4247 falsche Atteste für Maskenverweigerer – Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin

4247 falsche Atteste für Maskenverweigerer – Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin

4247 falsche Atteste beenden Karriere von Medizinerin

Knapp 3 Jahre Coronapandemie und 4247 falsche „Maskenatteste“ später – eine Ärztin aus Baden-Württemberg wurde wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Zudem verhängte das Gericht ein vorläufiges Berufsverbot.

Worum geht es?

Das neue Jahr ging im Rhein-Neckar-Kreis aufregend los: Das AG Weinheim hat wohl einen der größten Strafprozesse um falsche Masken-Atteste entschieden. Die angeklagte Ärztin aus der größten Stadt im Rhein-Neckar-Kreis wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt – plus einem dreijährigen Berufsverbot. Die 59-Jährige soll in 4247 Fällen falsche Atteste für die Befreiung der Maskenpflicht ausgestellt haben.

Falsche Atteste boomten während der Coronapandemie

Wie viele falsche Atteste während der Coronapandemie ausgestellt wurden, um eine Befreiung von der Maskenpflicht beispielsweise in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erzielen, lässt sich wohl nie herausfinden. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass zumindest 4247 solch falscher Atteste aus der Feder der verurteilten Ärztin stammen sollen.

Der Prozess begann im Dezember vergangenen Jahres und sorgte für Aufsehen im baden-württembergischen Weinheim. Die Angeklagte war unter Corona-Leugnern und sog. „Querdenkern“ keine Unbekannte. Bei zahlreichen Demonstrationen und in mehreren YouTube-Videos verkündete die Ärztin ihre Auffassung darüber, dass die von Bund und Ländern erlassenen Gesetze und Verordnungen die Freiheit der Bürger:innen unangemessen einschränken würden. Insbesondere das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei verfassungswidrig – und sogar gesundheitsschädlich, so die Kritikerin der deutschen Pandemiepolitik. Es überraschte daher nicht, dass sich vor dem Gerichtsgebäude in Weinheim zahlreiche Anhänger der „Querdenker-Bewegung“ aus Protest versammelten.

Die Ärztin soll in über 4.000 Fällen während der Coronapandemie falsche Masken-Atteste ausgestellt haben. Das AG Weinheim sah es laut einer Mitteilung als erwiesen an, dass sie solche Befreiungen deutschlandweit ausgestellt habe, ohne die „Patientinnen / Patienten“ vorab untersucht zu haben. Es seien auch keine Patientenakten angelegt worden. In der Mitteilung heißt es:

Der Vorgang erinnert eher an einen Verkauf von Attesten als an eine medizinische Maßnahme.

Strafbarkeit von § 278 StGB

Die amtsgerichtliche Entscheidung ist aktuell leider nicht öffentlich einsehbar. In strafrechtlicher Hinsicht dürfte sich die Beteiligten im Prozess aber intensiv mit § 278 StGB auseinandergesetzt haben. § 278 sanktioniert das „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“. Im ersten seiner zwei Absätze wird normiert, dass diejenige Person, die zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Gesundheitszeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. In § 278 II StGB werden die besonders schweren Fälle geregelt.

Unter anderem ist an der aktuellen Fassung des § 278 StGB neu, dass das „unrichtige“ Zeugnis nicht mehr für eine Strafbarkeit bei einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft vorgelegt werden muss. Es genügt also das reine Ausstellen – egal, bei wem es dann anschließend vorgelegt wird.

Und besonders spannend ist die Rechtsauffassung des BGH bezüglich des Tatbestandsmerkmals „unrichtig“. Auch falls von den 4247 ausgestellten Attesten der Ärztin möglicherweise tatsächlich eine Person so vorerkrankt war, dass sie zur Befreiung der Maskenpflicht berechtigt gewesen wäre – Dreh- und Angelpunkt sei die Tatsache gewesen, dass sie die „Patientinnen und Patienten“ nie untersucht haben soll. Die Karlsruher Rechtsprechung ist hier nämlich streng, auf die auch das AG Weinheim in seiner Mitteilung verwies:

Unrichtig im Sinne des Gesetzes ist ein Zeugnis nach der ständigen Rechtsprechung des BGH in der Regel bereits dann, wenn ein Zeugnis über einen Befund ausgestellt wird, ohne dass eine erforderliche Untersuchung stattgefunden hat.