sein.

Beim Sex auf der Motorhaube sei dies aber anders, so das Gericht – zumindest, wenn sich dieser in „zeitlich engen Grenzen gehalten habe“. Der Liebesakt sei hier nämlich nur „lediglich neun Minuten lang“ gewesen, so das Kölner Gericht. Und weiter:

Bei einer solch kurzen Dauer stellt es nach Ansicht des Gerichts keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden.

Außerdem sei es ohnehin fraglich, wie die Mitarbeiter:innen des Parkhauses nicht ohne sich selbst zu gefährden hätten einschreiten sollen. Auch bezweifelte das Gericht, ob die Polizei überhaupt rechtzeitig vor Ort hätte sein können.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt und der Kläger bleibt wohl auf seinem Schaden sitzen – wie die Unbekannten in jener Nacht auf seiner Motorhaube.

(LG Köln - Urteil vom 09.01.2023 - 21-O 302/22)